Gesprächsterminierung / Arten der AU
Verfasst: Montag 29. Juli 2013, 10:00
Sehr geehrtes Team,
bezüglich der Vorgehensweise für die Gesprächsterminierung durch den Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 SGB IX) haben sich folgende Fragen ergeben:
1. Gibt es ein Zeitfenster, in dem der Arbeitgeber nach getroffener Feststellung (Innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig)einen Gesprächstermin anberaumen muss / sollte, oder ist er bei der Terminierung nach getroffener Feststellung zeitlich ungebunden?
Hintergrund der Fragestellung ist, dass der Präventionsgedanke bei eingetretener zeitlicher Verzögerung vom Erreichen der sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit bis hin zum eigentlichen Präventionsgespräch in den Hintergrund rücken würde. Das zeitverzögerte Gespräch würde dem eigentlichen Präventionsgedanken nicht mehr gerecht werden?
2. Welche Arten der Arbeitsunfähigkeit (stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme, Kuren, Arbeitsunfall, Wegeunfall, private Unfälle, Krankenhausaufenthalte) werden bei der Berechnung der sechs Wochenfrist nicht mit eingerechnet?
Vielen Dank für die Unterstützung im Voraus.
bezüglich der Vorgehensweise für die Gesprächsterminierung durch den Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 SGB IX) haben sich folgende Fragen ergeben:
1. Gibt es ein Zeitfenster, in dem der Arbeitgeber nach getroffener Feststellung (Innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig)einen Gesprächstermin anberaumen muss / sollte, oder ist er bei der Terminierung nach getroffener Feststellung zeitlich ungebunden?
Hintergrund der Fragestellung ist, dass der Präventionsgedanke bei eingetretener zeitlicher Verzögerung vom Erreichen der sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit bis hin zum eigentlichen Präventionsgespräch in den Hintergrund rücken würde. Das zeitverzögerte Gespräch würde dem eigentlichen Präventionsgedanken nicht mehr gerecht werden?
2. Welche Arten der Arbeitsunfähigkeit (stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme, Kuren, Arbeitsunfall, Wegeunfall, private Unfälle, Krankenhausaufenthalte) werden bei der Berechnung der sechs Wochenfrist nicht mit eingerechnet?
Vielen Dank für die Unterstützung im Voraus.