anrechenbare Fehlzeiten

Antworten
barbara.rueth

anrechenbare Fehlzeiten

Beitrag von barbara.rueth »

Seit 2009 haben wir bereits eine BV zum BEM. Die Arbeit im Integrationsteam läuft gut. Jetzt aber kam die Frage auf, welche Fehlzeiten alle zur Bereschnung der 42 Tage zählt. Rein aus logischen Gesichtspunkte war ich immer der Ansicht, dass hier die reinen Krankheitstage zählen. Punkt! Nicht mehr und nicht weniger. Nun behauptet der AG, dass Fehltage, an denen der MA Kur oder Reha gemacht hat, auch mit dazuzählen. Ist das richtig? Wenn ja, wo steht das (Rechtsprechung).

Barbara Rüth
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

anrechenbare Fehlzeiten - Kuren und Reha?

Beitrag von albin.göbel »

barbara.rueth hat geschrieben:Nun behauptet der AG, dass Kur oder Reha auch dazuzählen. Ist das richtig?
Da hat der Arbeitgeber völlig Recht. Die Antwort dazu finden Sie zum Beispiel im Abschnitt "Häufig gestellte Fragen" der BEM-Broschüre wie folgt:

"Zählen nur 'echte' Krankheitszeiten oder auch Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Kuren, Reha-Maßnahmen?

In die Berechnung der Sechswochenfrist fließen alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit ein, also auch Kuren und Reha-Maßnahmen. Außerdem ist es unerheblich, ob - falls bekannt - dieselbe oder verschiedene Krankheitsursachen vorliegen. Die Berücksichtigung der Gründe für krankheitsbedingte Fehlzeiten erfolgt erst im weiteren Verlauf des BEM, in der Regel bereits beim Erstgespräch."


barbara.rueth hat geschrieben:Wo steht das (Rechtsprechung)?
Das folgt aus der kürzlich veröffentlichten
Grundsatzentscheidung des BAG, wonach das Entgeltfortzahlungsgesetz maßgeblich sei für solche Fehlzeiten nach BAG-Logik:

Leitsatz: "Für die Einleitung eines Eingliederungsmanagements gibt § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Begriff der Arbeitsunfähigkeit zwingend vor. Dieser ist einer Ausgestaltung durch die Betriebsparteien nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht zugänglich."

Orientierungssatz: "Für die Bemessung des Sechswochenzeitraums des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind deshalb die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 EFZG angezeigten AU-Zeiten maßgeblich. Dies gewährleistet auch eine praktikable und sichere Anwendung dieser Vorschrift."
(BAG vom 13.03.2012, 1 ABR 78/10)



Viele Grüße
Albin Göbel
Antworten