fazit hat geschrieben:Zwei Kandidaten möchten sich nur als zweite Stellvertr. wählen lassen
Ich teile die Ansicht von Valentin: Es ist nach der WO schlicht nicht vorgesehen, z.B. nur für das Amt des 2. Stellvertreters zu kandidieren. Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung
ausgeschlossen, zu diesem Zweck entgegen teils verbreiteter Praxis z.B. in Wahlversammlungen die Wahl mehrerer Stellvertreter in mehreren statt in einem Wahlgang durchzuführen (vgl. z.B.
LAG München, 25.09.2014, 4 TaBV 33/14, zur Nachwahl von mehreren Stellvertretern in mehreren Wahlgängen in einer Wahlversammlung). Das mögen die Gerichte gar nicht.
Die Ansicht des LAG München, dass ein Nichtbehinderter nicht zu einem Wahlleiter gewählt werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Ich halte die Ansicht der Vierten Kammer des LAG München in diesem Punkt für alles andere als stichhaltig, weil von der Wahlordnung mitnichten ausgeschlossen. Diese Einzelmeinung ist unvereinbar mit dem Wortlaut des § 20 Abs.
1 SchwbVWO, weicht von der herrschenden Meinung im Fachschrifttum ab und ist abzulehnen!
Die Wahlleitung muss
nicht zwingend aus der Mitte der Wahlversammlung kommen, so zu Recht sogar für SBV-Stufenwahl
LAG Köln, 19.10.2011, 3 TaBV 51/11, II.2.b.cc, Rn. 46 m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum.
Viele Grüße
Albin Göbel