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BEM auf leidensgerechten Arbeitsplatz

Verfasst: Donnerstag 6. Oktober 2016, 10:55
von suunflower
Hallo,

ich bin SBV BR (nicht freigestellt) und habe einen Fall, den ich gerne vorstellen möchte.

Kollege 55 Jahre alt, 18 Jahre als Sachbearbeiter im Unternehmen (550 MA), BR (nicht freigestellt) ist seit 14 Monaten arbeitsunfähig und möchte voraussichtlich in den nächsten 3 Monaten mit der BEM wieder ins Unternehmen zurück. Leider nicht auf den alten Arbeitsplatz, da er diesen nicht mehr ausführen kann. Hat Anfang des Jahres Schwerbehindertengrad von 30 + 10 erhalten aber 30 sind anerkannt (Gleichstellung). Seine Ärzte und Werksarzt empfehlen zu 100% anderen Arbeitsplatz. Krankenkasse und Ag haben pos. über BEM beschieden aber AG sieht keinen anderen Arbeitsplatz (Leidensgerecht) im Unternehmen und möchte, dass der Kollege wieder an den alten Arbeitsplatz erscheinen soll. Werksarzt hat Vorschläge gemacht, die der AG aber abgelehnt hat. Für mich ganz klare Ansage des AG, dass er den Kollegen nicht wieder im Unternehmen haben möchte. :(
Der BR Vorsitzende macht nur das nötigste, da er sich mit der Personalabteilung sehr gut steht und dort keinen Ärger möchte! Ist Fakt! Nützt dem Kollegen nichts! :evil:

Wie kann ich dem Kollegen helfen?

AW: BEM auf leidensgerechten Arbeitsplatz

Verfasst: Donnerstag 6. Oktober 2016, 15:17
von matthias.günther
Hallo,

hier wäre doch eine Möglichkeit, dass die SBV das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX initiiert, wenn der Arbeitgeber seiner entsprechenden Verpflichtung nicht nachkommt, da hier der Arbeitsplatz in Gefahr ist. Dazu muss dann auch das Integrationsamt hinzugezogen werden. Hat denn der Arbeitgeber dargelegt, wieso er keinen anderen Arbeitsplatz anbieten kann? Im Rahmen des BEM sind diese Möglichkeiten ja abzuprüfen, aber die Prävention nach § 84 Abs. 1 SGB IX setzt kein durchgeführtes BEM voraus und kann früher ansetzen. Wenn der Kollege die Gleichstellung hat, muss der Arbeitgeber ohnehin für die Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen und spätestens dann Farbe bekennen. Aber so weit sollte es ja bei einem ordentlichen Präventionsverfahren gar nicht kommen ;-).
Leider geht aufgrund des BEM der § 84 Abs. 1 SGB IX in der Praxis zu oft unter, die SBV hat hier ein Überwachungsrecht nach § 95 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IX!