Gleichstellung

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sbv56123

Gleichstellung

Beitrag von sbv56123 »

Hallo Zusammen,
es heißt, gleichgestellte behinderte Menschen haben Ansprüche wie schwer behinderte Menschen außer Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und Altersrente. Weitere Ausnahmen sind nicht genannt.
Schwerbehinderte Beamte können aufgrund der Schwerbehinderung die wöchentl. Arbeitszeit von 41 auf 40 Wochenstunden reduzieren (Lt. Arbeitszeitverordnung für Beamte).
Hat ein Beamter, der gleichgestellt wurde auch Anspruch auf die Arbeitszeitreduzierung?
Wo finde ich eine Aussage dazu?
matthias.günther
Beiträge: 288
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

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Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

evtl. gilt für die Dienststelle eine Integrationsvereinbarung, ein Fürsorgeerlass oder eine Verwaltungsvorschrift, wo dazu etwas geregelt ist. Wenn es keine Festlegung gibt: keine pauschale Arbeitszeitreduzierung. Aber bitte beachten, auch für gleichgestellte Beamte gilt der Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX.
CVedder
Beiträge: 353
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

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Beitrag von CVedder »

Ich frage mich wie es ein Beamter geschafft hat, eine Gleichstellung zu erhalten? Bei der zunehmend restriktiven Entscheidungspraxis der Agentur für Arbeit! Vermehrt gibt es Ablehnungen, auch der Hinweis, dass die Gleichstellung die Eintrittskarte in die Förderwelt der Integrationsämter ist, wird ignoriert.

Grüße Christian Vedder
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

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Beitrag von albin.göbel »

sbv56123 hat geschrieben:gleichgestellte behinderte Menschen ha­ben An­sprüche wie schwer­be­hin­der­te Menschen außer Zusatzurlaub ...
Richtig ist zwar, dass den gleichgestellten behinderten Beamten kein Zusatzurlaub nach Bundesrecht zusteht nach dem § 125 SGB IX, ihnen aber ausnahmsweise in einzelnen Bundesländern wie Baden-Württemberg (§ 23 AzUVO*) und Hessen (§ 13 HUrlVO*) bis zu maximal 3 Tage Zusatzurlaub nach Landesurlaubsrecht zustehen kann.

Viele Grüße
Albin Göbel

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*) Gilt wohl auch für die Arbeitnehmer i.S.d. § 27 Absatz 1 Satz 1 TV-L ­­ in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AzUVO bzw. § 13 HUrlVO.
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