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SGB IX-Novellierung

Verfasst: Samstag 6. Februar 2016, 17:00
von jada.wasi
Hallo zusammen,

laut einem Arbeitsentwurf zur Novelle des SGB IX soll für die SchwbV im SGB IX ein Verweis auf den § 21a BetrVG eingefügt werden, in dem das BR-Übergangsmandat für Spaltung und Fusionen von Betrieben geregelt ist. Für den öffentlichen Dienst soll es nicht "entsprechend" zu einem SchwbV-Übergangsmandat kommen. Warum nicht für Behörden, um vertretungslose Zeiten bei Verwaltungsreformen zu verhindern?

Gruß,
Jada Wasi

AW: SGB IX-Novellierung

Verfasst: Samstag 6. Februar 2016, 18:51
von valentin
Hallo,

wer sagt denn, dass es diese vertretungslosen Zeiten gibt?

Die Tatsache ist, wenn es auf Grund von Verwaltungsreformen den Zustand gibt, dass AN in einen Bereich ohne SBV kommen, nimmt für diese die Stufenvertretung gem § 97 Abs. 6 SGB IX das örtl. Mandat wahr.

AW: SGB IX-Novellierung

Verfasst: Sonntag 7. Februar 2016, 12:16
von jada.wasi
Und was, wenn es keine gibt? Eine solche Stufenvertretung für die SchwbV gibts nicht in allen Unternehmen und ebenfalls nicht überall im öff. Dienst. Diese gibt es zwar verbreitet bei Staatsbehörden, aber eben nicht durchweg für alle Dienststellen des öff. Dienstes. Wie kann in solchen Fällen ein vertretungsloser Zustand vermieden werden im öff. Dienst?

Gruß,
Jada Wasi

AW: SGB IX-Novellierung

Verfasst: Dienstag 16. Februar 2016, 10:40
von valentin
Hallo,

hier die geplante Änderung.

Übergangsmandat
Nach § 94 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend." In der amtlichen Begründung auf S.72 heißt es dazu: "Durch diese Ergänzung wird in Betrieben ein Übergangsmandat auch für die SBV geschaffen. Für Arbeitgeber, die nicht unter den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fallen, also insbesondere im öffentlichen Dienst, kommt es nicht zu einem Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung."

AW: SGB IX-Novellierung: Übergangsmandat für ÖD fehlt

Verfasst: Montag 9. Mai 2016, 21:00
von albin.göbel
jada.wasi hat geschrieben:Wie kann in solchen Fällen ein vertretungsloser Zustand vermieden werden im öff. Dienst?
Tja, es stellt sich die Frage, warum ein SBV-Übergangsmandat im Bereich des öffentlichen Dienstes in Art. 2 des BTHG-Referentenentwurfs fehlt. Einen Grund dafür, dass in diesen Bereichen die schwerbehinderten Beschäftigten während der schwierigen Zeit der Umstrukturierung ohne Übergangsvertretung sein sollen, geben die Verfasser des Entwurfs nicht an. In weiten Bereichen des ÖD ohne einen mehrstufigen Verwaltungsaufbau ist ein SBV-Übergangsmandat vonnöten. Es gibt auch keinen sachlichen Grund für diese Schlechterstellung.
dpolg-bpolg.de

Kritisch u.a. auch DBB Beamtenbund und Tarifunion, wonach sich diese Neuregelung auch auf Arbeitgeber, die nicht unter den Anwendungsbereich des BetrVG fallen, also insbesondere den öffentlichen Dienst, erstrecken müsse. Denn auch für die schwerbehinderten Beschäftigten im öffentlichen Dienst bestehe die Gefahr, dass bei Umorganisation vertretungslose Zeiten entstehen. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, die schwerbehinderten Beschäftigten des ö.D. anders zu behandeln als in der Privatwirtschaft.
www.dbb.de


Viele Grüße
Albin Göbel