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Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung

Verfasst: Donnerstag 14. Januar 2016, 08:00
von Freitag
Hallo Forum,

ich hätte mal da eine Frage:

Ich bin zum Teil als Vertrauensperson von meiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt worden (durch den Arbeitgeber).

Nachdem ich als Vertrauensperson ja eine sehr wichtige Position einnehme und auch entsprechendes fachliches Wissen aneignen und anwenden muss und die Qualität dieser Arbeit wohl auch entsprechend höher nach dem TVöD einzuordnen ist als meine eigentliche Arbeit, überlege ich an den Arbeitgeber heranzutreten, ob ggf. eine Höhergruppierung möglich wäre.

Meine Frage an das Forum:

Können nach dem TVöD, die Tätigkeitsmerkmale der Vertrauensperson in die Bewertung der Arbeitsstelle mit berücksichtigt werden?

Gibt es Vertrauenspersonen, die bereits auf Grund dieser Tätigkeit höher eingruppiert wurden?

Vielleicht kann mir auch jemand Tipps geben, wie ich am besten vorgehe?

Vielen Dank und Gruß
Hobsing

AW: Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung

Verfasst: Donnerstag 14. Januar 2016, 08:10
von matthias.günther
Hallo,

das ist nicht möglich! Nach § 96 Abs. 1 SGB IX ist das Mandat der SBV ein Ehrenamt und nach § 96 Abs. 2 SGB IX ist eine Begünstigung (hier: Höhergruppierung) wegen des Amtes nicht zulässig.
Es gehört schlicht zu den Mandatspflichten, dass die SBV sich das erforderliche Fachwissen aneignet. Dieses Fachwissen bitte nicht mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit vermengen.
Eine Tätigkeit als SBV oder eine Mitgliedschaft im Personalrat wird der Arbeitgeber (zu Recht) daher niemals als höherwertige Tätigkeit anerkennen. Schon damit nicht der Verdacht einer Bestechung aufkommt.

AW: Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung

Verfasst: Donnerstag 14. Januar 2016, 09:05
von Freitag
Hallo Matthias,

natürlich ist es ein Ehrenamt und wenn ich für meine Tätigkeit nicht freigestellt worden wäre, dann hätte ich mir auch keine Gedanken gemacht.

Mein Arbeitgeber hat jedoch die Arbeit der Vertrauensperson entsprechend gewürdigt und freiwillig eine Freistellung gewährt. Somit würde ich mich so sehen, wie als freigestelltes Personalratsvorsitzende.

Stellen Dir mal vor, ich wäre seit 30 Jahren Personalratsvorsitzender und wie ich gewählt wurde, war ich einfach in einer niedrigeren Eingruppierung..... ich könnte mich niemals finanziell verbessern und hätte somit die Arschkarte gegenüber jeden anderen Mitarbeiter, der sich intern weiterentwickelt..... Und ich denke, dass kann es wohl nicht sein....

Ist ja auch nur mein Gedanke und ich habe diese Thematik noch nirgends gefunden...

Dies ist einfach nochmal ein Denkanstoß :-)

AW: Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung

Verfasst: Donnerstag 14. Januar 2016, 09:07
von albarracin_01
Hallo,

eine Höhergruppierung allein auf Grundlage einer betrieblichen Mandatsarbeit (BR, PR, SBV) ist absolut unzulässig und könnte sogar im Einzelfall als strafrechtlich bewehrte Vorteilsannahme bzw. -Gewährung betrachtet werden.

Bei langjähriger Freistellung gibt es lediglich die - umstrittene - Möglichkeit, einen evtl. versäumten "Karriereweg" nachzubilden. Dies ist aber an einige Bedingungen geknüpft.

AW: Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung

Verfasst: Donnerstag 14. Januar 2016, 10:04
von valentin
Hallo Matthias,

das es nirgends geregelt ist, ist FALSCH!!

Denn in allen Gesetzen zu Mitarbeitervertretungen ist klar geregelt, dass man wegen des Mandates eben NICHT BENACHTEILIGT aber auch NICHT BEVORTEILT werden darf.

Hier sind die Mitarbeitervertretungen meist BR/ PR gefordert, denn diese trifft es wegen der Anzahl mehr, mit dem AG Regelungen zu treffen. Geeignet sind zB Vergleichspersonen fedtzulegen, besonders für Freigestellte. Weiter, jeder Mandatsträger auch freigedtellte haben das Recht sich auch in der normalen Tätigkeit zu qualifizieren, fortzubilden und auch auf freie höher bewertete Stellen zu bewerben. Sie dürfen dann dabei nicht wegen der Freistellung benachteiligt werden.

AW: Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung

Verfasst: Donnerstag 14. Januar 2016, 10:15
von Freitag
das ist nämlich für mich der springende Punkt...

ich möchte keine Belohnung... ich möchte nicht benachteiligt werden und entsprechend einer ordnungsgmäßen Eingruppierung entsprechend der Tätigkeitsmerkmalen bewertet werden. Dafür gibt es in der Regel auch "Bewertungskommissionen", die in der Regel strikt nach Rechtsvorgaben bewerten.

Eine entsprechend der Tätigkeitsmerkmalen ergebenen Eingruppierung hat m.E. nichts mit Bestechung oder Vorteilsannahme zu tun, da ja nicht der Arbeitgeber eine freiwillige Leistung gewährt....

Aber es ist schon informativ, welche möglichen Ansichten es gibt.. und würde mich freuen, wenn die Diskussion fortgesetzt wird.

AW: Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung

Verfasst: Donnerstag 14. Januar 2016, 10:16
von matthias.günther
@valentin:
Ich hatte an keiner Stelle geschrieben, dass dies nirgends geregelt sei. S. o. und daher hatte ich die RGL angegeben.
Die Fragestellung des TE zielte ursprünglich auf die Höhergruppierung wegen der Mandatstätigkeiten ab.
Daher schrieb ich, dass man die fachliche Qualifiaktion = berufliche Weiterentwicklung (die natürlich auch für betriebliche Funktionsträger gegeben sein muss) und den Wissenserwerb für die Mandatstätigkeiten nicht vermengen sollte.

AW: Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung

Verfasst: Donnerstag 14. Januar 2016, 10:30
von matthias.günther
vgl. dazu auch Fitting, Handkommentar zum BetrVG, S. 666, Rnr. 8
"Für die Wahrnehmung des Amts darf dem BR-Mitglied insbesondere in keiner Weise irgendeine Vergütung zufließen."

Da es aber keine Schlechterstellung geben darf, nimmt man als betrieblicher Funktionsträger an der betriebsüblichen (Einkommens-) Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer teil, z. B. also eine Entgeltanpassung in Form der Stufenaufstiege innerhalb einer Vergütungsgruppe nach TVÖD. Maßgeblich ist also nicht die hypothetische Weiterentwicklung des Mandatsträgers selbst, sondern die Weiterentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Dabei wird aber immer auf die (auch vor einer evtl. Freistellung ausgeübte) eigentliche berufliche Tätigkeit abgestellt, also z. B. war man dort besonders beruflich qualifiziert oder hat überdurchschnittliche Leistungen erbracht...
Nicht zu berücksichtigen sind besondere Leistungen des BR-Mitglieds (analog für SBV) in seiner Amtsführung (Fitting, S. 696, Rnr. 120).
Für Beförderungen ist zu beachten, ob diese betriebsüblich sind oder eine überwiegende Mehrheit vergleichbarer Arbeitnehmer einen derartigen beruflichen Aufstieg erreicht. Aber auch hier wird nicht auf die Mandatsarbeit an sich, sondern auf die berufliche Tätigkeit abgestellt. Dieser Unterschied ist immer zu beachten.

AW: Vertrauensperson im öffentlichen Dienst - Höhergruppierung

Verfasst: Donnerstag 14. Januar 2016, 13:48
von valentin
Hallo Matthias,

sorry, wollte nicht Dich ansprechen sondern den Fragesteller. ;)

AW: Freigestellte SBV - Fiktive Laufbahnnachzeichnung

Verfasst: Donnerstag 14. Januar 2016, 15:17
von albin.göbel
Soweit es speziell um freigestellte Beamte geht, findet man zum Thema in Google umfängliche Quellen mit den Suchworten "Fiktive Laufbahnnachzeichnung", z.B. für Bayern den neuen Art. 17a Abs. 2 LlbG.

Laufbahnnachzeichnungspflicht?
Kathke, ZBR 5/2009, Seite 155/156
Zimmerling, ZfPR 2/2014, Seite 26-31
ArbG Stuttgart, 22.2.2012, 22 Ca 6204/11
OVG Lüneburg,. 16.12.2015, 5 ME 197/15



Viele Grüße
Albin Göbel