Heranziehung des 2. stellvertretenden Mitglieds
Verfasst: Mittwoch 1. April 2015, 17:38
Guten Tag.
In Bezug auf die Heranziehung des 2ten stellv. Mitglieds der VPschwbM beschäftigt mich folgende Frage:
In einem Betrieb mit deutlich mehr als 200 schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sind die Vertrauensperson und das erste stellv. Mitglied zur Erfüllung ihrer Aufgaben / übertragenen Aufgaben grundsätzlich von ihrer beruflichen Tätigkeit, durch den Arbeitgeber, freigestellt.
Ein langfristiger Ausfall des 1. stellvertretenden Mitglieds offenbart die Erforderlichkeit der Heranziehung des 2. stellvertretenden Mitglieds. Nach Ermessen der Vertrauensperson erfolgt zunächst eine temporäre Heranziehung des 2. stellvertretenden Mitglieds, eine gänzliche Heranziehung mit der damit verbundenen Freistellung von den beruflichen Tätigkeiten, ist durch die Vertrauensperson, für die Abwesenheitszeit des 1. stellvertretenden Mitglieds, in Erwägung gezogen.
Erscheint der beabsichtigte Heranziehungsumfang umsetzbar bzw. wie kann dies über die aktuelle Rechtsprechung positiv begleitet werden ?
Vielen Dank
Mickey
In Bezug auf die Heranziehung des 2ten stellv. Mitglieds der VPschwbM beschäftigt mich folgende Frage:
In einem Betrieb mit deutlich mehr als 200 schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sind die Vertrauensperson und das erste stellv. Mitglied zur Erfüllung ihrer Aufgaben / übertragenen Aufgaben grundsätzlich von ihrer beruflichen Tätigkeit, durch den Arbeitgeber, freigestellt.
Ein langfristiger Ausfall des 1. stellvertretenden Mitglieds offenbart die Erforderlichkeit der Heranziehung des 2. stellvertretenden Mitglieds. Nach Ermessen der Vertrauensperson erfolgt zunächst eine temporäre Heranziehung des 2. stellvertretenden Mitglieds, eine gänzliche Heranziehung mit der damit verbundenen Freistellung von den beruflichen Tätigkeiten, ist durch die Vertrauensperson, für die Abwesenheitszeit des 1. stellvertretenden Mitglieds, in Erwägung gezogen.
Erscheint der beabsichtigte Heranziehungsumfang umsetzbar bzw. wie kann dies über die aktuelle Rechtsprechung positiv begleitet werden ?
Vielen Dank
Mickey