In einem Brief des DBB aus 2008 heißt es aber:
81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX verlangt vom Dienstherrn/
Arbeitgeber, die SchwbV nach § 95 Abs. 2 SGB IX bei
der Prüfung zu beteiligen, ob freie Arbeitsplätze
mit – insbesondere arbeitslosen oder arbeitssuchend
gemeldeten – schwerbehinderten Menschen besetzt
werden können. Dies hat zur Folge, dass er im Rahmen
der von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geforderten
umfassenden Unterrichtung der
SchwbV mitzuteilen
hat, ob freie Arbeitsplätze i. S. d. § 81 Abs. 1
Satz 1 SGB oder frei werdende und neu zu besetzende
bzw. neue Arbeitsplätze, die er nach § 82 Satz 1 SGB
IX der Arbeitsagentur melden muss, vorhanden
sind. Nur wenn der Dienstherr/Arbeitgeber dieser
Verpflichtung nachkommt, ist die SchwbV in der
Lage, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen
in die Dienststelle/den Betrieb zu fördern
und deren Interessen in der Dienststelle/im Betrieb
zu vertreten (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Sind der
SchwbV nämlich freie, frei werdende und neue
Arbeitsplätze nicht bekannt, kann sie insbesondere
ihrer Aufgabe nicht nachkommen zu überwachen,
ob der Dienstherr/Arbeitgeber seine gesetzlichen
Verpflichtungen nach §§ 81, 82 SGB IX erfüllt (§ 95
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX) .
Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist es u. a. Aufgabe
der SchwbV, die Eingliederung schwerbehinderter
Menschen in die Dienststelle/den Betrieb zu fördern.
Dies bedeutet zum einen, dass sie daran mitwirkt,
dass bereits in der Dienststelle/im Betrieb
beschäftigte schwerbehinderte Menschen entsprechend
ihrer Behinderung an einem geeigneten
Arbeitsplatz (§ 81 Abs. 4 SGB IX) eingesetzt werden
und zum anderen, dass arbeitslos oder arbeitssuchend
gemeldete schwerbehinderte Menschen
in Arbeit gebracht werden (§ 81 Abs. 1 SGB IX).
Im Rahmen des durch § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgeschriebenen
Anhörungsverfahrens hat die SchwbV
die Möglichkeit, dem Dienstherrn/Arbeitgeber Anregungen
und Vorschläge zur Besetzung dieser
Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu unterbreiten.
Da kein Mitbestimmungsrecht vorgesehen ist, beschränkt
sich die Möglichkeit der SchwbV im Bereich
des Stellenbesetzungsverfahrens durch den Dienstherrn/
Arbeitgeber im Wesentlichen darauf, diesen
durch Anregungen und Vorschläge, d. h. also argumentativ
zu veranlassen, die Eingliederung schwerbehinderter
Menschen zu fördern.
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