Rechtsfrage § 68 i. V. m. § 84 (2) SGB IX
Verfasst: Dienstag 10. Februar 2015, 16:30
Habe mal eine Frage an die Hobbyjuristen unter euch:
§ 68 SGB IX trifft eine Aussage zum Geltungsbereich des 2. Teils des SGB IX.
Hiernach gelten die Regelungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte.
Das BEM nach § 84 (2) SGB IX ist Bestandteil des 2. Teils dieses Gesetzes.
Allerdings ist nach herrschender Meinung und auch nach dem Gesetzestext die Anwendung des BEM auf alle Beschäftigte ausgerichtet.
Konkretesiert wird dies auch durch folgende Aussage im Gesetzestext (§ 84 (2)):
"... bei schwerbehinderten Menschen außerdem der SBV..."
Diese Konkretisierung wäre ja nicht erforderlich, wenn sich die Anwendung des § 84 (2) SGB IX ausschließlich auf Schwerbehinderte beschränken würde.
Ich möchte keine Diskussion darüber führen, dass die Anwendung grundsätzlich für alle Beschäftigten gut ist, sondern ich möchte lediglich die Systematik des Gesetzes verstehen.
§ 68 und § 84 (2) SGB IX würden sich m. E. rechtlich widersprechen.
Thomas
SBV Amazon Potsdam GmbH
§ 68 SGB IX trifft eine Aussage zum Geltungsbereich des 2. Teils des SGB IX.
Hiernach gelten die Regelungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte.
Das BEM nach § 84 (2) SGB IX ist Bestandteil des 2. Teils dieses Gesetzes.
Allerdings ist nach herrschender Meinung und auch nach dem Gesetzestext die Anwendung des BEM auf alle Beschäftigte ausgerichtet.
Konkretesiert wird dies auch durch folgende Aussage im Gesetzestext (§ 84 (2)):
"... bei schwerbehinderten Menschen außerdem der SBV..."
Diese Konkretisierung wäre ja nicht erforderlich, wenn sich die Anwendung des § 84 (2) SGB IX ausschließlich auf Schwerbehinderte beschränken würde.
Ich möchte keine Diskussion darüber führen, dass die Anwendung grundsätzlich für alle Beschäftigten gut ist, sondern ich möchte lediglich die Systematik des Gesetzes verstehen.
§ 68 und § 84 (2) SGB IX würden sich m. E. rechtlich widersprechen.
Thomas
SBV Amazon Potsdam GmbH