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Ablehnen der Beratung - erneutes Anschreiben wann ?

Verfasst: Freitag 31. Januar 2014, 12:57
von Anonymous
Liebe Forumsmitglieder,

wenn ein Betroffener zum BEM nicht beraten werden möchte, das BEM also ablehnt, wann darf/muss er wieder angeschrieben werden
a) bei Langzeiterkrankung
b) bei Mehrfacherkrankungen
Ist es vertretbar, dass er innerhalb der nächsten 12 Monate nach Ablehnung nicht wieder angeschrieben wird ?

Vielen Dank für die Unterstützung

Ablehnen der Beratung - erneutes Anschreiben wann ?

Verfasst: Montag 3. Februar 2014, 14:26
von CVedder
Guten Tag,
Auf "Teufel komm raus" immer wieder/gleich anzuschreiben macht wenig Sinn. Zunächst wäre zu fragen, warum wurde BEM abgelehnt. Kann dies geklärt werden, lässt sich leichter eine Antwort finden, wann nehme ich wieder Kontakt auf. Wir empfehlen auf jeden Fall, keine 12 Monate bis zum erneuten Anschreiben/Kontaktaufnahme zu warten, sondern den Zugang zum Einstieg in das BEM sozusagen niedrigschwellig zu halten und zum Mitmachen zu aninmieren. Tip also: Nochmal anschreiben und kein Jahr warten, denn damit wird dem präventiven Gedanken kein Gefallen getan.
Zwischen Langzeiterkrankungen und Mehrfacherkrankungen zu differenzieren löst das Dilemma nicht.

Freundliche Grüße
Christian Vedder



Liebe Forumsmitglieder,

wenn ein Betroffener zum BEM nicht beraten werden möchte, das BEM also ablehnt, wann darf/muss er wieder angeschrieben werden
a) bei Langzeiterkrankung
b) bei Mehrfacherkrankungen
Ist es vertretbar, dass er innerhalb der nächsten 12 Monate nach Ablehnung nicht wieder angeschrieben wird ?

Vielen Dank für die Unterstützung

AW: Ablehnen der Beratung - erneutes Anschreiben wann ?

Verfasst: Montag 4. April 2016, 17:30
von jada.wasi
Wenn ein Betroffener das BEM ablehnt, wann muss er wieder angeschrieben werden?
Zu diesem Thema hat das LAG Kiel am 03.06.2015, 6 Sa 396/14, grundsätzlich geurteilt wie folgt:

Leitsatz: Hat der Arbeitnehmer das BEM abgelehnt, muss er erst dann wieder ein BEM anbieten, wenn sich in einem Zeitraum von maximal 365 Tagen abermals Fehlzeiten im in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Umfang angesammelt haben.

Gründe: Die Ablehnung des BEM in der Vergangenheit wirkt nur so lange fort, bis sich in einem Zeitraum von maximal 365 Tagen abermals Fehlzeiten in dem in § 84 Abs. 2 Satz SGB IX genannten Umfang angesammelt haben. Denn die neuen Arbeitsunfähigkeitszeiten können die Haltung des Arbeitnehmers zum BEM ändern. Die Ablehnungsgründe können überholt oder entfallen sein.

Gruß
Jada Wasi

AW: Keine Reaktion auf BEM-Angebot - erneutes Anschreiben wann?

Verfasst: Freitag 8. April 2016, 20:40
von albin.göbel
Fragesteller hat geschrieben:Ist es vertretbar, dass er innerhalb der nächsten 12 Monate nach Ablehnung nicht wieder angeschrieben wird?
Eine solche zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Das wäre m.E. jedenfalls dann nicht vertretbar, wenn seit dem letzten BEM-Gespräch oder seit dem letzten BEM-Angebot abermals sechs Wochen AU angefallen wäre innerhalb 12 Monate; offen gelassen BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13, Rn. 36.

LAG Kiel, 03.06.2015, 6 Sa 396/14
Über die beim BAG anhängige Revision unter dem Aktenzeichen: 2 AZR 424/15 wegen nicht ordnungsgemäßem BEM-Angebot urteilt das BAG am 20.10.2016

Es geht in dieser Revision u.a. darum,
• ob eine nicht feststellbare Belehrung
zu den BEM-Daten regelkonform ist,
• ob hier eine "Nichtäußerung" auf ein
BEM-Angebot als eine Ablehnung gilt,
• ob das BEM-Angebot hätte erneuert
werden müssen (S. 16-18 des Urteils).

Die Revision wurde abgesagt. Die Parteien haben einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen laut BAG.

Kontextlink:
Diskussion vom 12.07.2016

Viele Grüße
Albin Göbel