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Arbeitszeit bei einer ambulanten Reha-Maßnahme

Verfasst: Freitag 23. Oktober 2015, 10:56
von Clara
Hallo,
Bei einer Reha-Folgemaßnahme (genannt IRENA) muß eine von mir betreute Schwerbehinderte zweimal pro Woche zu einer ambulanten Therapie. Diese nimmt dann den Vormittag in Anspruch. Die Schwerbehinderte kann erst ab etwa 13:30 Uhr die Arbeit aufnehmen und müsste dann noch 6 Stunden arbeiten. Abgesehen davon ist die Therapie anscheinend so anstrengend, dass das kaum zumutbar ist. Außerdem müsste die Schwerbehinderte dann bis 19:30 Uhr arbeiten, was gemäß Dienstvereinbarung ausgeschlossen ist. Wir haben eine flexible Arbeitszeit von 06:45 Uhr bis 19 Uhr, allerdings ohne eine Kernzeit. Unsere Öffnungszeiten (Kundenverkehr) gehen von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass Urlaub genommen oder Überstunden abgebaut werden müssten. Die Reha-Maßnahme als Arbeitszeit zu bewerten, lehnt er ab. Muss man das so akzeptieren?

AW: Arbeitszeit bei einer ambulanten Reha-Maßnahme

Verfasst: Freitag 23. Oktober 2015, 11:19
von Ulrich.Römer
Hallo VoBa,
für eine bezahlte Freistellung von der Arbeit für ambulante Reha-Maßnahmen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Wenn im Betrieb eine Integrationsvereinbarung existiert, könnte dort vielleicht etwas dazu geregelt sein.
Ansonsten ist der Hinweis des Arbeitgebers gar nicht so falsch. Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf Zusatzurlaub und dieser soll den behinderungsbedingten Erfordernissen Rechnung tragen. Er darf also auch für solche Maßnahmen eingesetzt werden. Wenn es sich wie hier nur um wenige Stunden Überlappung handelt, wird wahrscheinlich ein Abbau von Überstunden sinnvoller sein.

AW: Arbeitszeit bei einer ambulanten Reha-Maßnahme

Verfasst: Freitag 23. Oktober 2015, 11:22
von CVedder
Hallo VoBa,

eine Rehamaßnahme ist doch befristet, warum können dann nicht Überstunden zur Überbrückung genutzt werden. Ich sehe den Arbeitgeber hier nicht in der Verpflichtung die Ausfallzeiten als Arbeitszeit anzuerkennen.

Grüße
Christian Vedder

AW: Arbeitszeit bei einer ambulanten Reha-Maßnahme

Verfasst: Freitag 23. Oktober 2015, 13:50
von albarracin_01
Hallo,

es kommt im vorliegenden Fall zuerst einmal darauf an, ob § 616 BGB rechtswirksam abbedungen ist - sei es durch Arbeits- oder Tarifvertrag. Dies ist häufig der Fall.

Sollte allerdings § 616 BGB nicht abbedungen sein, dann käme in Verbindung mit den anscheinend starren Arbeitszeiten sehr wohl eine volle oder teilweise Vergütungspflicht aus § 616 BGB in Betracht.

AW: Arbeitszeit bei einer ambulanten Reha-Maßnahme

Verfasst: Montag 26. Oktober 2015, 07:09
von elschwoabos
Hallo,

zur Begrifflichkeit IRENA, meine habe ich erst kürzlich abgeschlossen:

Bei der IRENA handelt es sich um ein Angebot des Rentenversicherungsträgers nach einer von ihm bezahlten Reha-Maßnahme.

Hierbei bezahlt die RV 24 Termine in AFAIRC 26 Wochen. Dieser Zeitrahmen ist einzuhalten.

Was genau ist IRENA:

http://www.deutsche-rentenversicherung. ... _node.html" onclick="window.open(this.href);return false;

HTH ein bisschen durch den Dschungel der Begrifflichkeiten.

Angenehme Woche wünscht der

Hardy