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Verzeichnisses der schwerbehinderten Beschäftigten in der Form gem. §§ 95, 80 SGB IX.

Verfasst: Donnerstag 22. September 2016, 17:11
von mxy
Hallo zusammen,

welche Kriterien müssen erfüllt werden um zu entscheiden welche Mitarbeiter in dieser Liste erscheinen?

Ich beziehe mich hier exklusive auf das Standort-Betrieb Zuordnung von die MA- wir haben gerade 60 MA die in Standort nähe Wohnen (Radius von 40 Km) und vielen von Ihnen Arbeiten in die Umgebung von unsere Standort aber Sie werden andere Standorte-Betriebe zugeordnet (dieser befinden sich in andere Bundesländer).

Das wäre bedeuten das vielleicht einige davon nicht in Verzeichnisses der schwerbehinderten Beschäftigten, für meine Zuständigkeit als lokale SBV, zu finden sind. AG will seine Einstellung Politik nicht ändern.

Was kann ich hier bewirken?

Vielen Dank im Voraus.

mxy

AW: Verzeichnisses der schwerbehinderten Beschäftigten in der Form gem. §§ 95, 80 SGB IX.

Verfasst: Freitag 23. September 2016, 12:53
von susanne.dinges
Hallo mxy,
der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter in seinem Direktionsbereich; d.h. mit denen er Arbeitsverträge geschlossen hat,
nach § 80 SGB IX melden.

Unerheblich ist, wo oder an welchem Standort diese arbeiten. Gemeldet werden müssen auch die Mitarbeiter die in anderen Bundesländern oder auch vorübergehend im Ausland arbeiten.

Für die beschäftigten Schwerbehinderten Menschen muss er je Standort ein Verzeichnis erstellen. Diese Verzeichnisse muss er der Schwerbehindertenvertretung zukommen lassen (§ 80 Abs. 2 SGB IX).
Tut er dies nicht, kann Ihnen das für Sie örtlich zuständige Integrationsamt gerne helfen.

SD

AW: Verzeichnisses der schwerbehinderten Beschäftigten in der Form gem. §§ 95, 80 SGB IX.

Verfasst: Montag 26. September 2016, 10:30
von mxy
Hallo zusammn,

vielen Dank für die Prompte Antwort.

Meine Frage geht es eher wegen der Zuordnung von Mitarbeiter zu einer Betriebstätte/Standort/Geschäftsstelle nach Wohnort.
Ich bin SBV für Betrieb/Standort X1 und Arbeitgeber hat in die letzten Jahre fast alle neue MA, die Ihre Wohnort haben bei
mein Betrieb/Standort X1 auf andern Standorte in andere Bundesländer zugeordnet (durch Inhalt von Ihren Verträge).
Damit u.a. schwäch er unsere BR.

AG hat, meine Erachtens nach, schon 60 MA das mein Zuständigkeit als SBV gehören sollen, anderen Betrieb/Standorte/Geschäftsstellen zugeordnet. Fast 3/4 davon arbeiten beim Kunden in Umgebungsnähe von X1

Was ist ausschlaggebend hier: Wohnort von MA oder Standort was in Vertrag von MA drin steht?

VG
mxy

AW: Verzeichnisses der schwerbehinderten Beschäftigten in der Form gem. §§ 95, 80 SGB IX.

Verfasst: Dienstag 27. September 2016, 16:04
von matthias.günther
Hallo,

für die Erstellung des Verzeichnisses ist der Wohnort der Beschäftigten nicht relevant. Wenn mehrere Betriebe und Dienststellen vorhanden sind, erfolgt die Information nach § 80 Abs. 2 SGB IX dann auch jeweils an die einzelnen Schwerbehindertenvertretungen (falls vorhanden) plus die einzelnen BR (falls vorhd.) und den einzelnen Beauftragten des Arbeitgebers.
Wenn der AG die Beschäftigten trotz Wohnortnähe entsprechend der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag anderen Betrieben oder Standorten zuordnet, ist das seine unternehmerische Entscheidung. Evtl. gibt es ja einen GBR und GSBV?

AW: Verzeichnisses der schwerbehinderten Beschäftigten in der Form gem. §§ 95, 80 SGB IX.

Verfasst: Donnerstag 12. Januar 2017, 12:28
von mxy
Danke!