Neu erschienen: ZB 2-2016
Neu erschienen: ZB 2-2016
Der Begriff Prävention bedeutet "Zuvorkommen". Im Schwerbehindertenrecht ist damit die Abwendung einer drohenden Kündigung gemeint. Wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist, kann das verschiedene Gründe haben. Häufig spielt die Gesundheit des Beschäftigten spielt nicht mit. Im Jahr 2014 verzeichneten die Integrationsämter über 6.000 solcher Fälle. Mit ihrer Unterstützung ist es den Betrieben gelungen, 85 Prozent der gefährdeten Arbeitsverhältnisse zu erhalten. Das zeigt, welch hohen Stellenwert die betriebliche Prävention und das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) in der Praxis haben.
Probleme im Arbeitsleben kommen immer wieder vor. Auch bei schwerbehinderten Menschen. Doch ihre Beschäftigung ist sicherer, wenn der Arbeitsplatz behinderungsgerecht und ergonomisch gestaltet ist. Auch die Weiterqualifizierung im Laufe des Berufslebens trägt dazu bei. Sie erweitert die beruflichen Betätigungsfelder der schwerbehinderten Menschen. Hat man diese Dinge bei der Einstellung und auch später beständig im Blick, lassen sich viele Schwierigkeiten vermeiden. Entsprechende Vorkehrungen kann der Betrieb in einer Integrationsvereinbarung treffen.
In der ZB-Ausgabe 2-2016 informieren wir über das BEM und die Integrationsvereinbarung. Dazu aus der Praxis: zwei Betriebe, die erfolgreichen mit diesen Instrumenten arbeiten.
Viel Spaß beim Lesen!
Ihre ZB-Redaktion