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hier können Sie Fragen zu Integrationsvereinbarungen stellen und Ihre Erfahrungen mit anderen Teilnehmern austauschen.
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Ihr
BIH Team
Fragen zur Integrationsvereinbarung
Fragen zur Integrationsvereinbarung
Hallo,
mit BR-Beschluss haben wir unsere Arbeitgeberin aufgefordert, in gemeinsame Verhandlungen über eine Integrationsvereinbarung einzutreten. Unserem verhandlungsteam liegen nun unterschiedliche Aussagen bzgl. der gesetzlichen Abschlusspflicht vor. Deshalb wollten wir nachfragen, wie es die aktuelle Rechtsprechung sieht.
Mit freundlichem Gruß
Hans Karl
mit BR-Beschluss haben wir unsere Arbeitgeberin aufgefordert, in gemeinsame Verhandlungen über eine Integrationsvereinbarung einzutreten. Unserem verhandlungsteam liegen nun unterschiedliche Aussagen bzgl. der gesetzlichen Abschlusspflicht vor. Deshalb wollten wir nachfragen, wie es die aktuelle Rechtsprechung sieht.
Mit freundlichem Gruß
Hans Karl
Fragen zur Integrationsvereinbarung
Rechtsgrundlage für die Beantwortung der Anfrage ist § 83 SGB IX. § 83 SGB IX regelt in Absatz 1 Satz 1 , dass der Arbeitgeber grundsätzlich zum Abschluss einer IV verpflichtet ist.
In Absatz 1 Satz 2 ist bestimmt, dass die SBV und, wenn eine SBV nicht gewählt ist, die betrieblichen Interessenvertretungen, ein Recht auf Aufnahme von Verhandlungen haben.
Daraus werden im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen zur " Abschlusspflicht" des AG abgeleitet. Nach LAG Hamm vom 19.1.2007 - 13 TaBV 58/06 - hat die SBV keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer Integrationsvereinbarung. Anerkannt ist in der Rechtsprechung bisher lediglich der Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen über eine Integrationsvereinbarung ( LAG Köln vom 3.5.2005 - 9 TaBV 76/04-) . Der Anspruch kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs 1 Nr.3 a ArbGG durchgesetzt werden.
Neuere Rechtsprechung ist hier nicht bekannt.
Das LWL-Integrationsamt vertritt ebenfalls die Auffassung, dass § 83 Abs. SGB IX für die SBV bzw. die betriebliche Interessenvertretung "nur" einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Aufnahme von Verhandlungen vorsieht und keine Abschlusspflicht.
Petra Wallmann, LWL-Integrationsamt Westfalen
In Absatz 1 Satz 2 ist bestimmt, dass die SBV und, wenn eine SBV nicht gewählt ist, die betrieblichen Interessenvertretungen, ein Recht auf Aufnahme von Verhandlungen haben.
Daraus werden im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen zur " Abschlusspflicht" des AG abgeleitet. Nach LAG Hamm vom 19.1.2007 - 13 TaBV 58/06 - hat die SBV keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer Integrationsvereinbarung. Anerkannt ist in der Rechtsprechung bisher lediglich der Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen über eine Integrationsvereinbarung ( LAG Köln vom 3.5.2005 - 9 TaBV 76/04-) . Der Anspruch kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs 1 Nr.3 a ArbGG durchgesetzt werden.
Neuere Rechtsprechung ist hier nicht bekannt.
Das LWL-Integrationsamt vertritt ebenfalls die Auffassung, dass § 83 Abs. SGB IX für die SBV bzw. die betriebliche Interessenvertretung "nur" einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Aufnahme von Verhandlungen vorsieht und keine Abschlusspflicht.
Petra Wallmann, LWL-Integrationsamt Westfalen
Fragen zur Integrationsvereinbarung
Wir haben mitte 2001 eine IV für unseren Konzern abgeschlossen. Diese enthält leider nur das "Nötigste" und gibt einige Gesetzestexte wieder, hat sich aber auch durch Aktualisierungen des Gesetzgebers als hinfällig gezeigt. Also: eine neue muss her.
Hat der AG hier die Möglichkeit zu argumentieren:
"Wir haben doch bereits eine, benötigen also keine neue" ??
Hätten wir als SBV dann nach gescheiterten Gesprächen nur noch die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung (lt. Schlussbestimmungen, 3 Mon. z. Jahr. ende)um damit eine neu IV zu "erzwingen"?
Vielen Dank für Antworten
Hat der AG hier die Möglichkeit zu argumentieren:
"Wir haben doch bereits eine, benötigen also keine neue" ??
Hätten wir als SBV dann nach gescheiterten Gesprächen nur noch die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung (lt. Schlussbestimmungen, 3 Mon. z. Jahr. ende)um damit eine neu IV zu "erzwingen"?
Vielen Dank für Antworten
Fragen zur Integrationsvereinbarung
Hallo und Danke für die herzliche Einladung,Liebe Besucherinnen und Besucher des Forums,
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Ihr
BIH Team
Bin 5 Jahre in der Fa. bei nahezu gleichbleibenden Bedingungen.
Seit meiner Anerkennung der Schwerbehinderung geht es richtig rund.
Gestern Abmahnung für Kleinkram, Versetzung in eine andere Stadt. Alles per Einschreiben. Vom Integrationsausschuss nichts gehört.
Darf man so mit Menschen umgehen ?
Ich suche nach ein paar aufbauenden Worten, habe echte Existenzängste.
MfG
Fragen zur Integrationsvereinbarung
Vielen Dank für Ihre Anfrage,
ich empfehle Ihnen, sich mit dem regional für Sie zuständigen Integrationsfachdienst in Verbindung zu setzen. Die Kontaktdaten erhalten Sie vom Integrationsamt bzw. finden Sie hier auf der Website der BIH unter "Kontakt".
Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Aufgabe des IFD ist unter anderem auch Krisenintervention und psychosoziale Betreuung.
Mit freundlichen Grüßen
André Leusenrinck
ich empfehle Ihnen, sich mit dem regional für Sie zuständigen Integrationsfachdienst in Verbindung zu setzen. Die Kontaktdaten erhalten Sie vom Integrationsamt bzw. finden Sie hier auf der Website der BIH unter "Kontakt".
Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Aufgabe des IFD ist unter anderem auch Krisenintervention und psychosoziale Betreuung.
Mit freundlichen Grüßen
André Leusenrinck