Guten Abend!
Ich habe heute meine (Betriebsbedingte) Kündigung zum 30.09.2016 erhalten. Seit 25 Jahren arbeite ich als Staplerfahrerin in dem Unternehmen. Seit September ist der Sozialplan in Kraft der eine Abfindung vorsieht. Muss ich irgendetwas beachten, muss das Integrationsamt eingeschaltet werden und hab ich durch meinen Ausweis besondere Rechte?
Velen Dank im voraus
Biggi66
Betriebbedingte Kündigung mit GdB 70
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- Beiträge: 288
- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Betriebbedingte Kündigung mit GdB 70
Hallo,
auch im Fall einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, § 85 SGB IX. Daran ändert auch der Sozialplan nichts.
Steht die Kündigung allerdings nicht in einem Zusammenhang mit der Behinderung, hat das Integrationsamt nur ein eingeschränktes Ermessen.
Falls es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung gibt, war diese vor der Kündigung durch den Arbeitgeber zu informieren und anzuhören.
auch im Fall einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, § 85 SGB IX. Daran ändert auch der Sozialplan nichts.
Steht die Kündigung allerdings nicht in einem Zusammenhang mit der Behinderung, hat das Integrationsamt nur ein eingeschränktes Ermessen.
Falls es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung gibt, war diese vor der Kündigung durch den Arbeitgeber zu informieren und anzuhören.
AW: Betriebbedingte Kündigung mit GdB 70
Hallo,
Du musst SOFORT zur AfA und dich arbeitssuchend melden!
Denn sonst drohen Probleme mit dem ALG
Du musst SOFORT zur AfA und dich arbeitssuchend melden!
Denn sonst drohen Probleme mit dem ALG
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Betriebbedingte Kündigung mit GdB 70
Hallo,
in Ergänzung zu Herrn Günther:
Lag die Zustimmung des IA vor Auspruch der Kündigung nicht vor, ist die Kündigung unwirksam.
In diesem Fall sofort eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen (das geht auch erst mal ohne Anwalt). Die Klagefrist beträgt drei Wochen.
in Ergänzung zu Herrn Günther:
Lag die Zustimmung des IA vor Auspruch der Kündigung nicht vor, ist die Kündigung unwirksam.
In diesem Fall sofort eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen (das geht auch erst mal ohne Anwalt). Die Klagefrist beträgt drei Wochen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Betriebbedingte Kündigung mit GdB 70
Vielen Dank schon einmal für die schnellen Antworten. Vor einem Jahr (Nov. 2014) wurde uns mitgeteilt das unsere Arbeitsstätte schließt und 70 km weiter neu gebaut wird. Zu dem Zeitpunkt hatte ich einen GdB von 30 / Gleichgestellt mit 50.
Die Kündigung steht nicht im Zusammenhang mit der Behinderung.
Ich dachte da eher an Kündigungsfrist und Abfindung. Werde nochmal persönlich beim Integrationsamt vorstellig.
Danke, Gruß Biggi66
Die Kündigung steht nicht im Zusammenhang mit der Behinderung.
Ich dachte da eher an Kündigungsfrist und Abfindung. Werde nochmal persönlich beim Integrationsamt vorstellig.
Danke, Gruß Biggi66
AW: Betriebbedingte Kündigung mit GdB 70
Vorstellig werden beim Integrationsamt ist das eine, nur wenn man innerhalb der 3 Wochenfrist nicht Klage beim Arbeitsgericht einreicht, dann bringt das letztendlich gar nichts. Im Gegenteil, wenn Sie nicht klagen, obwohl keine Zustimmung des Integrationsamtes über einen Kündigungsantrag des Arbeitgebers vorliegt, dann kann das Arbeitsamt die "leichtfertige" Aufgabe des Arbeitsverhältnisses unterstellen und damit riskiert man eine Sperre.
Grüße
Christian Vedder
Grüße
Christian Vedder
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Betriebbedingte Kündigung mit GdB 70
Hallo,
Einigen kann man sich dann immer noch - spätestens im Gütetermin bei Gericht.
http://www.kluge-recht.de/arbeitsrecht- ... ozess.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Dann hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt das IA eingeschaltet werden müssen.Vor einem Jahr (Nov. 2014) wurde uns mitgeteilt das unsere Arbeitsstätte schließt und 70 km weiter neu gebaut wird. Zu dem Zeitpunkt hatte ich einen GdB von 30 / Gleichgestellt mit 50.
Das spielt bei der Beteiligungspflicht keine Rolle.Die Kündigung steht nicht im Zusammenhang mit der Behinderung.
Wozu selber "vorstellig" werden ??? Das beste Druckmittel ist auch hier die Kündigungsschutzklage. Der AG soll gefälligst selbst für einen einwandfreien Ablauf sorgen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.Ich dachte da eher an Kündigungsfrist und Abfindung. Werde nochmal persönlich beim Integrationsamt vorstellig.
Einigen kann man sich dann immer noch - spätestens im Gütetermin bei Gericht.
http://www.kluge-recht.de/arbeitsrecht- ... ozess.html" onclick="window.open(this.href);return false;
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Betriebbedingte Kündigung mit GdB 70
Wow, ich muss sagen das ich hier viel mehr erfahre als bei den Ämtern... Die reden nur um den heißen Brei! Ich hab mich jetzt mit meinem Anwalt ( für Arbeitsrecht ) in Verbindung gesetzt und hoffe das er mir hilfreich zur Seite steht!
Euch danke ich für die spontanen Antworten!
Euch danke ich für die spontanen Antworten!
AW: Betriebbedingte Kündigung mit GdB 70
Hallo,
"Vor einem Jahr (Nov. 2014) wurde uns mitgeteilt das unsere Arbeitsstätte schließt und 70 km weiter neu gebaut wird. Zu dem Zeitpunkt hatte ich einen GdB von 30 / Gleichgestellt mit 50."
....Dann hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt das IA eingeschaltet werden müssen.
Wieso hätte zu diesem Zeitpunkt das IA eingeschaltet werden müssen???
Denn dieses alleine besagte ja nicht, dass es zu Kündigungen kommt! Betriebsstätte am Ort alt schließt und in der Betriebsstätte am Ort NEU wird weiter gearbeitet! Also erfolgt einfach eine Versetzung aller AN an Ort NEU!
Wenn dann nicht alle AN mit an der neuen Ort möchten ist dieses erst einmal ihre pers. Angelegenheit.
Anders nur, wenn der AG wegen der Schließung am Ort ALT betriebsbedingt kündigen möchte,!
Wenn aber der AG erst nun betriebsgedingte Kündigungen plant/umsetzt muss auch erst nun das IA eingebunden werden.
"Vor einem Jahr (Nov. 2014) wurde uns mitgeteilt das unsere Arbeitsstätte schließt und 70 km weiter neu gebaut wird. Zu dem Zeitpunkt hatte ich einen GdB von 30 / Gleichgestellt mit 50."
....Dann hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt das IA eingeschaltet werden müssen.
Wieso hätte zu diesem Zeitpunkt das IA eingeschaltet werden müssen???
Denn dieses alleine besagte ja nicht, dass es zu Kündigungen kommt! Betriebsstätte am Ort alt schließt und in der Betriebsstätte am Ort NEU wird weiter gearbeitet! Also erfolgt einfach eine Versetzung aller AN an Ort NEU!
Wenn dann nicht alle AN mit an der neuen Ort möchten ist dieses erst einmal ihre pers. Angelegenheit.
Anders nur, wenn der AG wegen der Schließung am Ort ALT betriebsbedingt kündigen möchte,!
Wenn aber der AG erst nun betriebsgedingte Kündigungen plant/umsetzt muss auch erst nun das IA eingebunden werden.
AW: Betriebbedingte Kündigung mit GdB 70
"Wenn dann nicht alle AN mit an der neuen Ort möchten ist dieses erst einmal ihre pers. Angelegenheit."
So ist es, meine persönliche, aus gesundheitlichen Gründen, Entscheidung! Da kann von wollen und möchten keine Rede sein.
So ist es, meine persönliche, aus gesundheitlichen Gründen, Entscheidung! Da kann von wollen und möchten keine Rede sein.