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Abrufzeitraum der Arbeitsunfähigkeit

Verfasst: Dienstag 6. März 2012, 16:05
von jörg.jäger
Hallo,
Wir haben bei uns im Betrieb seit längeren eine Betriebsvereinbarung zu Rückkehrgesprächen und einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Hier ist auch der Zeitraum aus dem SGB IX § 84.2 "Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig..." geregelt.
Leider gibt keine Regelung in welchem Zyklus diese Abfrage erfolgen soll.
Nun zu meiner Frage:
Gibt es schon Erfahrungswerte oder Empfehlungen in welchen Zeiträumen (z.B. jeden Monat, Vierteljährlich, ...) dieser 12 Monatsrückblick erfolgen sollte?
Besten Dank im Voraus.
freundliche Grüße,
Jörg Jäger

Abrufzeitraum der Arbeitsunfähigkeit

Verfasst: Freitag 9. März 2012, 09:55
von Anonymous
Hallo Herr Jäger,

Erfahrungswerte und Empfehlungen für einen Zeitraum kenne ich nicht.
Ich habe mich in unserem Hause diesbezüglich erkundigt. Monatlich erfolgt bei uns eine Prüfung, ob es Beschäftigte gibt, die in den letzten 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Ich halte die monatliche Prüfung für empfehlenswert.

Mit freundlichen Grüßen

Abrufzeitraum der Arbeitsunfähigkeit

Verfasst: Dienstag 13. März 2012, 13:34
von Thomas Hamburg
Hallo Herr Jäger,

ich handhabe es in unserer Klinik mit ca. 2000 Mitarbeitern mit einem monatlichen Rhytmus. Bei längeren Zeiträumen würden sich zuviele Fälle ansammeln, sodass die BEM-Durchführung zeitlich nicht zu beweltigen ist.

Da das BEM für beide Seiten vorteilhaft ist sollte keine unnötige Zeit verschänkt werden.

Mit freundlichen GrüßenDa

Thomas Einfeldt

Abrufzeitraum der Arbeitsunfähigkeit

Verfasst: Dienstag 31. Juli 2012, 14:50
von albin.göbel
jörg.jäger hat geschrieben:Leider gibt keine Regelung in welchem Zyklus diese Abfrage erfolgen soll... Gibt es schon Erfahrungswerte (z.B. jeden Monat, vierteljährlich...)
Hallo Herr Jäger,

so lange brauchen Sie nicht warten, nicht monatelang, nicht ein Quartal und natürlich auch kein halbes Jahr - trotz teils entgegenstehender Rechtsprechung einzelner Instanzengerichte. Solche Zeiträume haben mit Prävention wenig zu tun und hebeln zudem z.B. das gesetzliche Initiativrecht betrieblicher Interessenvertretungen beim Eingliederungsmanagement zwangsläufig aus nach § 84 Abs. 2 Satz 6 SGB IX.

Nach der Fachliteratur bzw. nach neuerer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, die auch für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts bedeutsam ist, hat der Arbeitgeber vielmehr "unaufgefordert" und "unverzüglich" zu informieren - und nicht irgendwann.
VG Oldenburg, 03.05.2011, 8 A 2967/10,
anhängig OVG Lüneburg, 17 LP 3/11


Anhörungstermin zu der beim OVG Lüneburg anhängigen Berufung ist am 06.12.2012.
jörg.jäger hat geschrieben:Wir haben eine Betriebsvereinbarung zu Rückkehrgesprächen...
Zu "Rückkehrgesprächen" ist anzumerken, dass diese häufig nur sehr bedingt vereinbar sind mit dem geordneten BEM-Verfahren und daher erwogen werden sollte, sie komplett abzuschaffen. Einzelheiten mit kritischen Anmerkungen zu sog. Krankenrückkehrgespräche (KRG) und Lösungswege finden Sie in folgenden sehr lesenswerten Aufsätzen:

Kiesche: KRG durch BEM ersetzen!
Kiesche: Ablöseprinzip bei BEM-BV
Böckler: Gestaltungsraster BEM-BV

Viele Grüße
Albin Göbel