Hallo Frau Mayer,
soweit der Arbeitgeber das BEM in einem formalisierten bzw. systematischen Verfahren durchführen will, dann kommen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausgestaltung konkreter betrieblicher
Verfahrensregelungen in Betracht (
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Darüber hinaus kommen aber auch Mitbestimmungsrechte bezüglich Nutzung und Verarbeitung von
Gesundheitsdaten einschließlich der elektronischen Erfassung und Auswertung von AU-Zeiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) sowie bezüglich der Ausgestaltung des
Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Betracht nach Maßgabe der folgenden weitreichenden Grundsatzentscheidung des BAG, wonach die lange Zeit strittige Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit beim Klärungsverfahren nach § 84 Absatz 2 SGB IX
nunmehr höchstrichterlich geklärt ist (
Knittel SGB IX § 84 Rn 124 ff)
Orientierungssatz: Bei der Ausgestaltung des BEM ist für jede Regelung zu prüfen,
ob Mitbestimmungsrecht besteht. Es kann sich bei allgemeinen Verfahrensfragen aus
• § 87 Abs. 1 Nr.
1 BetrVG, bei Nutzung / Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus
• § 87 Abs. 1 Nr.
6 BetrVG, bei der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes aus
• § 87 Abs. 1 Nr.
7 BetrVG ergeben.
(
BAG vom 13.03.2012, 1 ABR 78/10)
Ebenso
Düwell in LPK-SGB IX, § 84 Rdnr. 72, wonach "in Ausübung des aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG abgeleiteten Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats viele Fragen des BEM durch Betriebsvereinbarung geregelt werden" können.
Die gegenteilige Meinung einzelner Instanzengerichte, wonach
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG generell nicht anwendbar sein soll, wurde vom BAG abgelehnt (
BAG, Beschluss vom 13.03.2012, 1 ABR 78/10), und damit der jahrelange
Meinungsstreit in der Fachliteratur zur
Mitbestimmung zugunsten des BR höchstrichterlich entschieden.
Daher sind die beiden gegenteiligen obergerichtlichen Fehlentscheidungen (
LAG Hamburg vom 21.05.2008, H 3 TaBV 1/08, und
LAG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2010, 25 TaBV 1155/10), welche jegliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim BEM nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kategorisch ausschlossen, insoweit
hinfällig.
Viele Grüße
Albin Göbel