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Teilzeitantrag § 81 Abs. 5 SGB SGB IX

Verfasst: Donnerstag 25. Juni 2015, 21:40
von downunder
Guten Abend,

In meiner Funktion als SBV hat mich eine Kollegin um Unterstützung gebeten, da Sie behinderungsbedingt ihre Arbeitszeit reduzieren möchte.

Auf meinen Vorschlag die Angelegenheit mit dem AG zu erörtern, teilte die Vorgesetzte mit, sie habe zwar Verständnis für das Begehren, sieht aber keine Notwendigkeit für ein Gespräch, da die Entscheidung darüber von der Geschäftsleitung getroffen werde. Sie solle sich dorthin wenden.

Frage:

1. Ist die Erörterungspflicht (§ 8 Abs. 3 TzBfG) analog auch auf den Anspruch nach § 81 Abs. 5 SGB IX übertragbar? Ich würde die Vorgesetzte ggf. nochmal daraufin ansprechen.

2. Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn sich die Vorgesetzte sich weiter weigert die Angelegenheit zu erörtern?

3. Mein Vorschlag an die Kollegin wäre in diesem Fall den Antrag schriftlich mit Begründung an die Vorgesetzte zu schicken. Im Falle einer Ablehnung müsste der AG ja den BR und die SBV anhören (§ 95 Abs. 2 SGB IX)

4. Sollte bereits bei der Erörterung das Integrationsamt bzw. der Integrationsfachdienst hinzugeszogen werden?

5. Gibt es noch ergänzende Ideen bzw. VorschlägeI
Danke schon Mal!

AW: Teilzeitantrag § 81 Abs. 5 SGB SGB IX

Verfasst: Freitag 26. Juni 2015, 09:22
von Ulrich.Römer
Hallo downunder,
nach dem dargestellten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass die direkte Vorgesetzte wirklich nicht die richtige Ansprechpartnerin ist. Vermutlich hat sie keine Entscheidungsbefugnis über Änderungen des Arbeitsvertrages und entzieht sich deshalb dem Gespräch.

In diesem Fall sieht der Gesetzgeber den Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) als Ansprechpartner für die SBV vor. Eine gleichzeitige Beteiligung des Integrationsamtes ist auf jeden Fall sinnvoll. Vielleicht sind noch ergänzende Leistungen erforderlich. Das alles kann im gemeinsamen Gespräch mit der Betroffenen, dem Beauftragten des AG, SBV und Integrationsamt geklärt werden.

AW: Teilzeitantrag § 81 Abs. 5 SGB SGB IX

Verfasst: Montag 29. Juni 2015, 22:10
von downunder
Hallo Herr Römer,

lt. Funktionsbeschreibung obliegt der Leitung des Zentrum u.a. die Personalplanung, die arbeitsrechtliche Umsetzung der AG Vertreters als Geschäftsführungsmitglied. insofern sehe ich hier die Zuständigkeit der Leitung durchaus. Es geht ja letztendlich "nur" um einen Erörterungstermin und keine Entscheidung. Die Tatsache, das die Mitarbeiterin "kein Gehör" findet hinterlässt auch Spuren.

Ich habe der Mitarbeiterin nun empfohlen, den Antrag schriftlich an die Leitung zu richten. Wenn zugestimmt wird, ist eh alles in Ordnung. Wenn es streitig wird holen wir das Ganze eben später nach.

Das Grundsätzlich nehme ich mit ins nächste AG Gespräch.

Danke für die Rückmeldung! :-)

AW: Teilzeitantrag § 81 Abs. 5 SGB SGB IX

Verfasst: Dienstag 30. Juni 2015, 12:43
von albarracin_01
hallo,

ich möchte noch ergänzend feststellen, daß die Regelungen des TzBfG in keinster Weise auf den Anspruch nach § 81 Abs. 5 anwendbar sind.
Dies gilt sowohl für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs selbst sowie die Fristen und Erörterungspflichten.
Eine Erörterung kann sich auch bei Teilzeitwunsch allein aus § 84 Abs. 1 SGB IX ergeben.

Im Übrigen hat die Rechtsprechung auch aus § 81 Abs. 5 SGB IX einen erzwingbaren Rückkehranspruch auf die alte Arbeitszeit bzw. eine Erhöhung der reduzierten Arbeitszeit abgeleitet, sofern sich die gesundheitliche Situation bzw. Leistungsfähigkeit gebessert hat.

AW: Teilzeitantrag § 81 Abs. 5 SGB SGB IX

Verfasst: Dienstag 30. Juni 2015, 16:55
von downunder
Danke für die Ergänzung :)