Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften, Prüfung aller Möglichkeiten eines Einsatzes und dem Ergebnis aus dem amtsärztlichen Gutachten ist die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt.
So einen speziellen Fall hatte ich in der Zeit meiner Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung noch nicht. Die Begründung zur beabsichtigten Maßnahme ist deutlich und nachzuvollziehen. Ein Mediziner bin ich nicht, so dass ich das Ergebnis des Gutachtens akzeptiere. Ich kann aber nicht ermessen, in welchem Maß hier eine Unterstützung des Schwerbehinderten durch die Schwerbehindertenvertretung überhaupt möglich/ richtig wäre. Wird hier im Fall eines Beamten das Integrationsamt einbezogen?
Im Voraus danke für eine kurzfristige Antwort.
beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand
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AW: beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand
Hallo,
wegen § 128 Abs. 1 SGB IX hätte hier auch im Falle eines Beamten mMn ein Präventionsverfahren unter Einbeziehung des Integrationsamtes durchgeführt werden müssen.
wegen § 128 Abs. 1 SGB IX hätte hier auch im Falle eines Beamten mMn ein Präventionsverfahren unter Einbeziehung des Integrationsamtes durchgeführt werden müssen.
AW: beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand
Hallo schmitzi,
vor der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand war das Integrationsamt (früher Hauptfürsorgestelle) zu Zeiten des Schwerbehindertengesetzes (§ 50 Absatz 2 SchwbG) anzuhören. Diese Regelung wurde 2001 dann auch in § 128 Absatz 2 SGB IX übernommen. Mit Aufhebung des Absatzes 2 ein paar Jahre nach Inkrafttreten des SGB IX entfiel die Pflicht zur Anhörung des Integrationsamtes. Da der Dienstherr auch mit vorgebrachten Bedenken des Integrationsamtes in den Ruhestand versetzen konnte, war diese Regelung allerdings relativ wirkungsfrei.
Der auch von Matthias Günther genannte Verweis in § 128 Absatz 1 SGB IX auf die weiteren Regelungen des Teil 2 SGB IX, insbesondere zur Einstellung und Beschäftigung findet auf jeden Fall Anwendung.
Auch der Beamte hat ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 oder 2 (=BEM) SGB IX verdient!
vor der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand war das Integrationsamt (früher Hauptfürsorgestelle) zu Zeiten des Schwerbehindertengesetzes (§ 50 Absatz 2 SchwbG) anzuhören. Diese Regelung wurde 2001 dann auch in § 128 Absatz 2 SGB IX übernommen. Mit Aufhebung des Absatzes 2 ein paar Jahre nach Inkrafttreten des SGB IX entfiel die Pflicht zur Anhörung des Integrationsamtes. Da der Dienstherr auch mit vorgebrachten Bedenken des Integrationsamtes in den Ruhestand versetzen konnte, war diese Regelung allerdings relativ wirkungsfrei.
Der auch von Matthias Günther genannte Verweis in § 128 Absatz 1 SGB IX auf die weiteren Regelungen des Teil 2 SGB IX, insbesondere zur Einstellung und Beschäftigung findet auf jeden Fall Anwendung.
Auch der Beamte hat ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 oder 2 (=BEM) SGB IX verdient!
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AW: Beabsichtigte Versetzung in Ruhestand im öffentlichen Dienst
- »Beamtendiskriminierung?«
Hallo Schmitzi, da scheint nach der EuGH-Rechtsprechung und nach dem aktuellen Fachschrifttum was "in Fluss zu kommen", zuletzt Dr. Laura Schmitt, BB 2017, 2293, wonach ein Ausschluss von sb Beamten "in höchstem Maße zweifelhaft" erscheine. Dies besonders bei sb Beamten auf Probe sowie bei schwerbehinderten Widerrufsbeamten, die ja jederzeit entlassen werden können lt. § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG.Dr. Laura Schmitt hat geschrieben:... in höchstem Maße zweifelhaft.
Näheres hier im Forum m.w.N. zu EuGH, 09.03.2017, C-406/15 [Milkova] zu dieser Rechtsfrage, die es in sich hat, und zur Kritik an der geänderten BAG-Rechtsprechung 2012 (vgl. Dr. Dirk Neumann, Vizepräsident des BAG a.D. in NPM-SGB IX, § 175 Rn. 7 mit zahlreichen Nachweisen); a.A. offenbar die BIH, welche keinen Handlungsbedarf sieht (Behindertenrecht br 7/2017, Seite 179 bis 181).schmitzi hat geschrieben:Wird hier im Fall eines Beamten das Integrationsamt einbezogen?
Viele Grüße
Albin Göbel
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Re: beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand
Hallo zusammen,
das BVerwG, 07.07.2022 – 2 A 4.21 – hat in erster und letzter Instanz für Lebenszeitbeamte entschieden. Eine Vorlage an den EuGH erfolgte nicht.
BVerwG: "Keine Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit."
Beste Grüße
Heidi Stuffer
das BVerwG, 07.07.2022 – 2 A 4.21 – hat in erster und letzter Instanz für Lebenszeitbeamte entschieden. Eine Vorlage an den EuGH erfolgte nicht.
BVerwG: "Keine Beteiligung des Integrationsamts bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit."
Beste Grüße
Heidi Stuffer
Re: beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand
Falls es sich um einen Beamten aus dem Land NRW handelt so ist wohl zu prüfen, ob der Beamte für andere Bereiche
innerhalb der Landesverwaltung dienstfähig ist. Insofern gilt hier wohl der Grundsatz "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung",
Leitfaden des Landesamtes für Finanzen NRW.
Ob das immer im Interesse des Beamten ist, sei mal dahingestellt.
innerhalb der Landesverwaltung dienstfähig ist. Insofern gilt hier wohl der Grundsatz "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung",
Leitfaden des Landesamtes für Finanzen NRW.
Ob das immer im Interesse des Beamten ist, sei mal dahingestellt.
Re: beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand
Das ist keine Besonderheit in NRW, sondern gilt auch andernorts, wie vom BVerwG ja ausdrücklich erwähnt.Falls es sich um einen Beamten aus dem Land NRW handelt …
Versetzung in den Ruhestand von Beamten
Kritisch zu BVerwG, 07.07.2022 – 2 A 4.21, Dr. Torsten von Roetteken, Unionsrechtskonforme Anwendung der §§ 168 ff. SGB IX auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse? Moniert wurde u. a. – dass eine Vorlage an den EuGH nicht erfolgte, obwohl nach Ansicht des Autors (Vors. Richter am VG a.D.) geboten, ausführlich in: jurisPR-ArbR 1/2023 Anm. 5. Siehe dazu auch Diskussion 2020 sowie Diskussion aus 2017 zur Entlassung von Beamten auf Widerruf und auf Probe. Gruß Jada Wasi
Integrationsamt bei Entlassung von schwerbehinderten Beamten auf Widerruf oder Probe?
• BVerwG, 20.10.2022, 2 C 10.21
• BVerwG, 07.07.2022, 2 A 4.21
Hallo zusammen,
das BVerwG Rn 10 hat ausdrückl. offengelassen, ob seine Meinung auch auf Widerrufsbeamte sowie Probebeamte mit Schwerbehinderung bei Entlassung übertragbar ist wie folgt:
|„Wie im Verfahren des Senatsurteils BVerwG, 07.07.2022, 2_A 4.21, bietet auch der vorliegende Rechtsstreit keinen Anlass für eine Prüfung, ob die Entlassung eines Beamten auf Widerruf und auf Probe (§ 23 Abs. 3 und 4 BeamtStG) der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.“
Siehe hierzu ausführlich sowie kritisch Dr. Torsten von Roetteken, Vors. RiVG a.D. – in jurisPR-ArbR 14/2023 Anmerkung 7, zu BVerwG, 20.10.2022 - 2 C 10.21:
|Man darf gespannt sein - ob dieser Senat dann EuGH anruft, wenn's z.B. um einen Probebeamten geht, wie von_Roetteken „angemahnt“. Es bleibt also spannend bezügl. Unionsrecht [Milkova]. Auch Instanzengericht wäre_natürl. befugt, den EuGH anzurufen zur Klärung dieses_über 10-jährigen endlosen Meinungsstreits zur Rechtsfrage der InA-Zustimmung nach dem EU-Recht. (siehe auch Düwell, in: LPK-SGB IX, Vorbemerkung zu §_168 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Jada Wasi
• BVerwG, 07.07.2022, 2 A 4.21
Hallo zusammen,
das BVerwG Rn 10 hat ausdrückl. offengelassen, ob seine Meinung auch auf Widerrufsbeamte sowie Probebeamte mit Schwerbehinderung bei Entlassung übertragbar ist wie folgt:
|„Wie im Verfahren des Senatsurteils BVerwG, 07.07.2022, 2_A 4.21, bietet auch der vorliegende Rechtsstreit keinen Anlass für eine Prüfung, ob die Entlassung eines Beamten auf Widerruf und auf Probe (§ 23 Abs. 3 und 4 BeamtStG) der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.“
Siehe hierzu ausführlich sowie kritisch Dr. Torsten von Roetteken, Vors. RiVG a.D. – in jurisPR-ArbR 14/2023 Anmerkung 7, zu BVerwG, 20.10.2022 - 2 C 10.21:
|Man darf gespannt sein - ob dieser Senat dann EuGH anruft, wenn's z.B. um einen Probebeamten geht, wie von_Roetteken „angemahnt“. Es bleibt also spannend bezügl. Unionsrecht [Milkova]. Auch Instanzengericht wäre_natürl. befugt, den EuGH anzurufen zur Klärung dieses_über 10-jährigen endlosen Meinungsstreits zur Rechtsfrage der InA-Zustimmung nach dem EU-Recht. (siehe auch Düwell, in: LPK-SGB IX, Vorbemerkung zu §_168 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Jada Wasi