Clara hat geschrieben: ↑Mittwoch 27. Januar 2016, 11:02
Ich habe irgendwie im Kopf, dass behinderte Jugendliche bei der
Bewerbung um einen Ausbildungsplatz
immer einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind auch wenn ihr GdB kleiner als 50 ist …
Das steht aber so nicht im Gesetz drinnen.
Zum „Wirkungsbereich“ vgl. unten in
ROT.
Clara hat geschrieben: ↑Mittwoch 27. Januar 2016, 11:02
… das heisst, dass sie bei Erfüllung der in der Ausschreibung genannten formalen Voraussetzungen zum Auswahlverfahren und zum Vorstellungsgespräch
einzuladen sind. Ich finde aber die Gesetzesgrundlage nicht. Wer kann helfen?
Auch die Folgerung ist falsch, da viel zu pauschal.
Denn dafür gibt es keinerlei „Gesetzesgrundlage“:
Begrenzte Gleichstellung „zweiter Klasse“
folgt direkt aus § 68 Abs 4
Satz 3 SGB IX:
Valentin ist zuzustimmen für „kraft Gesetzes“ Gleichgestellte mit einem GdB von weniger als 30 wegen
§ 68 Abs. 4 Satz 3 SGB IX – wonach für solche behinderte Bewerber
§ 82 SGB IX
nicht anwendbar ist für das Vorstellungsgespräch. Ebenso
Dau in LPK-SGB IX, § 68 Rn. 18; so auch
Knittel, SGB IX, § 68 Rn. 56; ferner auch
Schell in Haufe Rz. 17: „Damit gilt für diese Personengruppe bspw. nicht der besondere Kündigungsschutz“. Diese haben folglich zum Beispiel auch kein „aktives“ Wahlrecht bei SBV-Wahlen, und die SBV ist nicht zuständig nach § 95 Absatz 2 SGB IX. So schon
ZB-Archiv 2/2005, Seite 8 (am Ende): „Alle anderen Regelungen für sbM, wie der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht.“; siehe auch „Dissertation“ 2013 von Dr.
Sachadae, Wahl der SBV, Seite 122/123 – wonach kein aktives SBV-Wahlrecht m.w.N. Vergl. auch „Fachliche Weisungen“ der
BA-Zentrale GR3 (am Ende) zum Wirkungsbereich: „Alle anderen besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen finden
keine Anwendung“ Ebenso
ifb-Lexikon sowie das
BIH-Lexikon (am Ende) - wonach „alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen“
nicht gelten.
Synopse zum 01.08.2016
§ 68 Abs. 4
Satz 3 SGB IX
[Satz 3 vor 01.08.2016]
„Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden
nicht angewendet.“
[Satz 3 ab 01.08.2016]
„Die Gleichstellung gilt
nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des
§ 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.“
Viele Grüße
Albin Göbel