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Gesprächsterminierung / Arten der AU

Verfasst: Montag 29. Juli 2013, 10:00
von Anonymous
Sehr geehrtes Team,
bezüglich der Vorgehensweise für die Gesprächsterminierung durch den Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 SGB IX) haben sich folgende Fragen ergeben:

1. Gibt es ein Zeitfenster, in dem der Arbeitgeber nach getroffener Feststellung (Innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig)einen Gesprächstermin anberaumen muss / sollte, oder ist er bei der Terminierung nach getroffener Feststellung zeitlich ungebunden?
Hintergrund der Fragestellung ist, dass der Präventionsgedanke bei eingetretener zeitlicher Verzögerung vom Erreichen der sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit bis hin zum eigentlichen Präventionsgespräch in den Hintergrund rücken würde. Das zeitverzögerte Gespräch würde dem eigentlichen Präventionsgedanken nicht mehr gerecht werden?

2. Welche Arten der Arbeitsunfähigkeit (stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme, Kuren, Arbeitsunfall, Wegeunfall, private Unfälle, Krankenhausaufenthalte) werden bei der Berechnung der sechs Wochenfrist nicht mit eingerechnet?

Vielen Dank für die Unterstützung im Voraus.

Gesprächsterminierung / Arten der AU

Verfasst: Montag 5. August 2013, 16:55
von albin.göbel
1. Gibt es ein Zeitfenster?
Das BEM-Angebot hat grundsätzlich zeitnah zu erfolgen, und zwar von Gesetzes wegen nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb der letzten zwölf Monate, also regelmäßig nicht später. So sieht dies auch der Gesetzgeber sowie die Rechtsprechung, wonach Ziel des BEM die "frühzeitige" Klärung ist, um "kurzfristig" Beschäftigungshindernisse zu überwinden (BAG, Urteil vom 30.09.2010, 2 AZR 88/09, Rn. 34). Soweit in der Rechtsprechung (abweichend vom Gesetzeswortlaut) vereinzelt mehrere Monate genannt wurden, liegt das allein daran, dass die Klageanträge so lauteten und daher die Gerichte darauf abzustellen hatten.

Es ist wichtig, dass das BEM frühzeitig angeboten wird. Bis auf die Fälle eines Krankenhaus- oder Reha Aufenthalts ist das BEM auch bereits während der AU anzubieten; gerade die Möglichkeit der Stufenweisen Wiedereingliederung zeigt die Notwendigkeit, einen so frühen Termin zu wählen. Es ist völlig verfehlt, mit diesem Angebot zu warten, bis die AU beendet ist entgegen Einzelmeinungen im Web. Gerade hierin zeigt sich der präventive Charakter des BEM (vgl. Prof. Kohte in Werkbuch BEM) im Unterschied zum KRG.
2. Welche Arten Arbeitsunfähigkeit?
Alle von Ihnen genannten "Arten der Arbeitsunfähigkeit" sind m.E. bei den Fristen nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, also etwa auch Kuren. Die Frage zu Kuren und Reha-Maßnahmen habe ich bereits früher beantwortet unter
www.integrationsaemter.de


Viele Grüße
Albin Göbel?