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Außerordentliche Wahlen/Nachwahlen möglich?

Verfasst: Mittwoch 12. August 2015, 13:17
von maerz
Hallo zusammen,
ich benötige einen Rat von den erfahrenen Hasen hier zum Thema Nachwahlen.

Wir haben im Moment folgende Situation:

Die SBV ist langfristig erkrankt und ich als ihre Stv. (wg. Elternzeit gerade zurückgekehrt in eine halben Stelle) benötige dringend Unterstützung, u.a. da eine Einstellungswelle ansteht.
Gibt es eine Möglichkeit, in diesem Fall Neuwahlen durchzuführen? Können wir einen/mehrere Kollegen nachwählen? Oder müssen/können wir notfalls als SBV z.B. zurücktreten und alle neu wählen?


:? Ich weiss, wir waren sehr kanpp besetzt, das ist die Folge einer Unternehmensspaltung und der recht geringen Anzahl an SB; die Erkrankung der SBV und mein Wegfall wegen EZ kamen dann ungünstig zusammen. Ein Kollege hat mich bereits verteten, als Ansprechpartner intern mag das noch so formlos ok sein, aber bei den Bewerbungsrunden ist das natürlich zu heikel, trotz guter Zusammenarbeit mit der Personalbteilung.

Besten Dank für Eure Tipps!

A.

AW: Außerordentliche Wahlen/Nachwahlen möglich?

Verfasst: Mittwoch 12. August 2015, 14:37
von matthias.günther
Hallo,

dies ist ein Fall der Verhinderungsvertretung nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Eine Nachwahl kommt hier nicht in Betracht. Vielleicht kann hier eine (teilweise) Freistellung für die SBV-Arbeit erreicht werden, wenn der Arbeitsanfall entsprechend ist (§ 96 Abs. 4 S. 1 SGB IX). Die SBV - Arbeit hat jedenfalls nach dem Gesetz Vorrang vor der eigentlichen Tätigkeit.
Gibt es weitere Stellvertreter? Dann wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Heranziehung nach § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX vorliegen.
Voraussetzung für eine komplette Neuwahl wäre, dass die SBV und alle Stellvertreter zurücktreten. Sonst bliebe noch die Möglichkeit, dass nur die SBV ihr Amt niederlegt. Dann würdest du als Stellvertreter automatisch ins Amt der SBV nachrücken. Wenn es dann keinen Stellvertreter mehr gibt, wäre dann eine deiner ersten Amtshandlungen, die Nachwahl der Stellvertreter (separat) einzuleiten - entweder nach § 17 SchwbVWO und den Vorschriften für das förmliche Wahlverfahren, sonst nach § 21 SchwbVWO für das vereinfachte Wahlverfahren. Auch aufwendig u. U., aber immer noch besser als komplette Neuwahl.
Siehe dazu auch die Wahlbroschüre der BIH, https://www.integrationsaemter.de/publi ... index.html" onclick="window.open(this.href);return false;

Noch ein Tip am Rande: wenn SBV und stellvertretende SBV ausfallen, darf niemand "einfach so" vertreten - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Gut gemeint, aber der Arbeitgeber könnte es ggf. negativ auslegen. In diesem Fall wäre auch für die sbM der Betriebsrat Ansprechpartner. Vielleicht finden sich für die Nachwahl bzw. Neuwahl mehr Wahlbewerber, damit im Idealfall mehr als 1 Stellvertreter zur Verfügung steht. Es ist aber wirklich nicht immer leicht, Kandidaten zu finden. Gerade aus den Reihen der sbM...

Gruß aus dem Integrationsamt Chemnitz

AW: Außerordentliche Wahlen/Nachwahlen möglich?

Verfasst: Donnerstag 13. August 2015, 08:48
von maerz
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

Vorweg: Die "Vertretung" durch meine Kollegen (BR-Mitglied) war mit den Schwerbehinderten Personen sowei dem AG abgestimmt. Zum Glück hat er sich bereit erklärt, mich auch in Zukunft zu unterstützen.

Danke für die Hinweise auf die mögliche Freistellung, das ist in unserem Fall wohl die unkomplizierteste Löung und für den Arbeitgeber sicher wünschenswert, schließlich sichern wir ihm den korrekten Ablauf der Einstellungsverfahren. Aber auch, dass separate Nachwahlen für die Stv. möglich sind, war mir so nicht klar. So können wir vielleicht mittelfristig die ausreichende Vertretung sicherstellen, schließlich ist es bis zu den nächsten Wahlen noch ein Bisschen hin.

Also, nochmal herzlichen Dank und beste Grüße!