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Beitrag von MST-SBV »

Wer kann mir Auskunft geben in Bezug auf die Begriffe Mitwirkungspflicht des AN, Zumutbarkeit für den AG bei Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Zusammenhang mit seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten ?
matthias.günther
Beiträge: 279
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

AW: BEM

Beitrag von matthias.günther »

Gehen wir mal davon aus, dass der AN dem AG bereits seinen Schwerbehindertenstatus offenbart hat, die Anfrage ist ja sehr allgemein gehalten...

Maßgeblich ist hier § 81 Abs. 4 SGB IX. Die Zumutbarkeit für den AG kann im Einzelfall sehr weit gehen! Ohne konkrete Angaben zum fraglichen Sachverhalt kann man auch nur allgemein festhalten:
Es erfolgt eine Abwägung zwischen den gesetzlich geschützten Interessen des sbM einerseits und den Belangen aus Sicht des AG auf der anderen Seite, z. B. unverhältnismäßig hohe Aufwendungen durch den AG auch nach Ausschöpfung von Unterstützungsleistungen durch Rehaträger oder Integrationsamt oder wenn Arbeitsschutzbestimmungen entgegenstehen. Z. B. wenn die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens eine leidensgerechte Arbeitsplatzgestaltung nicht zulässt, eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich ist (müsste der AG darlegen). Weitere Kriterien: auch nach Berücksichtigung von Leistungen des Integrationsamtes keine Chance auf Dauerarbeitsverhältnis, Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes (für Umsetzung) nicht möglich... Dabei muss der AG darlegen, inwieweit er seiner Verpflichtung zur Prävention nach § 84 Abs. 1 SGB IX nachgekommen ist. Achtung: den Anspruch nach § 81 Abs. 4 SGB IX muss der sbM selbst gegenüber dem AG geltend machen und ggf. einklagen. Es gilt der Grundsatz, dass er dabei anspruchsbegründende Voraussetzungen selbst darlegen und beweisen muss, der AG dagegen anspruchshindernde Tatsachen. Es gibt im Individualarbeitsrecht keinen Amtsermittlungsgrundsatz.

Im Verwaltungsverfahren (wenn Leistungen bei Rehatr. oder Integrationsamt beantragt wurden) haben die Beteiligten grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht (AG und AN).
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