Ines Tessenow hat geschrieben:Unser Betrieb hat mehrere örtliche SBV'en
Ich geh mal davon aus, dass Sie allein die Gesellschaft meinen und gerade nicht den "Betrieb", oder? Denn pro Betrieb gibt's
max. eine SBV !!! Hier kommt man nur mit dem Betriebsbegriff weiter gemäß der Verweisungsvorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, die auch das Wahlrecht erfasst (Wahlbroschüre, Abschnitt 1.1;
BAG, Beschluss vom 10.11.2004, 7 ABR 17/04), und weniger mit Bezeichnungen wie Institut oder Dienstort bzw. Dienstsitz. Maßgeblich für den Betriebsbegriff ist nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX das
BetrVG (Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn. 22).
... genau wie auch der Personalrat
Geht's um Privatwirtschaft mit
Betriebsrat oder um ÖD mit
Personalrat? Welches Personalvertretungsrecht sollte gelten ??? Was meinen Sie mit "Hauptvertretung"?
Wenn morgen Wahlen wären, dann würde ich die örtliche SBV wählen, die an meinem neuen Dienstsitz ist
Ich schließe daraus, dass Sie Ihren alten bisherigen "Betrieb" verlassen haben und jetzt nur noch in einem anderen
Betrieb Ihres Arbeitgebers beschäftigt sind. Ist das so? Dann wäre Ihr Amt als gewählte SBV im bisherigen Betrieb vorzeitig erloschen wegen Verlusts der Wählbarkeit im alten Betrieb nach
§ 94 Abs. 7 Satz 3 SGB IX. Ich gehe davon aus, dass die Versetzung vom alten zum neuen Betrieb mit Ihrer Zustimmung erfolgte (vgl. entsprechend Wahlbroschüre, Abschnitt 5.6, sowie § 96 Abs. 3 SGB IX). Mit Ihrem verwendeten Begriff der "Umsetzung" komme ich hier nicht klar in diesem Zusammenhang, weil es bei einem solchen Betriebswechsel regelmäßig um eine statusrelevante VERSETZUNG geht im Sinne des
§ 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX.
Könnte ich durch meine Umsetzung weiterhin die restlichen 2 Jahre bis zum nächsten Wahltermin mein Amt am alten Standort wahrnehmen?
Nein, weil Ihr Amt durch das (komplette) Ausscheiden aus dem einen Betrieb Ihres Arbeitgebers und damit auch aus dem bisherigen Wahl- und Vertretungsbezirk erloschen ist:
"3.5 Erlöschen des Amtes... Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Betriebswechsel vorgenommen wird". Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, FKS-SGB IX, § 94 Rn 31 Etwas anderes könnte hier allenfalls dann und nur dann gelten, wenn Sie gleichzeitig auch noch einzelne Stunden im bisherigen Betrieb eingesetzt wären, diesem also noch arbeitsrechtlich zugeordnet wären, sonst nicht. Hier gilt prinzipiell nichts anderes als bei einem Betriebswechsel eines Mitglieds des BR innerhalb eines Unternehmens bzw. einer Gesellschaft. Mit Ihrem im BetrVG nicht enthaltenen Begriff "Umsetzung" kann ich nichts anfangen in dem Zusammenhang.
meinen Stellvertreter bei Sitzungen vor Ort einzubinden?
Der ist nicht mehr Stellvertreter, sondern kraft Gesetzes automatisch nachgerückte Vertrauensperson. Da es keinen Stellvertr. (mehr) gibt, ist Nachwahl angesagt.
Viele Grüße
Albin Göbel