BEM Verfahren angezweifelt

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Papa2003

BEM Verfahren angezweifelt

Beitrag von Papa2003 »

Hallo

Ich habe in der Vergangenheit mehrere Operationen am Bauch hinter mir die
letzte am 24.11.2015.
Nach Reha im Februar wurde mir bekannt gegeben das ich 6 Monate nach meiner letzten OP keiner
Erschütterungen und nicht mehr als 20 kg heben soll. Also bis 23.05.2015
In meinen Job als LKW Fahrer /Containerdienst kommt es zu sehr viel
Erschütterungen da wir in einer Schichtr von 8 Stunden bis zu 50 Container
(voll/leer) bewegen und es da zu mehfachen Erschütterungen im Fahrzeug
kommt.
Die Ärztin in der Reha stimmte einer vorzeitigen betrieblichen
Wiedereingliederung nur zu wenn es zu eine Betrieblichen Umsetzung (bsp.
Waage sitzende Tätigkeit)kommt, für die Zeit bis 24.05.2015
Es wurde so auch in den BEM Gesprächen beschlossen.
Heute sagte man mir das das HAmburger Modell falsch ist da es mich nicht auf
meinen Arbeitzplatz als Kraftfahrer / Maschinist vorbereitet, obwohl auch
die Waage mit zu meinen Tätigkeitsbereich zählt.
Meine Frage habe ich das Hamburger Modell umsonst gemacht. Mein AG will auch
das ich vieleicht mein Hamburger Modell verlängere.
Beginn des Hamburger Modells 2.3.2015 Ende 30.04.2015
Wenn ich das für mein "Beruf" notwendige Hamburger Modell machen würde
könnte ich dieses ja erst am 24.05.2015 beginnen.
in der Zeit vom 01.05.2015-24.05.2015 baue ich meinen Urlaub vom 2014 ab was
dann ja auch nicht möglich wäre
downunder
Beiträge: 62
Registriert: Sonntag 26. April 2015, 08:28

AW: BEM Verfahren angezweifelt

Beitrag von downunder »

Hallo "Papa2003",

es handelt sich ja offenbar um ein formelles BEM Verfahren nach § 84 (2) SGB IX, wenn ich das richtig verstanden habe.

Die Ziele eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sind:

- Unterstützung der Beschäftigten bei der Überwindung von Arbeitsunfähigkeit
- Vorbeugung weiterer Arbeitsunfähigkeit
- Den Arbeitsplatz von Krankheit oder Behinderung betroffener Beschäftigten zu erhalten
- Dauerhafte Gesunderhaltung der Beschäftigten durch Prävention und damit Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit
- Hilfestellung

Das BEM schließt die bekannte „stufenweise Wiedereingliederung“ nach dem Hamburger Modell als eine Möglichkeit mit ein. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme im BEM, die vom behandelnden Arzt attestiert wird und unternehmensseitig zustimmungspflichtig ist.

Eine stufenweise Wiedereingliederung muss nicht zwingend auf dem Arbeitsplatz mit der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer vor der Erkrankung ausgeübt hat, durchgeführt werden. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung geht es vorrangig um die Rückführung des Betroffenen in das Berufsleben und nicht um die Heranführung an eine spezielle Tätigkeit.

Ein Kernelement des BEM Prozesses ist es, das es sich um einen "gemeinsam gestalten Suchprozess " hinsichtlich einer Lösung zur Integration, Rehabilitation und Prävention handelt.

Das bedeutet, das nur mit Dir und nicht über Dich hinweg (so wie man Deine Ausführungen lesen kann) Maßnahmen vereinbart und auch abgeändert werden können, wenn sie z.B. nicht greifen oder unterschiedlich Einschätzungen bestehen. Leider meinen manche Akteuere sie seien die Alleingestalter und wüssten was die Betroffenen brauchen ;)

Mein Vorschlag wäre die weitere Abstimmung mit allen Beteiligten im Integrationsteam zu erörtern ....

Hoffe die Infos helfen weiter...
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Urteil: Anspruch auf Stufenweise Wiedereingliederung?

Beitrag von albin.göbel »

downunter hat geschrieben:Eine stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme im BEM, die vom behandelnden Arzt attestiert wird und unternehmensseitig zustimmungspflichtig ist.
Hallo downunder,

nein, das ist so nicht mehr ganz aktuell, dass es hier generell einer Zustimmung des Unternehmers bedarf: Siehe dazu auch Diskussion hier im BEM-Forum aus 2012 und 2013. Das steht zwar verbreitet so in einer unüberschaubaren Zahl veralteter Webseiten und älterer Kommentare, ist aber nach ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung seit Jahren durch Rechtsänderung überholt. Ist die verlangte Wiedereingliederung dem Arbeitgeber im Einzelfall nicht unzumutbar, muss er sie ermöglichen. Ansonsten hat er u.U. im Verweigerungsfalle mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen nach der Rechtsprechung wegen "unzureichender Durchführung" des BEM.

Beschäftigte haben (abgesehen von seltenen atypischen Ausnahmen) in aller Regel grundsätzlich einen individuellen Rechtsanspruch auf Stufenweise Wiedereingliederung als "Maßnahme der medizinischen Rehabilitation", wenn ein ordnungsgemäßer ärztlicher konkreter Eingliederungsplan vorliegt. Dies gilt gleichermaßen für schwerbehinderte und behinderte (Düwell in LPK-SGB IX, § 84 Rn. 54 m.w. Nachweisen) als auch für nichtbehinderte Beschäftigte (LAG Hamm vom 04.07.2011, 8 Sa 726/11; Fabricius in jurisPK-SGB IX zu § 84). Ebenso BMAS in seiner BEM-Broschüre: "Schritt für Schritt zurück in den Job", Seite 33.

NB: Ein solcher Plan ist nur schwer von Hausärzten aufstellbar, weil diesen die betrieblichen und sozialmedizinischen Kenntnisse oft fehlen. Sinnvoll wäre es, wenn alle Beschäftigten eine Kopie ihrer Gefährdungsbeurteilung hätten und diese ihren Ärzten vorlegen könnten. Trotz der Dokumentationspflicht des § 6 ArbSchG erscheint dies in Deutschland allerdings noch futuristisch zu sein (Prof. Kohte, WSI-Mitteilungen 7/2010, Seite 376/377).

Kontextlinks:
Expertenforum 2014 - TIPP!
Fachbeiträge 2007
REHADAT


Viele Grüße
Albin Göbel
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