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vorzeitiges Ende der Amtszeit?

Verfasst: Mittwoch 28. September 2016, 16:50
von elly.lämmlen
Als örtliche Vertrauensperson habe ich meinen Dienstort (ca. 200 km Entfernung) innerhalb meines Institutes gewechselt.
Nun kommt die Frage einer Neuwahl auf, wegen vorzeitigem Ende der Amtszeit.

Endet meine Amtszeit dadurch nicht, Kann mein Stellvertreter natürlich meine Aufgaben weiterhin vor Ort wahrnehmen. Doch leider habe ich nur einen Stellvertreter.

Sollte mit meiner Umsetzung meine Amtszeit enden und damit mein Stellvertreter nachrücken, müsste dann eine Neuwahl der Stellvertreter erfolgen.

Wie ist hier Ihre Meinung?

AW: vorzeitiges Ende der Amtszeit?

Verfasst: Donnerstag 29. September 2016, 10:22
von albin.göbel
Elly Lämmlen hat geschrieben:Dienstort (ca. 200 km Entfernung) innerhalb Institutes gewechselt
Ist mit dieser "Umsetzung" ein Wechsel des Betriebs verbunden, also ein Wechsel in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers mit anderem Betriebsrat? Maßgeblich ist allein der Betriebsbegriff i.S.d. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX und damit das BetrVG.

Wenn ja, wäre Ihr Amt vorzeitig erloschen. Sonst nicht, wenn nur Wechsel innerhalb des gleichen Betriebs i.S.d. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erfolgt sein sollte: Dies deshalb, weil der Betrieb als Wahlbezirk der SBV identisch ist mit dem Wahlbezirk des BR, und das passive SBV-Wahlrecht und damit das Amt als SBV im bisherigen Betrieb unverändert fortbestehen würde.

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: vorzeitiges Ende der Amtszeit?

Verfasst: Freitag 30. September 2016, 16:44
von Ines Tessenow
Hallo Herr Göbel,
vielen Dank für Ihre Antwort, die ich allerdings nicht richtig verstehe.
Unser Betrieb hat mehrere örtliche SBV'en und eine Gesamtvertretung, genau wie auch der Personalrat.
Wenn morgen Wahlen wären, dann würde ich die örtliche SBV wählen, die an meinem neuen Dienstsitz ist. Natürlich weiterhin die gleiche Gesamtvertretung und die Hauptvertretung.
In unserem Betrieb gibt es allerdings örtliche SBV'en, die von vornherein für mehrere Standorte mit und ohne Stellvertreter an den anderen Standorten zuständig sind. In meinem Fall bin ich als örtl. SBV nur allein für meinen Standort zuständig.

Könnte ich durch meine Umsetzung nicht weiterhin die restlichen 2 Jahre bis zum nächsten Wahltermin mein Amt am alten Standort wahrnehmen, unter der Voraussetzung mehr meinen Stellvertreter bei Sitzungen vor Ort einzubinden? Wenn ja, überlege ich zu seiner Unterstützung, ob eine Neuwahl allein der Stellvertreter ausreichen würde, um so einen 2. zu gewinnen.
Vielen Dank und beste Grüße

AW: vorzeitiges Ende der Amtszeit?

Verfasst: Freitag 30. September 2016, 19:00
von albin.göbel
Ines Tessenow hat geschrieben:Unser Betrieb hat mehrere örtliche SBV'en
Ich geh mal davon aus, dass Sie allein die Gesellschaft meinen und gerade nicht den "Betrieb", oder? Denn pro Betrieb gibt's max. eine SBV !!! Hier kommt man nur mit dem Betriebsbegriff weiter gemäß der Verweisungsvorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, die auch das Wahlrecht erfasst (Wahlbroschüre, Abschnitt 1.1; BAG, Beschluss vom 10.11.2004, 7 ABR 17/04), und weniger mit Bezeichnungen wie Institut oder Dienstort bzw. Dienstsitz. Maßgeblich für den Betriebsbegriff ist nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX das BetrVG (Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn. 22).
... genau wie auch der Personalrat
Geht's um Privatwirtschaft mit Betriebsrat oder um ÖD mit Personalrat? Welches Personalvertretungsrecht sollte gelten ??? Was meinen Sie mit "Hauptvertretung"?
Wenn morgen Wahlen wären, dann würde ich die örtliche SBV wählen, die an meinem neuen Dienstsitz ist
Ich schließe daraus, dass Sie Ihren alten bisherigen "Betrieb" verlassen haben und jetzt nur noch in einem anderen Betrieb Ihres Arbeitgebers beschäftigt sind. Ist das so? Dann wäre Ihr Amt als gewählte SBV im bisherigen Betrieb vorzeitig erloschen wegen Verlusts der Wählbarkeit im alten Betrieb nach § 94 Abs. 7 Satz 3 SGB IX. Ich gehe davon aus, dass die Versetzung vom alten zum neuen Betrieb mit Ihrer Zustimmung erfolgte (vgl. entsprechend Wahlbroschüre, Abschnitt 5.6, sowie § 96 Abs. 3 SGB IX). Mit Ihrem verwendeten Begriff der "Umsetzung" komme ich hier nicht klar in diesem Zusammenhang, weil es bei einem solchen Betriebswechsel regelmäßig um eine statusrelevante VERSETZUNG geht im Sinne des § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX.
Könnte ich durch meine Umsetzung weiterhin die restlichen 2 Jahre bis zum nächsten Wahltermin mein Amt am alten Standort wahrnehmen?
Nein, weil Ihr Amt durch das (komplette) Ausscheiden aus dem einen Betrieb Ihres Arbeitgebers und damit auch aus dem bisherigen Wahl- und Vertretungsbezirk erloschen ist: "3.5 Erlöschen des Amtes... Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Betriebswechsel vorgenommen wird". Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, FKS-SGB IX, § 94 Rn 31 Etwas anderes könnte hier allenfalls dann und nur dann gelten, wenn Sie gleichzeitig auch noch einzelne Stunden im bisherigen Betrieb eingesetzt wären, diesem also noch arbeitsrechtlich zugeordnet wären, sonst nicht. Hier gilt prinzipiell nichts anderes als bei einem Betriebswechsel eines Mitglieds des BR innerhalb eines Unternehmens bzw. einer Gesellschaft. Mit Ihrem im BetrVG nicht enthaltenen Begriff "Umsetzung" kann ich nichts anfangen in dem Zusammenhang.
meinen Stellvertreter bei Sitzungen vor Ort einzubinden?
Der ist nicht mehr Stellvertreter, sondern kraft Gesetzes automatisch nachgerückte Vertrauensperson. Da es keinen Stellvertr. (mehr) gibt, ist Nachwahl angesagt.

Viele Grüße
Albin Göbel