Hallo Zusammen,
habe die Seite und das Forum gerade entdeckt, weil ich etwas zum Integrationsamt gesucht habe.
Also: Meine Firma plant den Umzug einer Abteilung in ein anderes Gebäude. In der Abteilung gibt es zwei sbM, (mich eingeschlossen), daher bin ich als SBV zu der Planung hinzuzuziehen. Leider ignoriert man ich völlig, wenn ich Anspruch auf Teilnahme an den Besprechnungen zu diesem Umzug einfordere.
Es gibt anscheinend keinen Beauftragten für die Schwerbehinderten von Seiten des AG, zumindest konnte man mir niemanden nennen.
Den Betriebsrat hat man ebenfalls erst informiert, nachdem dieser diese Informationen massiv eingefordert hat.
Wie bringe ich den AG jetzt dazu, mich ernst zu nehmen und in die weitere Planung mit einzubeziehen?
Ich möchte nicht bei meiner ersten Aktion als SBV gleich mit einem Anwalt drohen.
Danke für einen Hinweis!
Grüsse
Gi
Umzug einer Abteilung mit 2 sbM
AW: Umzug einer Abteilung mit 2 sbM
Hallo, einfach das Gesetz, das SGB IX anwenden!
§ 95 SGB IX Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Abs. 2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.
Also, Maßnahme aussetzen und ggf den AG darauf hinweisen, dass man leider bei weiterer Nichtbeachtung des SGB IX den Rechtsweg nutzen müsste, was man aber nicht möchte!
Wenn der AG keinen Beauftragten benennt, ist er selbst in dieser Funktion!!
Weiter auch den BR bitten sämtliche Maßnahmen bis zur vollständigen Beteiligung der SBV mit seinen Möglichkeiten auszusetzen/ zu stoppen!
§ 95 SGB IX Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Abs. 2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.
Also, Maßnahme aussetzen und ggf den AG darauf hinweisen, dass man leider bei weiterer Nichtbeachtung des SGB IX den Rechtsweg nutzen müsste, was man aber nicht möchte!
Wenn der AG keinen Beauftragten benennt, ist er selbst in dieser Funktion!!
Weiter auch den BR bitten sämtliche Maßnahmen bis zur vollständigen Beteiligung der SBV mit seinen Möglichkeiten auszusetzen/ zu stoppen!
AW: Umzug einer Abteilung mit 2 sbM
Hallo Gi,
Im SGB IX findet sich auch der Bußgeldparagraph 156. Dessen Absatz 1 und die Ziffer 9 umfasst die einschlägige Rechtsgrundlage zur zwingenden Einbeziehung der SBV im geschilderten Umzugsfall. Mit anderen Worten, Sie könnten darauf aufmerksam machen und das Wort Bußgeld mal erwähnen.
Grüße
Christian Vedder
Im SGB IX findet sich auch der Bußgeldparagraph 156. Dessen Absatz 1 und die Ziffer 9 umfasst die einschlägige Rechtsgrundlage zur zwingenden Einbeziehung der SBV im geschilderten Umzugsfall. Mit anderen Worten, Sie könnten darauf aufmerksam machen und das Wort Bußgeld mal erwähnen.
Grüße
Christian Vedder