acer hat geschrieben:Unser BR-Vorsitzender weigert sich, mir weder das eine noch das andere zuzugestehen.
Die SBV hat als gesetzliche betriebliche Interessenvertretung ein generelles, unbedingtes, umfassendes sowie ein
unabdingbares und weder im Ermessen des Betriebsrats noch des Arbeitgebers stehendes beratendes Teilnahmerecht zum Beispiel an folgenden
Sitzungen:
•
Betriebsrat,
•
BR-Ausschüsse,
•
Wirtschaftsausschuss,
•
Arbeitsschutzausschuss,
•
Gemeinsame Ausschüsse,
•
Arbeitsgruppen*), bestimmte
•
Kommissionen (
PaKo*), und
•
Monatsgespräche.
Darauf wurde im BIH-Forum schon mehrfach ausgiebig mit Nachweisen eingegangen. Die jeweiligen Vorsitzenden dieser Gremien haben die SBV gleichermaßen wie die Mitglieder dieser Organe zu laden. Die regelmäßige Teilnahme der SBV an diesen Sitzungen und
zeitnahe Basisschulungen gerade für die Neugewählten sind auch deswegen bedeutsam, um Kenntnisse über das betriebliche Geschehen zu erlangen und über alle betrieblichen Angelegenheiten
unmittelbar unterrichtet zu sein als Grundvoraussetzung für eine effektive SBV-Arbeit in der Interessenvertretung. Zu den erst 2001 normierten Arbeitsgruppen*) siehe auch
Diskussion von 2014.
Der BR-Vorsitzende hat nicht das Recht, eine zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigte SBV auszuschließen! Ein Ausschluss der Vertrauensperson von den Sitzungen durch den BR-Vorsitzenden ist
unwirksam. Der Vorsitzende hat dazu keine Befugnis nach der Rechtsprechung und nach einhelliger Auffassung in der Fachliteratur. Die SBV ist auch nicht der Geschäftsordnungsgewalt des Betriebsrats unterworfen (
Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn. 80).
• Niederschrift
Die Protokolle der Sitzungen sind der SBV zugänglich zu machen! Nach
§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG hat der BR-Vorsitzende die SBV rechtzeitig "unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden". Verstößt der Vorsitzende beharrlich gegen diese Pflicht, so ist das eine "grobe Pflichtverletzung", die nach allgemeiner Auffassung einen "Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rechtfertigt".
NACHTRAG
Grundlegender Aufsatz von Düwell,
ZTR 12.2020, Seite 681-684, zu dem Thema: „Protokoll des Personalrats - Recht auf Einsicht und Aushändigung? Auch für die SBV?“
Welche konkrete "Begründung" führt denn dieser Vorsitzende des Betriebsrats dafür an,
(1) die SBV nicht zu den Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse korrekt einzuladen und
(2) die SBV am gesetzlich verbürgten beratenden Teilnahmerecht an allen Sitzungen zu hindern?
(3) Gibt es dazu etwa Beschlüsse des BR-Gremiums bzw. der BR-Ausschüsse? Wurde SBV gehört?
(4) Wird der SBV etwa auch die Einsicht in die BR-Sitzungsprotokolle verweigert und mit welcher "Einlassung"?
Arbeitshilfen:
◉
Rechtsprechung
◉
Wer wird eingeladen?
◉
Niederschrift (Protokoll)
◉
Teilnahmerecht an Sitzungen!
Viele Grüße
Albin Göbel
_____________________
*) Rein wörtliche Auslegung z.B. bei PaKo-
Kommission ist nicht zielführend, denn da wurde bei der Formulierung des Tarifvertrags „geschlampt“. Gleiches gilt für
Arbeitsgruppen des Betriebsrats im Sinne des
§ 28a BetrVG, da auch dort nichts von SBV erwähnt. Da wurde halt bei der Normierung nur durch die betriebsverfassungsrechtliche Brille geschaut und nicht über den Tellerrand hinaus ins SGB IX.
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