Hallo,
ich bin Vertrauensperson und vertrete z.Zt. 75 Personen - Mein Arbeitgeber (ÖD) gibt mir nur eine Bedarfsfreistellung.
Die Personen sind über unser Bundesland verteilt.
Sitzungen, Vorstellungsgespräche finden am Hauptsitz des Arbeitgebers statt - ich arbeite aber an einem anderen Ort.
Nun stellt sich für mich die Frage, ob ich nach § 94 SGB IX meine Stellvertreter einsetzen darf,
wenn ich beruflich verhindert bin?
Dem AG wäre das Recht, da Reisezeiten eingespart werden könnten.
Problematisch ist für mich der Begriff "Verhinderung"
- Krankheit , Urlaub , Dienstreisen an einen anderen Ort, Aufgabenerledigung der SBV an einem anderen Ort ist klar ..was ist aber die Definition einer berufliche Verhinderung?
Einsatz der Stellvertreter
AW: Einsatz der Stellvertreter
Hallo tomanie,
die Vertrauensperson entscheidet selbst, ob sie verhindert ist oder nicht. Es geht dabei nicht um eine begründete berufliche Verhinderung.
§ 94 Absatz 1 SGB IX kennt die Vertretung bei
Wahrnehmung anderer Aufgaben = SBV entscheidet über Vorrang der betrieblichen Tätigkeit und gibt deshalb an Stellvertreter ab.
die Vertrauensperson entscheidet selbst, ob sie verhindert ist oder nicht. Es geht dabei nicht um eine begründete berufliche Verhinderung.
§ 94 Absatz 1 SGB IX kennt die Vertretung bei
- Abwesenheit oder
- Wahrnehmung anderer Aufgaben
Wahrnehmung anderer Aufgaben = SBV entscheidet über Vorrang der betrieblichen Tätigkeit und gibt deshalb an Stellvertreter ab.
AW: Einsatz der Stellvertreter
Danke für die schnelle Antwort.
Kleine Nachfrage noch:
Handelt es sich bei der "betrieblichen Tätigkeit" lediglich um Wahrnehmung von Aufgaben als Vertrauensperson, also z.B. gleichzeitig stattfindende Einstellungsgespräche und Teilnahme an einer PR-Sitzung oder darf / muss ich in meinem Ermessen auch meine Arbeitnehmertätigkeit und Situation am Arbeitsplatzabwägend berücksichtigen?
Schönen Tag noch...
Kleine Nachfrage noch:
Handelt es sich bei der "betrieblichen Tätigkeit" lediglich um Wahrnehmung von Aufgaben als Vertrauensperson, also z.B. gleichzeitig stattfindende Einstellungsgespräche und Teilnahme an einer PR-Sitzung oder darf / muss ich in meinem Ermessen auch meine Arbeitnehmertätigkeit und Situation am Arbeitsplatzabwägend berücksichtigen?
Schönen Tag noch...
AW: Einsatz der Stellvertreter
Da Mandatsarbeit den Vorrang hat vor der beruflichen Tätigkeit, kann "beruflichen Tätigkeit" KEIN Grund der Verhinderung sein. Somit auch kein Grund, den Stellvertreter einzusetzen.
AW: Einsatz der Stellvertreter
Hier ein Urteil zum Thema Verhinderung. Es betrifft zwar BR, gilt aber analog.
Ein Betriebsratsmitglied, das aufgrund der Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben einer Sitzung fernbleibt, ist nicht verhindert, sondern fehlt unentschuldigt. Die reine Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, genügt nicht (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88).
www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/be ... ruende.php
Ein Betriebsratsmitglied, das aufgrund der Wahrnehmung seiner Arbeitsaufgaben einer Sitzung fernbleibt, ist nicht verhindert, sondern fehlt unentschuldigt. Die reine Erklärung eines Mitglieds, verhindert zu sein, genügt nicht (LAG Hamm v. 11.01.1989 - 3 Sa 573/88).
www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/be ... ruende.php
AW: Einsatz der Stellvertreter
Hallo,
Reisezeiten oder Reisekosten einsparen, sind KEIN Grund der Verhinderung. Ist die Vertrauensperson nicht verhindert, weil zB im Betrieb bei der Arbeit, kann der BRV auch den Stellvettreter aus der Sitzung verweisen, da seine unberechtigte Teilnahme die Nichtöffentlichkeit der Sitzung verletzen würde.
Reisezeiten oder Reisekosten einsparen, sind KEIN Grund der Verhinderung. Ist die Vertrauensperson nicht verhindert, weil zB im Betrieb bei der Arbeit, kann der BRV auch den Stellvettreter aus der Sitzung verweisen, da seine unberechtigte Teilnahme die Nichtöffentlichkeit der Sitzung verletzen würde.
AW: Einsatz der Stellvertreter
Hallo Herr Römer hallo Bernhard,
danke für euer Statement - es trifft auch genau die Problematik der fehlenden Freistellungsmöglichkeit, denn eine SBV ohne Teilfreistellung sitzt immer zwischen den Stühlen. Ich sehe es eigentlich auch so, dass es eine betriebliche Verhinderung nur in ganz bedeutenden unvorhergesehenen Fällen geben darf, da die SBV sonst erpressbar wird - und wie sieht es eigentlich z.B.mit dem Datenschutz aus - verstößt eine Vertrauenspersons nicht gegen den Datenschutz, wenn sie das stellvertretende Mitglied zu Unrecht einsetzt und so geschützte oder perönliche Daten einer- in diesem Fall nicht berechtigten 3 Person- zugänglich macht?
Sehe ich das zu eng?
Was meint Ihr?
danke für euer Statement - es trifft auch genau die Problematik der fehlenden Freistellungsmöglichkeit, denn eine SBV ohne Teilfreistellung sitzt immer zwischen den Stühlen. Ich sehe es eigentlich auch so, dass es eine betriebliche Verhinderung nur in ganz bedeutenden unvorhergesehenen Fällen geben darf, da die SBV sonst erpressbar wird - und wie sieht es eigentlich z.B.mit dem Datenschutz aus - verstößt eine Vertrauenspersons nicht gegen den Datenschutz, wenn sie das stellvertretende Mitglied zu Unrecht einsetzt und so geschützte oder perönliche Daten einer- in diesem Fall nicht berechtigten 3 Person- zugänglich macht?
Sehe ich das zu eng?
Was meint Ihr?
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- Beiträge: 288
- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Einsatz der Stellvertreter
Hallo,
nur wenn die Vertrauensperson in den gesetzlich zulässigen Fällen den bzw. die Stellvertreter heranzieht oder diese wegen Verhinderung das Mandat rechtmäßig im Rahmen der Verhinderungsvertretung wahrnehmen, ist die Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet. Verhinderung wegen eigentlicher Arbeitsaufgaben setzt eine dringende betriebliche Notwendigkeit voraus. Und dafür müsste der Arbeitgeber im Zweifelsfall belegen, warum diese Notwendigkeit gerade die SBV trifft. Daher sind das in der Tat nur Ausnahmefälle. Macht der Arbeitgeber wegen betrieblicher Notwendigkeiten die Unabkömmlichkeit der SBV geltend, ist diese gehalten, wegen der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zu prüfen, ob die SBV-Tätigkeit verschoben werden kann. Dabei muss der Arbeitgeber beachten, dass die SBV nur ein Ein-Personen-Mandat hat, im Gegensatz zum BR, wo ggf. weitere BR-Mitglieder gewisse Aufgaben übernehmen können. Übrigens kann auch bei Interessenkollision ("in eigener Sache") der Verhinderungsfall eintreten.
Viele Grüße aus dem Integrationsamt Chemnitz
M. Günther
nur wenn die Vertrauensperson in den gesetzlich zulässigen Fällen den bzw. die Stellvertreter heranzieht oder diese wegen Verhinderung das Mandat rechtmäßig im Rahmen der Verhinderungsvertretung wahrnehmen, ist die Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet. Verhinderung wegen eigentlicher Arbeitsaufgaben setzt eine dringende betriebliche Notwendigkeit voraus. Und dafür müsste der Arbeitgeber im Zweifelsfall belegen, warum diese Notwendigkeit gerade die SBV trifft. Daher sind das in der Tat nur Ausnahmefälle. Macht der Arbeitgeber wegen betrieblicher Notwendigkeiten die Unabkömmlichkeit der SBV geltend, ist diese gehalten, wegen der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zu prüfen, ob die SBV-Tätigkeit verschoben werden kann. Dabei muss der Arbeitgeber beachten, dass die SBV nur ein Ein-Personen-Mandat hat, im Gegensatz zum BR, wo ggf. weitere BR-Mitglieder gewisse Aufgaben übernehmen können. Übrigens kann auch bei Interessenkollision ("in eigener Sache") der Verhinderungsfall eintreten.
Viele Grüße aus dem Integrationsamt Chemnitz
M. Günther