Hallo,
Da es ja keine dummen Fragen gibt, werde ich meine mal stellen
Es geht um meine Eltern um ehrlich zu sein. Beide haben eine Behinderung (50%, 1x unbefristet und 1x befristet, jedoch läuft diese erst in mehreren Jahren aus).
Beide haben Ende letzten Jahres eine geringfügige Beschäftigung (450€) begonnen und bei Einstellung vergessen, Ihren Schwerbehindertenausweis vorzulegen. Nachgeholt haben Sie dieses dann Ende Mai 2016 . Der Arbeitgeber hat aufgrund "verspäteter Vorlage" den Schwerbehindertenurlaub für beide anteilig gekürzt (Gewährubg ab Juni bis Dezember).
Meine Frage: Ist diese Kürzung erlaubt?
Der Arbeitgeber beruft sich auf das BUrlG, obwohl der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ja im SGB5 geregelt ist?
Beide Ausweise sind im Jahr 2016 voll gültig.
Vielen herzlichen Dank im voraus und freundliche Grüße
Daniela Krabbe
Kürzung Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
AW: Es gibt keine dummen Fragen!
Hallo Frau Krabbe,
die Kürzung ist unzulässig, da der Anspruch für das ganze besteht, wenn der Ausweis auch galt und das Arbeitsverhältnis per 01.01. begann. Der Anspruch entsteht nämlich ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers - muss nur geltend gemacht werden. Siehe hierzu den Auszug aus dem ABC Lexikon
"Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs auf Zusatzurlaub: Das Anrecht auf den Zusatzurlaub entsteht ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung. Das Vorliegen der Schwerbehinderung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jedoch durch den Schwerbehindertenausweis nachweisen. Wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde über einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung nicht im Jahr der Antragstellung entscheidet, kann der Anspruch auf Zusatzurlaub für dieses Jahr nur dadurch gesichert werden, dass der Arbeitnehmer die Gewährung des Zusatzurlaubs von seinem Arbeitgeber ausdrücklich fordert (geltend macht). Allein der Hinweis, er habe einen Anerkennungsantrag gestellt und mache vorsorglich einen Zusatzurlaubsanspruch geltend, reicht dazu nicht aus." https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Grüße
Christian Vedder
die Kürzung ist unzulässig, da der Anspruch für das ganze besteht, wenn der Ausweis auch galt und das Arbeitsverhältnis per 01.01. begann. Der Anspruch entsteht nämlich ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers - muss nur geltend gemacht werden. Siehe hierzu den Auszug aus dem ABC Lexikon
"Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs auf Zusatzurlaub: Das Anrecht auf den Zusatzurlaub entsteht ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung. Das Vorliegen der Schwerbehinderung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber jedoch durch den Schwerbehindertenausweis nachweisen. Wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde über einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung nicht im Jahr der Antragstellung entscheidet, kann der Anspruch auf Zusatzurlaub für dieses Jahr nur dadurch gesichert werden, dass der Arbeitnehmer die Gewährung des Zusatzurlaubs von seinem Arbeitgeber ausdrücklich fordert (geltend macht). Allein der Hinweis, er habe einen Anerkennungsantrag gestellt und mache vorsorglich einen Zusatzurlaubsanspruch geltend, reicht dazu nicht aus." https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Grüße
Christian Vedder