Guten Tag.
In Bezug auf die Heranziehung des 2ten stellv. Mitglieds der VPschwbM beschäftigt mich folgende Frage:
In einem Betrieb mit deutlich mehr als 200 schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sind die Vertrauensperson und das erste stellv. Mitglied zur Erfüllung ihrer Aufgaben / übertragenen Aufgaben grundsätzlich von ihrer beruflichen Tätigkeit, durch den Arbeitgeber, freigestellt.
Ein langfristiger Ausfall des 1. stellvertretenden Mitglieds offenbart die Erforderlichkeit der Heranziehung des 2. stellvertretenden Mitglieds. Nach Ermessen der Vertrauensperson erfolgt zunächst eine temporäre Heranziehung des 2. stellvertretenden Mitglieds, eine gänzliche Heranziehung mit der damit verbundenen Freistellung von den beruflichen Tätigkeiten, ist durch die Vertrauensperson, für die Abwesenheitszeit des 1. stellvertretenden Mitglieds, in Erwägung gezogen.
Erscheint der beabsichtigte Heranziehungsumfang umsetzbar bzw. wie kann dies über die aktuelle Rechtsprechung positiv begleitet werden ?
Vielen Dank
Mickey
Heranziehung des 2. stellvertretenden Mitglieds
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Heranziehung des 2. stellvertretenden Mitglieds
Hallo,
In beiden Fällen ist die Grundlage für die Heranziehung § 95 Abs. 1 Satz 4, der nicht mit § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX "vermengt" werden darf.
Ob aus dem tatsächlichen Arbeitsanfall sich nicht eine "faktische" Freistellung ergibt, die dann auch mit dem Arbeitgeber entsprechend geregelt wird, sei dahingestellt.
Natürlich gelten aber alle Regelungen für die erste Stellvertretung grundsätzlich auch für die zweite Stellvertretung, wenn diese zeitweilig nachrückt.
Allerdings stellt sich mir die Frage, warum bei mehr als 200 sbM so stark zwischen erster und zweiter Stellvertretung abgegrenzt wird, wenn doch auch die zweite Stellvertretung ständig herangezogen werden kann.
Falsch. Zwingend freizustellen ist nur die SBV. Stellvertreter werden auch bei mehr als 200 sbM nur bei Bedarf hinzugezogen.In einem Betrieb mit deutlich mehr als 200 schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sind die Vertrauensperson und das erste stellv. Mitglied zur Erfüllung ihrer Aufgaben / übertragenen Aufgaben grundsätzlich von ihrer beruflichen Tätigkeit, durch den Arbeitgeber, freigestellt.
Auch in diesem Fall gibt es grundsätzlich nur eine fallweise Freistellung.Ein langfristiger Ausfall des 1. stellvertretenden Mitglieds offenbart die Erforderlichkeit der Heranziehung des 2. stellvertretenden Mitglieds. Nach Ermessen der Vertrauensperson erfolgt zunächst eine temporäre Heranziehung des 2. stellvertretenden Mitglieds, eine gänzliche Heranziehung mit der damit verbundenen Freistellung von den beruflichen Tätigkeiten, ist durch die Vertrauensperson, für die Abwesenheitszeit des 1. stellvertretenden Mitglieds, in Erwägung gezogen.
In beiden Fällen ist die Grundlage für die Heranziehung § 95 Abs. 1 Satz 4, der nicht mit § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX "vermengt" werden darf.
Eine automatische Freistellung einer Stellvertretung ist im Gesetz nicht vorgesehen.Erscheint der beabsichtigte Heranziehungsumfang umsetzbar
Ob aus dem tatsächlichen Arbeitsanfall sich nicht eine "faktische" Freistellung ergibt, die dann auch mit dem Arbeitgeber entsprechend geregelt wird, sei dahingestellt.
Natürlich gelten aber alle Regelungen für die erste Stellvertretung grundsätzlich auch für die zweite Stellvertretung, wenn diese zeitweilig nachrückt.
Allerdings stellt sich mir die Frage, warum bei mehr als 200 sbM so stark zwischen erster und zweiter Stellvertretung abgegrenzt wird, wenn doch auch die zweite Stellvertretung ständig herangezogen werden kann.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang