Hallo,
ein schwerbehinderter Bewerber hat sich auf zwei Stellen in unserem Betrieb beworben. In den Vorstellungsgesprächen hat er seine Eignung überzeugend dargelegt. Die SBV hat deshalb die Stellungnahme abgegeben, dass er für eine der Stellen berücjsichtigt werden sollte. Auch das teilnehmende Personalratsmitglied ist dieser Auffassung. Der Arbeitgeber hat der SBV nun, ohne weitere Angabe von Gründen, mitgeteilt, den schwerbehinderten Bewerber nicht zu berücksichtigen.
Was kann ich als SBV nun noch unternehmen ? Meine Absicht ist, den Arbeitgeber zunächst zur schriftlichern Darlegung der Gründe für die Nichteinstellung aufzufordern. Es ist allerdings klar, dass die Ablehnung aufgrund der Behinderung (MS und Rollstuhlfahrer) erfolgt ist. In den Diskussionen beim Vorstellungsgespräch und auch danach, ging eindeutig uin diese Richtung. Für mich liegt hier ein klarer Verstoss gegen das AGG vor. Allerdings sind meine Möglichkeiten als SBV doch sehr begrenzt. Als SBV kann ich dagegen ja nicht rechtlich vorgehen, oder? Wenn ich das Integrationsamt über den Fall unterrichte, was passiert dann?
Nichteinstellung eines sbM aufgrund der Behinderung
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AW: Nichteinstellung eines sbM aufgrund der Behinderung
Hallo,
falls der Arbeitgeber die Pflichtquote nicht erfüllt, bleibt für die SBV die Möglichkeit des Erörterungsverfahrens nach § 81 Abs. 1 S. 7 - 9 SGB IX. Dann muss der Arbeitgeber auch auf die konkreten Ablehnungsgründe eingehen.
Im Übrigen trifft die Personalentscheidung der Arbeitgeber und trägt dann auch das mögliche Risiko, dass der abgelehnte Bewerber erfolgreich Schadensersatz nach dem AGG einklagt, sofern der Arbeitgeber hier Indizien für eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung "geliefert" hat. Dazu gibt der Sachverhalt aber nichts her.
Bliebe noch die Möglichkeit, dass der PR die Zustimmung zur Einstellung verweigert wegen Gesetzesverstoß, aber auch da müssten jedenfalls Indizien vorhanden sein... Wäre zu prüfen, ob die Auswahlkriterien transparent waren.
Für das Integrationsamt ergibt sich keine rechtliche Handhabe.
falls der Arbeitgeber die Pflichtquote nicht erfüllt, bleibt für die SBV die Möglichkeit des Erörterungsverfahrens nach § 81 Abs. 1 S. 7 - 9 SGB IX. Dann muss der Arbeitgeber auch auf die konkreten Ablehnungsgründe eingehen.
Im Übrigen trifft die Personalentscheidung der Arbeitgeber und trägt dann auch das mögliche Risiko, dass der abgelehnte Bewerber erfolgreich Schadensersatz nach dem AGG einklagt, sofern der Arbeitgeber hier Indizien für eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung "geliefert" hat. Dazu gibt der Sachverhalt aber nichts her.
Bliebe noch die Möglichkeit, dass der PR die Zustimmung zur Einstellung verweigert wegen Gesetzesverstoß, aber auch da müssten jedenfalls Indizien vorhanden sein... Wäre zu prüfen, ob die Auswahlkriterien transparent waren.
Für das Integrationsamt ergibt sich keine rechtliche Handhabe.
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AW: Nichteinstellung eines sbM aufgrund der Behinderung
Hallo,
der PR jedenfalls hat aber die Möglichkeit, eine detaillierte Begründung des AG für die Stellenbesetzung einzufordern und dann auf evtl. Gesetzesverstöße zu prüfen.
der PR jedenfalls hat aber die Möglichkeit, eine detaillierte Begründung des AG für die Stellenbesetzung einzufordern und dann auf evtl. Gesetzesverstöße zu prüfen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang