Beauftragter nach Paragraph 98 SGB IX
Beauftragter nach Paragraph 98 SGB IX
Muss der Beauftragte im Sinne des Paragraphen 98 SGB IX im Betrieb den Schwerbehinderten bekannt gegeben werden? Wenn es einen gibt, muss der zu Gesprächen der Personalabteilung mit Schwerbehinderten bezüglich Arbeitsplatz und interner Bewerbung hinzugezogen werden?
AW: Beauftragter nach Paragraph 98 SGB IX
Oh oh. Meine Frage scheint nicht leicht zu beantworten sein. Kann mir jemand sagen, wo ich bezüglich dieser Fragestellung weiter Informationen bekommen kann.
AW: Beauftragter nach Paragraph 98 SGB IX
Hallo Arcus,
nein es muss nicht im Unternehmen mitgeteilt werden, es besteht lediglich Meldepflicht nach § 80 Absatz 8 SGB IX gegenüber dem Arbeitsamt und dem Integrationsamt.
In der Folge muss er auch nicht an den Personalgesprächen etc. teilnehmen. Hier bleibt die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung unberührt!
Grüße
Christian Vedder
nein es muss nicht im Unternehmen mitgeteilt werden, es besteht lediglich Meldepflicht nach § 80 Absatz 8 SGB IX gegenüber dem Arbeitsamt und dem Integrationsamt.
In der Folge muss er auch nicht an den Personalgesprächen etc. teilnehmen. Hier bleibt die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung unberührt!
Grüße
Christian Vedder