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Anzahl der gewählten Stellvertr. Mitglieder

Verfasst: Mittwoch 18. November 2015, 12:01
von Ala
Hallo zusammen,
im Juni sind beide Stellvertreter zurückgetreten, deshalb gab es jetzt eine Neuwahl.
Von Anfang an gab es immer wieder Probleme mit dem Wahlvorstand mit der Auslegung der Wahlordnung. Dazu habe ich mich mehrmals an Ihr Forum gewendet und wertvolle Tipps erhalten.
Letzten Donnerstag fand nun die Wahl der zwei Stellvertreterinnen statt.
Schon nach der Auszählung war der Wahlvorstand der Meinung,dass nur die Kandidatin mit den höchsten Stimmen Stellvertreterin ist.
Ich musste es vehement einfordern, dass die 2.stellv. Kandidatin die Annahmeerklärung unterschreiben 'durfte'.
Am Montag wurde das Wahlergebnis veröffentlicht und dort wurde auch im letzten Satz nur die 1. Vertretung erwähnt.( Als stellvertr. Mitglied der Schwerbehindertenvertretung wurde Frau.....gewählt.)
Ich habe den Wahlvorstand gleich daraufhin gewiesen, leider noch keine Antwort erhalten.
Nicht nur die Tatsache, dass das 1. stellvertret. Mitglied zum 01.01.17 in Rente geht und die 2. Vertretung nachrücken wird, wird es doch aus der SchbVWO § 13(3 u 4) & §15 deutlich, dass es mehrere Mitglieder geben darf.
Was habe ich denn für Möglichkeiten, wenn der Wahlvorstand seine Meinung nicht ändert?
Ich bin jetzt ziemlich ratlos.
Über Ihre Rückmeldung freue ich mich.
Herzlichen Dank

AW: Wahl: Anzahl der gewählten Stellvertr. Mitglieder

Verfasst: Mittwoch 18. November 2015, 12:23
von albin.göbel
andrea.lackenberger hat geschrieben:Schon nach der Auszählung war der Wahlvorstand der Meinung, dass nur die Kandidatin mit den höchsten Stimmen Stellvertreterin ist...
Hallo Frau Lackenberger,

woraus leitet der Wahlvorstand das ab? Was steht denn im Wahlausschreiben, wie viele stellvertretende Mitglieder der SBV zu wählen sind? Und was steht dazu in der Sitzungsniederschrift des Vorstands vom 12.11.2015, in der "die Namen der gewählten Bewerber" ja enthalten sein müssen nach § 13 Abs. 4 SchwbVWO? Steht in Nr. 5 der Niederschrift, dass ein oder zwei stellv. Mitglieder gewählt sind? Und hat das der Wahlvorstand etwa allein "im stillen Kämmerlein" festgestellt und beschlossen oder "öffentlich" nach § 13 Abs. 1 SchwbVWO?

1. Die im Wahlausschreiben anzugebende Zahl der zu wählenden Stellvertreter/innen ist alleiniger wahlordnungsrechtlicher objektiver Maßstab. Subjektive Meinungen sind nicht maßgeblich, sondern die reinen Fakten im Wahlausschreiben. Und die Gewählten muss er natürlich alle per Aushang namentlich bekanntmachen und nicht nur die erste Stellvertretung. Diese Aufgabe gehört zu seinen grundlegenden Amtspflichten nach dem § 17 Satz 3 i.V. mit § 15 SchwbVWO.

2. Diese Bekanntmachung ist auch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Amt, so dass eine gewählte 2. Stellvertreterin ggf. auch tätig werden kann, wenn es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung fehlt. Diese Bekanntmachung ist aber Amtspflicht des Wahlvorstands, und eine ordnungsgemäße Bekanntmachung mit vollständigem Wahlergebnis gehört nun mal zu seinen wahlrechtlichen Aufgaben (Pahlen, NPM-SGB IX, § 15 SchwbVWO Rn. 1)

Ebenso FAQ in der B­IH-Online-Akademie zur "Bekanntgabe des Wahlergebnisses", wonach nicht nur die 1. Stellvertretung, sondern alle gewählten stellv. Mitglieder der SBV bekanntzugeben sind, unter
integrationsaemter.de/akademie


Viele Grüße
Albin Göbel