Heranziehung Stellvertreter Gesamtschwerbehindertenvertretung
Verfasst: Montag 29. Juni 2015, 22:28
Guten Abend,
auf der Ebene unseres Gesamtunternehmens gibt es aktuell ca. 130 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte Beschäftigte. Die Wahl einer GSBV ist letzte Woche erfolgt.
Die Heranziehung des 1. Stellvertreters setzt nach § 95 Abs 1 SGB IX mindestens 100 schwerbehinderte Menschen im Betrieb voraus.
Frage:
1. Ist es korrekt, wenn wir davon ausgehen, das auf Ebene der GSBV das als Betrieb i.S. des Gesetzes das Gesamtunternehmen ist und die erforderlichen Vorraussetzungen für eine Heranziehung erfüllt sind?
2. Falls ja, können dann feste Zuordnungen erfolgen, z.B.die Aufteilung der diversen Ausschüsse des GBR?
Besten Dank vorab
auf der Ebene unseres Gesamtunternehmens gibt es aktuell ca. 130 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte Beschäftigte. Die Wahl einer GSBV ist letzte Woche erfolgt.
Die Heranziehung des 1. Stellvertreters setzt nach § 95 Abs 1 SGB IX mindestens 100 schwerbehinderte Menschen im Betrieb voraus.
Frage:
1. Ist es korrekt, wenn wir davon ausgehen, das auf Ebene der GSBV das als Betrieb i.S. des Gesetzes das Gesamtunternehmen ist und die erforderlichen Vorraussetzungen für eine Heranziehung erfüllt sind?
2. Falls ja, können dann feste Zuordnungen erfolgen, z.B.die Aufteilung der diversen Ausschüsse des GBR?
Besten Dank vorab