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kosten des widerspruchsverfahrens

Verfasst: Mittwoch 9. Dezember 2015, 13:53
von deti
Die Schwerbehinderte hat sich vor dem Integratonsausschuß anwaltlich im Widerspruchsverfahren auch im mündlichen Termin vertreten lassen, da auch der Arbeitgeber anwaltlich vertreten war.
Der Ausschuß hat dem Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung verweigert ud diesem die Kosten des verfahrens auferlegt.
Kann die Schwerbehinderte die ihr entstandenen Kosten durch das Amt gegen den erfolglosen Widerspruchsführer, evtl.
§ 80 VerwVerfG, festsetzen lassen ?

MfG

deti

AW: kosten des widerspruchsverfahrens

Verfasst: Freitag 11. Dezember 2015, 09:13
von albarracin_01
Hallo,

für Verfahren im Sozialrecht ist das SGB X als spezielle Rechtsgrundlage maßgeblich.

Deswegen ist mE für den geschilderten Sachverhalt zuerst einmal der (mit § 80 BVerwVerfG im Wesentlichen inhaltsgleiche) § 63 SGB X

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__63.html" onclick="window.open(this.href);return false;
heranzuziehen. Wenn es sich um ein Widerspruchsverfahren handelte. ist diese Vorschrift mE anwendbar. Grundsätzlich ist die Notwendigkeit gegeben, wenn sich auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ließ.