Guten Abend,
auf der Ebene unseres Gesamtunternehmens gibt es aktuell ca. 130 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte Beschäftigte. Die Wahl einer GSBV ist letzte Woche erfolgt.
Die Heranziehung des 1. Stellvertreters setzt nach § 95 Abs 1 SGB IX mindestens 100 schwerbehinderte Menschen im Betrieb voraus.
Frage:
1. Ist es korrekt, wenn wir davon ausgehen, das auf Ebene der GSBV das als Betrieb i.S. des Gesetzes das Gesamtunternehmen ist und die erforderlichen Vorraussetzungen für eine Heranziehung erfüllt sind?
2. Falls ja, können dann feste Zuordnungen erfolgen, z.B.die Aufteilung der diversen Ausschüsse des GBR?
Besten Dank vorab
Heranziehung Stellvertreter Gesamtschwerbehindertenvertretung
Heranziehung Stellvertreter Gesamtschwerbehindertenvertretung
Zuletzt geändert von downunder am Dienstag 30. Juni 2015, 16:59, insgesamt 1-mal geändert.
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AW: Heranziehung Stellvertreter Gesamtschwerbehindertenvertretung
Hallo,
1.
für die Erreichung der Schwellenzahlen nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zur Heranziehung der Stellvertreter ist grundsätzlich die Gesamtzahl der schwerbehinderten/gleichgestellten AN maßgeblich, die in der jeweiligen Stufe erreicht wird, für die die Stufenvertretung gebildet wird.
Werden also im geschilderten Beispiel auf der Ebene der GSBV 130 AN vertreten, sind die Voraussetzungen für die ständige Heranziehung des/der 1. "Stelli" gegeben. Dies ist auch grundsätzlich unabhängig davon, ob dieser Schwellenwert von 100 in einem Teilbetrieb bereits erreicht wird und dort bereits ein "Stelli" herangezogen wird. (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 97 Rn 70-72).
2.
Die ständige Heranziehung eines "Stellis" setzt ja gerade ein fest definiertes Aufgabengebiet voraus - unabhängig von der reinen Abwesenheits- bzw. Verhinderungsvertretung. Dieses Aufgabengebiet kann relativ frei formuliert werden, es muß lediglich exakt formuliert und dem AG mitgeteilt werden. Ob sich dieses Aufgabengebiet des "Stellis" an den GBR-Ausschüssen, an Themen (zB BEM), an geografischen Gesichtspunkten (Betreuung von Standorten) oder einem Mix aus all diesen Gesichtspunkten orientiert, muß die SBV anhand der konkreten betrieblichen Gegebenheiten entscheiden. Diese Entscheidung kann im Laufe der Amtsperiode auch von der SBV jederzeit einseitig geändert werden. (Dau/Düwell/Joussen, a.a.O.)
Auch Dein Beitrag wäre übrigens im speziellen SBV-Unterforum besser aufgehoben gewesen.
1.
für die Erreichung der Schwellenzahlen nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zur Heranziehung der Stellvertreter ist grundsätzlich die Gesamtzahl der schwerbehinderten/gleichgestellten AN maßgeblich, die in der jeweiligen Stufe erreicht wird, für die die Stufenvertretung gebildet wird.
Werden also im geschilderten Beispiel auf der Ebene der GSBV 130 AN vertreten, sind die Voraussetzungen für die ständige Heranziehung des/der 1. "Stelli" gegeben. Dies ist auch grundsätzlich unabhängig davon, ob dieser Schwellenwert von 100 in einem Teilbetrieb bereits erreicht wird und dort bereits ein "Stelli" herangezogen wird. (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, Düwell, § 97 Rn 70-72).
2.
Die ständige Heranziehung eines "Stellis" setzt ja gerade ein fest definiertes Aufgabengebiet voraus - unabhängig von der reinen Abwesenheits- bzw. Verhinderungsvertretung. Dieses Aufgabengebiet kann relativ frei formuliert werden, es muß lediglich exakt formuliert und dem AG mitgeteilt werden. Ob sich dieses Aufgabengebiet des "Stellis" an den GBR-Ausschüssen, an Themen (zB BEM), an geografischen Gesichtspunkten (Betreuung von Standorten) oder einem Mix aus all diesen Gesichtspunkten orientiert, muß die SBV anhand der konkreten betrieblichen Gegebenheiten entscheiden. Diese Entscheidung kann im Laufe der Amtsperiode auch von der SBV jederzeit einseitig geändert werden. (Dau/Düwell/Joussen, a.a.O.)
Auch Dein Beitrag wäre übrigens im speziellen SBV-Unterforum besser aufgehoben gewesen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang