Karlheinz hat geschrieben:Vermute, dass das Integrationsamt nicht informiert wurde.
1. Sollte Ihr AG nachweislich über die Schwerbehinderung oder über Ihre Gleichstellung zu dem Zeitpunkt der Kündigung informiert gewesen sein bzw. sollte Ihnen die Entscheidung des Integrationsamtes über die Kündigung
"nicht bekannt gegeben" worden sein, gilt bezüglich der Klagefrist ggf.
BAG, Urteil vom 13.02.2008, 2 AZR 864/06. Sollte aber die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nicht nachweislich bekannt sein, ist für die Klagefrist und Geltendmachung beim AG unbedingt grundlegend
BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 700/15, Rdnr. 19-23, zu beachten zur
Verwirkung.
2. Weiß denn Ihr AG nichts von Ihrer Schwerbehinderung oder nichts von Ihrer Gleichstellung? Wenn ihm dieser Status nachweislich bekannt gewesen sein sollte, dann könnte eine solche Kündigung ohne einen vorherigen Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts diskriminierend sein wegen Verfahrensdiskriminierung (
ArbG Neumünster, 01.07.2015, 3 Ca 332a/15, mit Anmerkung Kohte/Haas, jurisPR-ArbR 50/2015 Anm. 1).
Entschädigung
Eine solche Kündigung am Integrationsamt vorbei ist klar diskriminierend laut Fachliteratur und der Rechtsprechung, sofern die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung bekannt war. Das kann Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG auslösen. Das ist kein Kavaliersdelikt. Der Verstoß wiegt schwer. Weil
§ 15 Absatz 2 Satz 1 AGG gerade
keine Kappungsgrenze vorsieht, ist jedenfalls die Grenze von drei Monatsgehältern i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht maßgeblich. Das folgt u.a. schon aus
BAG vom 12.12.2013 – 8 AZR 838/12,
Rn. 34, wie folgt: „V. Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Bestimmung der Höhe der ausgeurteilten Entschädigung sind nicht erkennbar. Entgegen der mit der Revision vertretenen Meinung liegt auch kein Anwendungsfall des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG vor.“
Viele Grüße
Albin Göbel