andrea.lackenberger hat geschrieben:Darf ich als Vertrauensperson Wahlvorschläge machen?
Die Vertrauensperson als solche hat kein eigenständiges Wahlvorschlagsrecht bei örtlicher SBV-Wahl. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Nur dann, wenn sie auch aktives Wahlrecht hat gemäß
§ 94 Abs. 2 SGB IX, dann hat sie wahlordnungsrechtliches Vorschlagsrecht, sonst nicht.
Anzahl der Stellvertreter?
Bei einer Nachwahl der SBV-Stellvertretung gemäß dem
§ 17 SchwbVWO können aber auch
mehr oder weniger Stellvertreter als bei der letzten Regelwahl gewählt werden nach herrschender Meinung. Denn es besteht
keine Bindung innerhalb der Wahlperiode an die vormals bei der Regelwahl festgelegte Zahl der zu wählenden Stellvertreter entgegen teils vertretener Einzelmeinung für Nachwahlen in SBV-Broschüren.
Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Wahlordnung ableiten. Dieses ergäbe ja auch gar
keinen Sinn, bei einer Nachwahl nicht mehr Stellvertreter zu wählen, wenn z.B. die Betriebspraxis zeigte, dass mehr Stellvertreter benötigt werden. Das könnte etwa der Fall sein, wenn die VP nur in Teilzeit arbeitet oder dass absehbar ist, dass sie demnächst in den
Ruhestand oder in
Altersrente oder ATZ-
Freistellung oder länger in Elternzeit ohne Bezüge geht.
Ebenso Pahlen, SGB IX, § 17 SchwbVWO Rn. 3, wie folgt:
"Über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter beschließt der Wahlvorstand gemäß § 2 Absatz 4."
Viele Grüße
Albin Göbel