Teilzeitantrag § 81 Abs. 5 SGB SGB IX
Verfasst: Donnerstag 25. Juni 2015, 21:40
Guten Abend,
In meiner Funktion als SBV hat mich eine Kollegin um Unterstützung gebeten, da Sie behinderungsbedingt ihre Arbeitszeit reduzieren möchte.
Auf meinen Vorschlag die Angelegenheit mit dem AG zu erörtern, teilte die Vorgesetzte mit, sie habe zwar Verständnis für das Begehren, sieht aber keine Notwendigkeit für ein Gespräch, da die Entscheidung darüber von der Geschäftsleitung getroffen werde. Sie solle sich dorthin wenden.
Frage:
1. Ist die Erörterungspflicht (§ 8 Abs. 3 TzBfG) analog auch auf den Anspruch nach § 81 Abs. 5 SGB IX übertragbar? Ich würde die Vorgesetzte ggf. nochmal daraufin ansprechen.
2. Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn sich die Vorgesetzte sich weiter weigert die Angelegenheit zu erörtern?
3. Mein Vorschlag an die Kollegin wäre in diesem Fall den Antrag schriftlich mit Begründung an die Vorgesetzte zu schicken. Im Falle einer Ablehnung müsste der AG ja den BR und die SBV anhören (§ 95 Abs. 2 SGB IX)
4. Sollte bereits bei der Erörterung das Integrationsamt bzw. der Integrationsfachdienst hinzugeszogen werden?
5. Gibt es noch ergänzende Ideen bzw. VorschlägeI
Danke schon Mal!
In meiner Funktion als SBV hat mich eine Kollegin um Unterstützung gebeten, da Sie behinderungsbedingt ihre Arbeitszeit reduzieren möchte.
Auf meinen Vorschlag die Angelegenheit mit dem AG zu erörtern, teilte die Vorgesetzte mit, sie habe zwar Verständnis für das Begehren, sieht aber keine Notwendigkeit für ein Gespräch, da die Entscheidung darüber von der Geschäftsleitung getroffen werde. Sie solle sich dorthin wenden.
Frage:
1. Ist die Erörterungspflicht (§ 8 Abs. 3 TzBfG) analog auch auf den Anspruch nach § 81 Abs. 5 SGB IX übertragbar? Ich würde die Vorgesetzte ggf. nochmal daraufin ansprechen.
2. Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn sich die Vorgesetzte sich weiter weigert die Angelegenheit zu erörtern?
3. Mein Vorschlag an die Kollegin wäre in diesem Fall den Antrag schriftlich mit Begründung an die Vorgesetzte zu schicken. Im Falle einer Ablehnung müsste der AG ja den BR und die SBV anhören (§ 95 Abs. 2 SGB IX)
4. Sollte bereits bei der Erörterung das Integrationsamt bzw. der Integrationsfachdienst hinzugeszogen werden?
5. Gibt es noch ergänzende Ideen bzw. VorschlägeI
Danke schon Mal!