Hallo Zusammen,
die Abgrenzung und Zuständigkeiten GSBV und SBV ist mein Problem.
Unsere Behörde setzt sich aus mehreren Sozialeinrichtungen zusammen. Für die größte Sozialeinrichtung gibt es örtl. Personalräte und ein Gesamtpersonalrat. Für die Kern-Behörde und die kleinen Sozialeinrichtungen gibt es einen Personalrat und einen Gesamtpersonalrat. Bei der größten Sozialeinrichtung gibt es bundesweit 12 SBVn bei der Kern-Behörde eine SBV. So weit so gut. Allerdings, und das ist für mich unlogisch gibt es nur eine GSBV.
Meines Erachtens müsste es den Personal- und Gesamtpersonalräten folgend je eine GSBV für die größte Sozialeinrichtung und eine für die Kern-Behörde geben. Jedenfalls interpretiere ich es so aus dem SGB IX.
Mit dieser Meinung stehe ich als SBV allerdings ganz alleine. Die GSBV sowie der Arbeitgeber (in diesem Fall die Personalstelle und die BASchwb = Personalstellenleitung) hält die GSBV übergreifend für alles zuständig. Dem Arbeitgebern gefällt dies, da sie nur einen Ansprechpartner haben.
Somit laufen des Öfteren auch Vorgänge an der SBV vorbei bzw. muss ich als SBV mir Infos von der GSBV holen.
Ist dies gesetzeskonform?
Zuständigkeit bzw. Abgrenzung SBV zu GSBV
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Zuständigkeit bzw. Abgrenzung SBV zu GSBV
Hallo,
hier wäre zu klären, weshalb nicht auch die Struktur der SBV entsprechend umgesetzt wird. Im Prinzip reicht es, wenn für die bisher fehlende GSBV das entsprechende Wahlverfahren durchgeführt wird; der Arbeitgeber wird dieses nicht initiieren.
Die GSBVen sind dann auch nur für die Themen zuständig, die auf der örtlichen Ebene nicht geklärt werden können. Der Arbeitgeber hat insoweit kein Wahlrecht, wer sein Ansprechpartner ist. Schon allein, um die entsprechenden Mitwirkungsrechte der SBV nicht zu umgehen und vor allem auch seine Verpflichtung nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu erfüllen.
Grüße aus dem Integrationsamt Chemnitz
M. Günther
hier wäre zu klären, weshalb nicht auch die Struktur der SBV entsprechend umgesetzt wird. Im Prinzip reicht es, wenn für die bisher fehlende GSBV das entsprechende Wahlverfahren durchgeführt wird; der Arbeitgeber wird dieses nicht initiieren.
Die GSBVen sind dann auch nur für die Themen zuständig, die auf der örtlichen Ebene nicht geklärt werden können. Der Arbeitgeber hat insoweit kein Wahlrecht, wer sein Ansprechpartner ist. Schon allein, um die entsprechenden Mitwirkungsrechte der SBV nicht zu umgehen und vor allem auch seine Verpflichtung nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu erfüllen.
Grüße aus dem Integrationsamt Chemnitz
M. Günther
AW: Zuständigkeit bzw. Abgrenzung SBV zu GSBV
Lieber Günther,
hier geht es um die Freistellung der bestehenden GSBV.
GSBV und Arbeitgeber sind sich einig, dass es nur eine GSBV für alles geben soll.
Mein Angebot auf eventuelle Freistellungszeiten zu verzichten aber die Arbeit GSBV Kern-Behörde zu erledigen, damit ich nötige Informationen (wie z.B. Zurruhesetzungen, alternierende Teleheimarbeit usw.) zu erhalten werden nicht angenommen.
Deshalb die Frage besteht ein Anrecht dazu?
Gruß
SBV56123
hier geht es um die Freistellung der bestehenden GSBV.
GSBV und Arbeitgeber sind sich einig, dass es nur eine GSBV für alles geben soll.
Mein Angebot auf eventuelle Freistellungszeiten zu verzichten aber die Arbeit GSBV Kern-Behörde zu erledigen, damit ich nötige Informationen (wie z.B. Zurruhesetzungen, alternierende Teleheimarbeit usw.) zu erhalten werden nicht angenommen.
Deshalb die Frage besteht ein Anrecht dazu?
Gruß
SBV56123
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AW: Zuständigkeit bzw. Abgrenzung SBV zu GSBV
Das war aus dem ersten Beitrag so nicht ersichtlich...
Zu beachten wäre, dass die SBV/GSBV nur nach Wahl in den vorgesehenen Strukturen ein rechtmäßiges Mandat hat. Eine Personenidentität (2 GSBV in einer Person) sollte damit eigentlich nicht vorkommen...
Wenn es keine GSBV gibt und ist nur in einem der Betriebe eine SBV gewählt, nimmt nach § 97 Abs. 1 S. 2 SGB IX die örtliche SBV das Mandat der GSBV wahr (muss aber auf die Wahl einer GSBV hinwirken). Solange besteht auch ein Informationsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des § 95 Abs. 2 SGB IX für alle Dinge, die nur auf GSBV-Ebene geklärt werden können.
Die SBV ist nach § 96 Abs. 2 S. 2 SGB IX bei Vorliegen der Voraussetzungen auf ihren Wunsch (voll) freizustellen, weitergehende Vereinbarungen sind zulässig. D. h. eine volle Freistellung muss nicht in Anspruch genommen werden. Möchte die SBV also einen Teil ihrer bisherigen Arbeit weiter ausüben, kann sie dies tun. Eine Weisung durch den Arbeitgeber ist hier nicht möglich, da es um Mandatstätigkeiten geht. Immer unter der Voraussetzung, dass das Mandat rechtmäßig wahrgenommen wird.
Zu beachten wäre, dass die SBV/GSBV nur nach Wahl in den vorgesehenen Strukturen ein rechtmäßiges Mandat hat. Eine Personenidentität (2 GSBV in einer Person) sollte damit eigentlich nicht vorkommen...
Wenn es keine GSBV gibt und ist nur in einem der Betriebe eine SBV gewählt, nimmt nach § 97 Abs. 1 S. 2 SGB IX die örtliche SBV das Mandat der GSBV wahr (muss aber auf die Wahl einer GSBV hinwirken). Solange besteht auch ein Informationsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des § 95 Abs. 2 SGB IX für alle Dinge, die nur auf GSBV-Ebene geklärt werden können.
Die SBV ist nach § 96 Abs. 2 S. 2 SGB IX bei Vorliegen der Voraussetzungen auf ihren Wunsch (voll) freizustellen, weitergehende Vereinbarungen sind zulässig. D. h. eine volle Freistellung muss nicht in Anspruch genommen werden. Möchte die SBV also einen Teil ihrer bisherigen Arbeit weiter ausüben, kann sie dies tun. Eine Weisung durch den Arbeitgeber ist hier nicht möglich, da es um Mandatstätigkeiten geht. Immer unter der Voraussetzung, dass das Mandat rechtmäßig wahrgenommen wird.
AW: Zuständigkeit bzw. Abgrenzung SBV zu GSBV
Lieber Günther,
genau so interpretiere ich das Gesetz auch. Deine Antwort bestärkt mich und ich werde das Problem nochmals angehen.
Vielen Dank und einen schönen Feierabend.
SBV56123
genau so interpretiere ich das Gesetz auch. Deine Antwort bestärkt mich und ich werde das Problem nochmals angehen.
Vielen Dank und einen schönen Feierabend.
SBV56123