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Gleichstellung

Verfasst: Dienstag 11. August 2015, 12:03
von sbv56123
Hallo Zusammen,
es heißt, gleichgestellte behinderte Menschen haben Ansprüche wie schwer behinderte Menschen außer Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und Altersrente. Weitere Ausnahmen sind nicht genannt.
Schwerbehinderte Beamte können aufgrund der Schwerbehinderung die wöchentl. Arbeitszeit von 41 auf 40 Wochenstunden reduzieren (Lt. Arbeitszeitverordnung für Beamte).
Hat ein Beamter, der gleichgestellt wurde auch Anspruch auf die Arbeitszeitreduzierung?
Wo finde ich eine Aussage dazu?

AW: Gleichstellung

Verfasst: Dienstag 11. August 2015, 14:35
von matthias.günther
Hallo,

evtl. gilt für die Dienststelle eine Integrationsvereinbarung, ein Fürsorgeerlass oder eine Verwaltungsvorschrift, wo dazu etwas geregelt ist. Wenn es keine Festlegung gibt: keine pauschale Arbeitszeitreduzierung. Aber bitte beachten, auch für gleichgestellte Beamte gilt der Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX.

AW: Gleichstellung

Verfasst: Dienstag 11. August 2015, 22:34
von CVedder
Ich frage mich wie es ein Beamter geschafft hat, eine Gleichstellung zu erhalten? Bei der zunehmend restriktiven Entscheidungspraxis der Agentur für Arbeit! Vermehrt gibt es Ablehnungen, auch der Hinweis, dass die Gleichstellung die Eintrittskarte in die Förderwelt der Integrationsämter ist, wird ignoriert.

Grüße Christian Vedder

AW: Gleichstellung

Verfasst: Sonntag 27. September 2015, 18:30
von albin.göbel
sbv56123 hat geschrieben:gleichgestellte behinderte Menschen ha­ben An­sprüche wie schwer­be­hin­der­te Menschen außer Zusatzurlaub ...
Richtig ist zwar, dass den gleichgestellten behinderten Beamten kein Zusatzurlaub nach Bundesrecht zusteht nach dem § 125 SGB IX, ihnen aber ausnahmsweise in einzelnen Bundesländern wie Baden-Württemberg (§ 23 AzUVO*) und Hessen (§ 13 HUrlVO*) bis zu maximal 3 Tage Zusatzurlaub nach Landesurlaubsrecht zustehen kann.

Viele Grüße
Albin Göbel

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*) Gilt wohl auch für die Arbeitnehmer i.S.d. § 27 Absatz 1 Satz 1 TV-L ­­ in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AzUVO bzw. § 13 HUrlVO.