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Gleichstellung behinderter Jugendlicher

Verfasst: Mittwoch 27. Januar 2016, 11:02
von Clara
Ich habe irgendwie im Kopf, dass behinderte Jugendliche bei der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz immer einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind auch wenn ihr GdB kleiner als 50 ist, das heisst, dass sie bei Erfüllung der in der Ausschreibung genannten formalen Voraussetzungen zum Auswahlverfahren und zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind. Ich finde aber die Gesetzesgrundlage nicht. Wer kann helfen?

AW: Gleichstellung behinderter Jugendlicher

Verfasst: Mittwoch 27. Januar 2016, 13:33
von valentin
Nein! Es sei es geht um AG die unter § 82 SGB IX fallen.

SGB IX § 68,4

AW: Gleichstellung behinderter Jugendlicher; Was umfasst Gleichstellung nach § 68 Abs. 4 SGB IX?

Verfasst: Montag 1. Februar 2016, 13:27
von albin.göbel
Clara hat geschrieben: Mittwoch 27. Januar 2016, 11:02 Ich habe irgendwie im Kopf, dass behinderte Jugendliche bei der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz immer einem Schwer­be­hin­der­ten gleichgestellt sind auch wenn ihr GdB kleiner als 50 ist …
Das steht aber so nicht im Gesetz drinnen.
Zum „Wirkungsbereich“ vgl. unten in ROT.

Clara hat geschrieben: Mittwoch 27. Januar 2016, 11:02 … das heisst, dass sie bei Erfüllung der in der Ausschreibung genannten formalen Voraus­set­zun­gen zum Auswahlverfahren und zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind. Ich finde aber die Gesetzesgrundlage nicht. Wer kann helfen?
Auch die Folgerung ist falsch, da viel zu pauschal.
Denn dafür gibt es keinerlei „Gesetzesgrundlage“:

Begrenzte Gleichstellung „zweiter Klasse“
folgt direkt aus § 68 Abs 4 Satz 3 SGB IX:

Valentin ist zuzustimmen für „kraft Gesetzes“ Gleichgestellte mit einem GdB von weniger als 30 wegen § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB IX – wonach für solche behinderte Bewerber § 82 SGB IX nicht anwendbar ist für das Vorstellungsgespräch. Eben­so Dau in LPK-SGB IX, § 68 Rn. 18; so auch Knittel, SGB IX, § 68 Rn. 56; ferner auch Schell in Haufe Rz. 17: „Damit gilt für die­se Personengruppe bspw. nicht der besondere Kün­di­gungs­schutz“. Diese haben folglich zum Beispiel auch kein „aktives“ Wahlrecht bei SBV-Wahlen, und die SBV ist nicht zuständig nach § 95 Absatz 2 SGB IX. So schon ZB-Archiv 2/2005, Seite 8 (am Ende): „Alle anderen Regelungen für sbM, wie der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht.“; siehe auch „Dissertation“ 2013 von Dr. Sachadae, Wahl der SBV, Seite 122/123 – wonach kein aktives SBV-Wahlrecht m.w.N. Vergl. auch „Fachliche Weisungen“ der BA-Zentrale GR3 (am Ende) zum Wirkungsbereich: „Alle anderen besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen finden keine Anwendung“ Ebenso ifb-Lexikon sowie das B­IH-Lexikon (am Ende) - wonach „alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen“ nicht gelten.

Synopse zum 01.08.2016
§ 68 Abs. 4 Satz 3 SGB IX

[Satz 3 vor 01.08.2016]
„Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Men­schen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.“

[Satz 3 ab 01.08.2016]
„Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des In­te­g­ra­ti­ons­amtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.“

Viele Grüße
Albin Göbel