Die Schwerbehinderte hat sich vor dem Integratonsausschuß anwaltlich im Widerspruchsverfahren auch im mündlichen Termin vertreten lassen, da auch der Arbeitgeber anwaltlich vertreten war.
Der Ausschuß hat dem Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung verweigert ud diesem die Kosten des verfahrens auferlegt.
Kann die Schwerbehinderte die ihr entstandenen Kosten durch das Amt gegen den erfolglosen Widerspruchsführer, evtl.
§ 80 VerwVerfG, festsetzen lassen ?
MfG
deti
kosten des widerspruchsverfahrens
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: kosten des widerspruchsverfahrens
Hallo,
für Verfahren im Sozialrecht ist das SGB X als spezielle Rechtsgrundlage maßgeblich.
Deswegen ist mE für den geschilderten Sachverhalt zuerst einmal der (mit § 80 BVerwVerfG im Wesentlichen inhaltsgleiche) § 63 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__63.html" onclick="window.open(this.href);return false;
heranzuziehen. Wenn es sich um ein Widerspruchsverfahren handelte. ist diese Vorschrift mE anwendbar. Grundsätzlich ist die Notwendigkeit gegeben, wenn sich auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ließ.
für Verfahren im Sozialrecht ist das SGB X als spezielle Rechtsgrundlage maßgeblich.
Deswegen ist mE für den geschilderten Sachverhalt zuerst einmal der (mit § 80 BVerwVerfG im Wesentlichen inhaltsgleiche) § 63 SGB X
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__63.html" onclick="window.open(this.href);return false;
heranzuziehen. Wenn es sich um ein Widerspruchsverfahren handelte. ist diese Vorschrift mE anwendbar. Grundsätzlich ist die Notwendigkeit gegeben, wenn sich auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ließ.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang