Kürzung der Dauer der Schwerbehinderung im Ausweis

fock23

Kürzung der Dauer der Schwerbehinderung im Ausweis

Beitrag von fock23 »

Vorschau: Schwerbehinderungdauer gekürzt
Moin, ich weiss nicht was ich hier falsch mache, aber schon zweimal ist meine Anfrage im Nirvana verschwunden!
Also ein drittes mal, nur kürzer.
Nachdem ich von Schleswig Holstein nach Niedersachsen gezogen bin, hat das niedersächsische Landesamt für Soziales
usw. meine Dauer des Grades der Schwerbehinderung ( 80% ) vom Jahr 2027 auf 10/2015 reduziert.
Meine Frage dazu lautet. Darf ein anderes Bundesland einfach Änderungen vornehmen, die von einem anderen B-Land
beurkundet worden ist?.

Freue mich über jede hilfreiche Antwort. Fühle mich von Niedersachsen betrogen, da es auch keine Begründung dazu gab.

Gruß Harald Krome
CVedder
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Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

AW: Kürzung der Dauer der Schwerbehinderung im Ausweis

Beitrag von CVedder »

Hallo Herr Krome,

das Versorgungsamt kann von sich aus immer eine Akte in die Hand nehmen und überprüfen. Gab es denn eine Anhörung vor der Herabstufung? Eine solche ist nämlich zu machen! Außerdem muss die Entscheidung auch begründet werden. Welches Datum trägt die Entscheidung? Man hat nämlich die Möglichkeit Rechtsmittel - also Widerspruch - einzulegen.

Grüße Christian Vedder
fock23

AW: Kürzung der Dauer der Schwerbehinderung im Ausweis

Beitrag von fock23 »

Hallo Herr Vedder,
erstmal schönen Dank für Ihre Antwort.
Es gab weder eine Anhörung noch eine Begründung. Ich habe auch nur durch Zufall
gesehen, das das Datum auf den 10/2015 gekürzt wurde. Lediglich auf meine telefonische Anfrage zu der Kürzung,
wurde mir mitgeteilt, dass das Amt in Schleswig Holstein einen Fehler gemacht hätte. Jetzt habe ich gelesen, dass bei einem
Fehler von seiten des Amtes, wenn er mehr als zwei Jahre zurück liegt, keine Veränderung mehr vorgenommen werden kann. Das heisst für mich, dass das Amt Hildesheim widerrechtlich gehandelt hat. Ich werde auch das Gefühl nicht los, dass das Amt mit allen Mitteln versucht, meine Schwerbehinderung zu untergraben. Was mit dem Gedanken Kosten zu sparen, auch logisch zu sein scheint.
Wie ich in meiner Anfrage versucht habe zu erkären, geht es nicht um die Herabsetzung meines Schwerbehindertengrades,
sondern um die Kürzung der Dauer des bestehenden Behinderungsgrades. Und hierüber habe keinerlei Information im Vorfeld bekommen. Ich weiss das ich mich wiederhole. das mache ich aber nur um sicher zu gehen, dass ich mich verständlich ausgedrückt habe.
Wie soll ich mich denn verhalten? Ich habe paralell einen Rentenantrag gestellt, und die Zollbehörde hat meine
Autosteuerzahlungen für die nächsten 20 jahre berechnet.
CVedder
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Beitrag von CVedder »

Hallo Herr Krome,

wenn die Behörde die Laufzeit gekürzt hat, dann hat Sie einen Bescheid erlassen müssen. Dieser muss eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten. Innerhalb deren Frist kann man Widerspruch einlegen. Dazu rate ich nun und beantragen Sie Akteneinsicht. Ohne Rechtsbeistand könnte es aber komplex werden. Ist keine Rechtsbehelfsbelehrung ausgewiesen worden, dann haben Sie sogar 1 Jahr Zeit noch Widerspruch einzulegen. Ob die fehlenden Anhörung gar zur Nichtigkeit des Bescheides i.S. von http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__40.html" onclick="window.open(this.href);return false; führt, vermag ich nicht zu sagen.

Grüße
Christian Vedder
Interessierter

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Beitrag von Interessierter »

Hallo, es gibt hier auch die Möglichkeiten des § 40 SGB X und 44 SGB X zu nutzen. Da gibt es keine Fristen


§ 40
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

§ 44
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
albin.göbel
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Beitrag von albin.göbel »

Hallo Herr Krome,

Christian Vedder hat die formale Seite ja schon ausführlich dargestellt. Dazu noch folgende zwei Fragen:

1. Wann haben die Ämter die Befristung des Ausweises ­ jeweils ­ vorgenommen?

2. Zu welchem Termin haben Sie "parallel einen ­ Rentenantrag" ­ gestellt? ­ Erst nach 10/2015 oder schon zuvor?

Viele Grüße
Albin Göbel
albarracin_01
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Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

da es sich beim Schwerbehindertenrecht um Bundesrecht handelt, das von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt wird, kann natürlich ein Versorgungsamt, das (zB durch Wohnortwechsel) neu zuständig geworden ist, auch Bescheide aus anderen Bundesländern überprüfen.

Im vorliegenden Fall wird wahrscheinlich die Befristung bis 2027 höchstwahrscheinlich rechtswidrig gewesen sein, da sie nicht den Vorgaben des § 6 SchwbAwV entspricht.
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__6.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Formal ist allerdings, wie schon dargestellt, eine einfache "Umdeutung" wohl nicht zulässig wg. § 43 Abs. 2 SGB X:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__43.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Da es sich mE um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, käme als formale Rechtsgrundlage für einen Aufhebungsbescheid lediglich § 45 SGB X in Betracht,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html" onclick="window.open(this.href);return false;
da ich den offensichtlichen, besonders schwerwiegenden Fehler, der eine Nichtigkeit nach § 40 SGB X begründen könnte, so nicht erkenne.
Vielmehr stellt sich mE die Frage, ob ein normaler Antragsteller ohne vertiefte Kenntnisse der SchwbAwV hier nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisbefristung vertrauen konnte und nicht somit ein Aufhebungshindernis iSv § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X besteht.

Auf alle Fälle sollte gegen das Vorgehen des VA formal mit einem Widerspruch vorgegangen werden, in dem die Wiedergewährung der alten Frist verlangt werden sollte.
&Tschüß
Wolfgang
albin.göbel
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Urteil des BSG: Kein Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis "auf ewig"

Beitrag von albin.göbel »

fock hat geschrieben:heißt für mich, dass das Amt Hil­des­heim widerrechtlich gehandelt hat ...
Hallo Herr Krome,
der VdK hat letzte Woche im Web auf die Pressemitteilung des 9. BSG-Senats vom 11.08.2015 von weitreichender Bedeutung hingewiesen, wonach das Versorgungsamt u.U. ­ noch nach Jahrzehnten einen ver­se­hent­lich zu Unrecht ausgestellten un­be­fris­te­ten ­ ­­ Schwerbehindertenausweis ein­zie­hen darf per Bescheid für die Zukunft.

Denn das Bundessozialgericht hat das umfangreich begründete Berufungsurteil des LSG Stuttgart vom 30.01.2015, L 8 SB 2523/14, bestätigt. Diese Aufhebung sei grds. zwingend - Ermessen stehe der Behörde nicht zu. Auf teilweisem oder gar vollständigem Vertrauensschutz könne in solch einem Fall der Kläger nicht pochen. Das entgegenstehende Fehlurteil des So­zial­gerichts Ulm vom 28.02.2014 - S 9 SB 2788/12, welches entgegen allgemeinem Sozialrecht und ständiger Rechtsprechung lapidar meinte, schon wegen Zeitablauf habe das Versorgungsamt seinen Auf­he­bungs­an­spruch gegenüber dem seit Jahren längst geheilten Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben "verwirkt", wurde aufgehoben. Die Aus­stel­lung eines Schwerbehindertenausweises steht ebenso wie die zugrunde liegende Feststellung der Schwerbehinderung von Anfang an unter dem Vorbehalt der Nach­prü­fung bei Änderung der Verhältnisse. Kritisch bleibt anzumerken, dass das LSG Stuttgart mehrfach Nachteilsausgleiche als "Vergünstigungen" bezeichnete entgegen gesetzlicher Sprachregelung.

Terminbericht Nr. 35/15 (13.08.2015)
"3) Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Versorgungsamt durfte dem Kläger dessen Schwer­be­hin­der­ten­sta­tus entziehen, obwohl es das schon über zehn Jahre vorher hätte tun können und dem Kläger stattdessen einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt hatte. Zehn Jahre nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse des Betroffenen ist nur die rückwirkende Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts ausgeschlossen, nicht dagegen auch die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft. Die Ausstellung eines unbefristeten Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses begründet kein schüt­zens­wer­tes Vertrauen auf den Fortbestand der zugrunde liegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Vgl. Medieninformation Nr. 18/15"
BSG v. 11.08.2015, B 9 SB 2/15 R

fock hat geschrieben:Wie soll ich mich denn verhalten?
Nachdem daran Rente und Steuer hängen, würde ich unbedingt professionellen Rat einholen und zwar sofort, worauf Christian Vedder ja schon im Juli nachdrücklich hingewiesen hat. Behindertenverbände dürften da regelmäßig "erste Wahl" für ihre Mitglieder sein, da wohl auch auf solche Fälle spezialisiert.

Soweit ­­ geschrieben ­ wurde, ­ dass diese Änderung der Befristung im Ausweis ein "nichtiger Verwaltungsakt" sein könne, ist das fraglich, weil eine reine Änderung im Ausweis an sich rechtlich nicht unbedingt als Verwaltungsakt anzusehen sei gemäß LSG Stuttgart, 30.1.2015, L 8 SB 2523/14, Rn. 62. ­ Das Verfahren richtet sich gemäß § 69 Abs. 5 Satz 5 SGB IX: ­ "Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist."

Anwendbarkeit?
Sollte dieses Urteil hier nicht anzuwenden sein zu der "Änderung der sachlichen oder rechtlichen Verhältnisse" nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Dau, LPK-SGB IX, §.69 Rn 31), hätte mE. Verwaltung ggf. "nach § 48 Absatz 3 SGB X ­ vorzugehen", falls Rück­nah­me laut § 45 SGB IX nicht möglich ist (Dau, LPK-SGB IX, §.69 Rn. 30). Zu den Fristen ­ nach § 45 Abs. 3 SGB X ist eine sichere Einschätzung nicht möglich, weil angefragte ­ nähere Angaben fehlen! Zu Ihrem ­ bereits gestellten "Rentenantrag" vgl. auch LSG Ba-Wü, Rn. 68 am Ende.

Viele Grüße
Albin Göbel
CVedder
Beiträge: 354
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AW: Kürzung der Dauer der Schwerbehinderung im Ausweis

Beitrag von CVedder »

Hallo Herr Göbel,

einsame Spitze Ihre Recherche und der Beitrag!

Danke an Sie von meiner Seite.


Grüße
Christian Vedder
albarracin_01
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Beitrag von albarracin_01 »

Hallo Herr Göbel,

das von Ihnen zitierte BSG-Urteil war mir beim Verfassen meines Beitrages bekannt.
Ich halte es nicht unbedingt für anwendbar auf den geschilderten Sachverhalt, da es hier offensichtlich nur um die Befristung als solche, nicht aber um die der Befristung zu Grunde liegende Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch geht.
&Tschüß
Wolfgang
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