albarracin hat geschrieben:…BEM frühestens erst nach 12 Monaten einsetzen muß. Dann gibt es keine Probezeit mehr.
Das ist offenbar Denkfehler!
Eine solche gesetzl. Vorgabe gibt es so nicht, keine solche Rechtsprechung und auch keine solche Literatur! Davon ist mir nichts bekannt. Es wäre komplett »sinnbefreit« – bspw. erst nach zwölf Monaten AU ein BEM zu starten laut BIH.
annette.rosenberg hat geschrieben:Gilt dies nun auch automatisch für BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX?
1. Das BAG meint, dass die Prävention nur auf den Geltungsbereich des KSchG beschränkt sei. Das erstaunt schon deswegen, weil eine Prävention dann im
Kleinbetrieb mit bis zu 10 Arbeitnehmern völlig entfiele: Auch nach zehn Jahren Beschäftigung bedürfte es nach dieser BAG-Logik keines
Erörterungsgesprächs nach § 84 Abs. 1 SGB IX bzw. keines
Klärungsgesprächs nach § 84 Abs. 2 SGB IX, nicht einmal der Umsetzung geeigneter Maßnahmen. Nach einer Untersuchung in den 70-er Jahren im Auftrag des BMAS wären davon wohl weit über 1,8 Millionen Arbeitnehmer in Kleinbetrieben betroffen (kritisch Alexander
Gagel, VRiBSG a.D., Forum B, Beitrag 26/2007, auf
reha-recht.de, sowie Gagel/Schian zur Prävention in der Wartezeit, Fachbeitrag B14/2007 auf
reha-recht.de)
2. Jedenfalls bei Probezeitbeamten muss ggf. ein BEM angeboten werden, und meines Erachtens auch in der
Probezeit und zwar nicht etwa erst sechs oder zwölf Monate bzw. nicht erst zwei bis fünf Jahre nach ihrer Einstellung (= Ernennung) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (ebenso
Baßlsperger, Beitrag B7-2012, auf
reha-recht.de, wonach auch solchen Beamten, die sich noch
"in der Probezeit" befinden, ein BEM anzubieten ist).
Bei den Probezeitbeamten z.B. in Bayern beträgt die "Regelprobezeit" einheitlich 2 Jahre, max. verlängerbar auf 5 Jahre nach
Art. 12 Abs. 2 und 4 LlbG. Und insoweit ist so oder so ggf. BEM angesagt, ableitbar m.E. aus dem "Präventionsurteil" des
Dienstgerichts des BGH vom 20.12.2006, RiZ (R) 2/06. Denn: Bei Beamten gibt es bundesweit ohnehin keine vergleichbare beamtenrechtliche "Wartezeit" von sechs Monaten i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG.
Kontextlink:
Widerrufsbeamte
Viele Grüße
Albin Göbel