Kündigung eines geringfügig Beschäftigten
Verfasst: Montag 1. Februar 2016, 09:12
Muss auch bei Kündigung eines "nur" geringfügig Beschäftigten das Integrationsamt zustimmen?
Forum
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"Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz, unter anderem nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)."Clara hat geschrieben:Muss auch bei Kündigung eines geringfügig Beschäftigten das Integrationsamt zustimmen?