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Urlaubstage

Verfasst: Sonntag 9. Oktober 2016, 08:48
von sligir
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 62 Jh. Arbeitnehmer, 100% Behinderten.Ich habe 5 Tage
Arbeitswoche(30 Stunden) dazu muss ich 2 Wochenende pro Monat
arbeiten.Welcher Anspruch über die Zahl der Urlaubstage pro Jahr habe ich?
Und wann muss ich meinem Chef benachrichtigten,dass ich in Urlaub gehen
will?
Ich bedanke mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Igor Slobodkin

AW: Urlaubstage

Verfasst: Dienstag 11. Oktober 2016, 13:49
von Tina99
Hallo,
mit einer Behinderung von über 50 haben Sie einen Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub, also Ihr eigentlicher Urlaub (laut Arbeitsvertrag) + 5 Tage Zusatzurlaub für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis.
Wann Sie den Urlaub beantragen müssen wird betriebsintern geklärt - meistens mindestens 2 Wochen im Voraus. Darüber sprechen Sie am Besten mit Ihrem Vorgesetzten.

AW: Urlaubstage

Verfasst: Dienstag 11. Oktober 2016, 16:53
von valentin
Hallo,

also Schwerbehinderte mit einem GdB von mind. 50 haben einen Anspruch auf 1 Woche Zusatzurlaub!

Bedeutet bei einer 5 Tage Woche 5 Tage, bei einer 6 Tage Woche 6 Tage

Es wird in deiner Frage nicht ganz klar, hast Du nun immer eine 5 Tage Woche (bedeute in Wochen mit Wochenenddiensten 2 Werktage (Mo-Fr) frei oder hast Du in diesen Woche zusätzlich zur 5 Tage Woche diese Wochenenddienste?

AW: Urlaubstage

Verfasst: Freitag 14. Oktober 2016, 07:43
von elschwoabos
mit einer Behinderung von über 50 haben Sie einen Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub, also Ihr eigentlicher Urlaub (laut Arbeitsvertrag) + 5 Tage Zusatzurlaub für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis.
Dies ist zutreffend bei einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Zusatzurlaub entsprechend dem Beschäftigungsanteil.
Im geschilderten Fall würde ich beim genannten Beschäftigungsrahmen von einer Teilzeitbeschäftigung ausgehen.

elschwoabos

AW: Urlaubstage

Verfasst: Freitag 14. Oktober 2016, 08:48
von albarracin_01
Hallo,
Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Zusatzurlaub entsprechend dem Beschäftigungsanteil.
Im geschilderten Fall würde ich beim genannten Beschäftigungsrahmen von einer Teilzeitbeschäftigung ausgehen.
Das ist so mißverständlich.
Der Stundenumfang ist grundsätzlich völlig unerheblich für die Urlaubsberechnung, es kommt lediglich auf die Zahl der Arbeitstage an.
Da im vorliegenden Fall eine 5-Tage-Woche besteht, ist diese auch Grundlage für die Urlaubsberechnung. Geklärt werden müßte allerdings, ob die dargestellte Wochenendarbeit zusätzlich geleistet oder aber durch "Ersatzfrei" ausgeglichen wird.

AW: Urlaubstage

Verfasst: Montag 17. Oktober 2016, 09:37
von Ulrich.Römer
Siehe dazu auch diese Auszüge aus unserem Fachlexikon ABC unter dem Stichwort Zusatzurlaub:
Bemessung des Zusatzurlaubs: Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmers auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Arbeitet er zum Beispiel an 4 Tagen in der Woche, stehen ihm auch nur 4 Tage Zusatzurlaub zu. Verteilt sich die Wochenarbeitszeit auf zum Beispiel 6 Tage, beträgt der Zusatzurlaub ebenfalls 6 Tage. Auch bei Teilzeitarbeit von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist die Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die Wochentage maßgeblich (z.B. 3 Arbeitstage pro Arbeitswoche = 3 Tage Zusatzurlaub). Die Urlaubsdauer ist aber stets auf eine Arbeitswoche begrenzt.
und
Erwerb des Anspruchs auf den vollen Erholungsurlaub/Teilurlaub: Der Arbeitnehmer erhält den Anspruch auf den vollen gesetzlich vorgeschriebenen Erholungsurlaub erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 Bundesurlaubsgesetz/BUrlG = 6-monatige Wartezeit). Beginnt das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, kann der Arbeitnehmer die erforderliche Wartezeit nicht mehr erfüllen. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Teilurlaub zu (§ 5 Abs.1a–c BUrlG). Dies bedeutet 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses. In den Folgejahren entsteht der gesetzliche Erholungsurlaub dann jeweils am Jahresanfang. Ein bereits entstandener Anspruch auf Vollurlaub wird gesetzlich dann zu einem Teilurlaub verringert, wenn der Beschäftigte innerhalb der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch in diesem Fall des Teilurlaubs wird gezwölftelt.

AW: Urlaubstage: Urlaubsanspruch bei Teilzeit

Verfasst: Montag 17. Oktober 2016, 15:00
von albin.göbel
elschwoabos hat geschrieben:Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Zusatzurlaub entsprechend dem Beschäftigungsanteil.

Das ist eher irreführend bzw. falsch, weil es auf die Arbeitstage ankommt. Siehe die folgende Berechnungsübersicht zum Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten. Demnach ist für die Berechnung der Urlaubstage bei einer TZ-Beschäftigung die Stundenzahl völlig unerheblich.

Beispiel: Zwei Raumpfleger arbeiten jeweils fünf Stunden pro Woche; der eine fünf Stunden nur am Montag, der andere jeweils eine Stunde von Montag bis Freitag. Im ersten Fall besteht ein Zusatzurlaub von einem Tag, im zweiten Fall ein Zusatzurlaub von fünf Tagen.

Viele Grüße
Albin Göbel