persönliches Gespräch mit SchwbV
Verfasst: Mittwoch 27. Mai 2015, 11:22
Hallo zusammen,
hier meine Frage: Habe ich das Recht auf persönliche Beratung durch die SchwbV? Wenn ja, wo ist das gesetzlich verankert?
Hintergrund: Unsere Niederlassung wurde aufgelöst. Wir wurden einer neuen Niederlassung zugeschlagen mit Sitz in Darmstadt. Ich (GdB 30 ohne Gleichstellung, da nicht beantragt - bin Beamtin, daher teilte mir mein ehem. SchwbV mit, ein Antrag auf Gleichstellung hätte aus diesem Grunde keinen Erfolg) arbeite in München. Aufgrund neuer chronischer Erkrankungen wollte ich zusammen mit dem nun zuständigen SchwbV eine Erhöhung meines GdB besprechen und beantragen. Der Besprechungstermin war für heute vereinbart. Die Niederlassungsleitung hat gestern für den SchwbV eine Dienstreise nach München abgelehnt mit der Begründung, das könne man alles telefonisch erledigen. Ich würde gerne auf einem persönlichen Kontakt bestehen, zumal mir der Vertreter für Schwerbehinderung bis heute nicht persönlich bekannt ist. Ich habe nun vor, selbst nach Darmstadt zu fahren, benötige jedoch dafür die Genehmigung der Niederlassungsleitung, die bereits die Reise des SchwbV von Darmstadt nach München abgelehnt hat.
Auf welches Gesetz bzw. Rechtsprechung kann ich mich berufen um den SchwbV persönlich sprechen zu können?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Sonja
hier meine Frage: Habe ich das Recht auf persönliche Beratung durch die SchwbV? Wenn ja, wo ist das gesetzlich verankert?
Hintergrund: Unsere Niederlassung wurde aufgelöst. Wir wurden einer neuen Niederlassung zugeschlagen mit Sitz in Darmstadt. Ich (GdB 30 ohne Gleichstellung, da nicht beantragt - bin Beamtin, daher teilte mir mein ehem. SchwbV mit, ein Antrag auf Gleichstellung hätte aus diesem Grunde keinen Erfolg) arbeite in München. Aufgrund neuer chronischer Erkrankungen wollte ich zusammen mit dem nun zuständigen SchwbV eine Erhöhung meines GdB besprechen und beantragen. Der Besprechungstermin war für heute vereinbart. Die Niederlassungsleitung hat gestern für den SchwbV eine Dienstreise nach München abgelehnt mit der Begründung, das könne man alles telefonisch erledigen. Ich würde gerne auf einem persönlichen Kontakt bestehen, zumal mir der Vertreter für Schwerbehinderung bis heute nicht persönlich bekannt ist. Ich habe nun vor, selbst nach Darmstadt zu fahren, benötige jedoch dafür die Genehmigung der Niederlassungsleitung, die bereits die Reise des SchwbV von Darmstadt nach München abgelehnt hat.
Auf welches Gesetz bzw. Rechtsprechung kann ich mich berufen um den SchwbV persönlich sprechen zu können?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Sonja