Seite 1 von 1

Zusammenlegung 2 Standorte

Verfasst: Montag 21. März 2016, 16:44
von mxy
Hallo zusammen,

es werden 2 Standorte (GS) geschlossen und in einen neuen Standort zusammengelegt.
Alle 3 Standorte waren oder sind in selber Bundesland (nur 40 Km entfernt von ein andere).

In eine war schon eine SBV vorhanden, aber dieser Standort gibt es nicht mehr, müsse jetzt neue gewählt werden?


VG
mxy

AW: Zusammenlegung 2 Standorte

Verfasst: Mittwoch 30. März 2016, 11:35
von Ulrich.Römer
Hallo mxy,
die Frage kann man mit diesen Angaben nicht abschließend beantworten. Gab es an beiden Standorten einen eigenen Betriebsrat? Handelt es sich um Schließungen einzelner Betriebe oder lediglich um einen Umzug an gemeinsamen Standort?

AW: Zusammenlegung 2 Standorte

Verfasst: Freitag 15. April 2016, 11:53
von mxy
Hallo Ulrich,

Ja, in beide Standorte war einen eigene BR.
Beide BR Gremien sind immer noch nicht sicher was geschehen sollten, entweder neue Wahlen oder eine Verschmelzung.
Beim GBR Sitzungen erhalten Sie sich ihren Stimmen um etwaige Probleme zu vermeiden ( Anfechtungen).
Beide Geschäfstellen wurden in eine Umgezogen. Es sind jetzt 400 MA.
Es sind jetzt mehr als 9 Schwerbehinderten MA und ein unbekannte Zahl von Gleichgestellten MA

SBV neue Wahl?

Vielen Dank im Voraus.

mxy

AW: Zusammenlegung 2 Standorte: SBV-Ersatzvertretung oder SBV-Übergangsmandat?

Verfasst: Samstag 16. April 2016, 15:43
von albin.göbel
mxy hat geschrieben:Es war schon eine SBV vorhanden, aber diesen Standort gibt es nicht mehr... SBV neue Wahl?
Mit diesen eher umgangssprachlichen Bezeichnungen "Geschäftsstelle" und "Standort" kommt man jedenfalls bei einer Verschmelzung (Fusion) mehrerer bisher betriebsverfassungsrechtlich selbständiger Betriebe eines Unternehmens zu einem neuen "Gebilde" wahlrechtlich nicht recht weiter. Es geht um die wahlrechtlichen Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen" (vgl. Wahlbroschüre, Seite 22/23 oben).

Was ein Betrieb i.S. des Wahlrechts und damit SBV-Wahlbezirk ist, bestimmt sich i.d.R. allein nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX und nicht unbedingt nach allgemeinem Sprachgebrauch (Düwell, LPK-SGB IX, § 94 Rn. 22). Dazu noch nachfolgende drei Verständnisfragen, wobei die Frage Nr. 1 vom BR/GBR zu klären wäre, da ja rein betriebsverfassungsrechtliche Vorfrage:

1. War mit den Umzügen die Gründung eines neuen Betriebs verbunden, also Neugründung durch Zusammenlegung? Gibt es jetzt nur noch eine einheitliche Betriebsleitung für den neuen Standort mit einer Betriebsstätte oder mehrere wie zuvor? (Wahlbroschüre, Seite 22 unten).
2. Handelte es sich bei der SBV um die einzige örtliche SBV unternehmensweit oder gibt es noch weitere?
3. Gibt es eine GSBV im Unternehmen nach § 97 Abs. 1 SGB IX?
Unbekannte Zahl Gleichgestellter?
Warum denn das? Diese stehen doch im Namensverzeichnis nach § 80 Absatz 2 SGB IX zur Ausgleichsabgabe für 2015. Abgabetermin war am 31.03.2016 vor 16 Tagen. Und dieses Verzeichnis sollten der BR/GBR bzw. auch der Beauftragte nach § 98 SGB IX haben, oder?


Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Zusammenlegung 2 Standorte

Verfasst: Dienstag 3. Mai 2016, 11:53
von mxy
Hallo & Danke Albin Göbel,

1. War mit den Umzügen die Gründung eines neuen Betriebs verbunden, also Neugründung durch Zusammenlegung? Gibt es jetzt nur noch eine einheitliche Betriebsleitung für den neuen Standort mit einer Betriebsstätte oder mehrere wie zuvor? (Wahlbroschüre, Seite 22 unten).

Nein kein Betriebs Neuegründung. Betribsleitung in jeder Standort ( gerade 6 in Deutschlanfd)

2. Handelte es sich bei der SBV um die einzige örtliche SBV unternehmensweit oder gibt es noch weitere?
Es ibt noch 2 SBVs.


3. Gibt es eine GSBV im Unternehmen nach § 97 Abs. 1 SGB IX?
Ja.

----
Namensverzeichnis nach § 80 Absatz 2 SGB IX zur Ausgleichsabgabe

Wir erhalten eine Liste mit Namen & Standort Zuordnung ( Keine andere Information)
G-SBV ist nicht bereit zu klagen hierwegen

VG
mxy

AW: Zusammenlegung 2 Standorte

Verfasst: Dienstag 3. Mai 2016, 17:11
von albin.göbel
mxy hat geschrieben:Nein keine Betriebs-Neuegründung
Sie bringen hier einerseits den Begriff "Verschmelzung" bzw. dass hier "beide Geschäftsstellen in eine umgezogen" seien am neuen Standort, sagen dann aber andererseits, dass es dort gar keine "Neugründung" gab. Daher nur soviel, da für mich so nicht ganz nachvollziehbar:

(1) Sofern Verschmelzung der beiden Betriebe zu einem Betrieb am neuen Standort nach BetrVG, dann ist Mandat der bisherigen örtl. SBV erloschen und die GSBV am Zug als Ersatzvertretung nach dem Erstreckungskonzept des § 97 Abs. 6 SGB IX. Dann wäre es vorrangige Aufgabe der GSBV, zur Zwischenwahl in einer örtl. SBV-Wahlversammlung einzuladen. Im Gegensatz zum BR gibt's hier kein SBV-Übergangsmandat analog § 21a BetrVG mangels Bedarf wegen des erwähnten Erstreckungskonzepts.

(2) Sofern aber der Betrieb mit der örtl. SBV am neuen Standort weiterhin als eigenständiger Betrieb weiterbestehen sollte i.S.d. BetrVG, also bloßer Umzug von A nach B, worauf die Frage von Ulrich Römer wohl abzielte, dann ist diese örtl. SBV weiter in diesem Betrieb im Mandat.

Welche dieser Konstellationen nun zutrifft, müssen die Betriebsräte klären (lassen), da ja rein betriebsverfassungsrechtliche Vorfrage. Hier sind in erster Linie die Betriebsräte zur Unterstützung der SBV gefordert nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Evtl. die Gewerkschaft konsultieren, da Fragen zu Betriebsänderungen zu deren Standardrepertoire gehören (sollten). Die SBV-Struktur folgt der des Betriebsrats.
Wir erhalten eine Liste mit Namen & Standort Zuordnung (Keine andere Information). G-SBV ist nicht bereit zu klagen.
Welcher Vertretung was zu überlassen ist vergleiche LAG München vom 21.06.2016, 6 TaBV 16/16, sowie LAG Nürnberg vom 18.08.2016, 1 TaBV 2/16, entsprechend. Diese Instanzenrechtsprechung ist sehr uneinheitlich; höchstrichterlicherlich ist nichts entschieden (vgl. Düwell, HaKo-BetrVG, § 32 Rn. 18).

Zu dem Umfang des Auskunftsrechts vergl. auch LAG Nürnberg, 1­8.08.2016, 1 TaBV 2/16, für Betriebsrat. Rechtsbeschwerde anhängig BAG - 1 ABR 11/17 - Termin: 20.03.2018. Siehe auch hier im Forum.

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Zusammenlegung 2 Standorte

Verfasst: Dienstag 3. Mai 2016, 17:31
von Ulrich.Römer
Ich sehe das ebenso wie Herr Göbel und bin der Meinung, dass die Angelegenheit unbedingt mit Hilfe des Betriebsrates geklärt werden muss. Die Struktur der SBV ist an die Struktur des BR gebunden. In Fällen von Betriebsspaltung, Fusion, Zusammenfassung etc. ist alles gesetzlich geregelt.

Auszug dazu aus dem Betriebsratslexikon:
Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie betriebsratsfähig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und nicht in einen Betrieb mit bestehendem Betriebsrat eingegliedert werden (§ 21a Abs.1 S. 1 BetrVG). Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, werden die aufgenommenen Arbeitnehmer Teil der Belegschaft des aufnehmenden Betriebs. Der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils nimmt das Übergangsmandat wahr (§ 21a Abs. 2 S. 1 BetrVG). Entscheidend für ein Übergangsmandat ist die tatsächliche Änderung der Betriebsorganisation, unabhängig davon, ob die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung (Betriebsübergang) oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt (§ 21a Abs. 3 BetrVG). Voraussetzung für das Entstehen eines Übergangsmandats ist zudem, dass die nach der Spaltung oder Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen entstehenden Einheiten betriebsratsfähig sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat bleibt nach der Änderung der Betriebsorganisation nicht nur als Organ, sondern auch in seiner Zusammensetzung unverändert, es sei denn ein Betriebsratsmitglied widerspricht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber (§ 613a Abs. 6 BGB)Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist (§ 21b BetrVG; Restmandat).

AW: Zusammenlegung 2 Standorte

Verfasst: Montag 23. Mai 2016, 11:31
von mxy
Hallo zusammen,

Vielen Dank an alle.

Ihr hat uns schnell und präzis gut geholfen.

Neue BR Wahl aber nicht unedingt wegen Betriebs-Neuegründung
sondern wegen andere betriebsverfassungsrechtliche Gründe...

Es war ein bisschen verwirrend,

VG