Hallo
Die SBV hat mit Wirkung vom 09.04.15 die Zusage einer Freistellung einer 3/4 Stelle. Dies wurde von meiner Vorgängerin beantragt .
Jetzt bin ich aber als erste Stellvertretung nachgerückt und bin nicht freigestellt . Mir wurde gesagt diese Freistellung sei nur für die vorherige SBV gewesen. Es bedarf einer Prüfung .Es sei aber auch nur einer Formalität .
Ist die Freistellung Personengebunden ?
Viele grüße
Schwerbehindertenvertretung
AW: Schwerbehindertenvertretung
Hallo mazeppa,
das kommt drauf an, wie die Freistellung der bisherigen SBV begründet wurde. Eine frischgewählte SBV hat zum Beispiel mehr Bedarf an Schulungen welchen eine langjährige SBV nicht mehr hat. So gesehen ist es also tatsächlich zumindest zu einem kleinen Anteil personengebunden.
Der Gesetzgeber nennt in § 96 Absatz 2 SGB IX die Freistellung "soweit erforderlich"... und das muss / kann man natürlich individuell begründen. Ein großer Unterschied zur Freistellung der bisherigen SBV sollte sich dabei aber nicht ergeben sonst war der alte (oder auch der neue) Freistellungsumfang verkehrt.
das kommt drauf an, wie die Freistellung der bisherigen SBV begründet wurde. Eine frischgewählte SBV hat zum Beispiel mehr Bedarf an Schulungen welchen eine langjährige SBV nicht mehr hat. So gesehen ist es also tatsächlich zumindest zu einem kleinen Anteil personengebunden.
Der Gesetzgeber nennt in § 96 Absatz 2 SGB IX die Freistellung "soweit erforderlich"... und das muss / kann man natürlich individuell begründen. Ein großer Unterschied zur Freistellung der bisherigen SBV sollte sich dabei aber nicht ergeben sonst war der alte (oder auch der neue) Freistellungsumfang verkehrt.