Rechtsfrage § 68 i. V. m. § 84 (2) SGB IX

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gustke

Rechtsfrage § 68 i. V. m. § 84 (2) SGB IX

Beitrag von gustke »

Habe mal eine Frage an die Hobbyjuristen unter euch:

§ 68 SGB IX trifft eine Aussage zum Geltungsbereich des 2. Teils des SGB IX.
Hiernach gelten die Regelungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte.

Das BEM nach § 84 (2) SGB IX ist Bestandteil des 2. Teils dieses Gesetzes.
Allerdings ist nach herrschender Meinung und auch nach dem Gesetzestext die Anwendung des BEM auf alle Beschäftigte ausgerichtet.
Konkretesiert wird dies auch durch folgende Aussage im Gesetzestext (§ 84 (2)):
"... bei schwerbehinderten Menschen außerdem der SBV..."
Diese Konkretisierung wäre ja nicht erforderlich, wenn sich die Anwendung des § 84 (2) SGB IX ausschließlich auf Schwerbehinderte beschränken würde.

Ich möchte keine Diskussion darüber führen, dass die Anwendung grundsätzlich für alle Beschäftigten gut ist, sondern ich möchte lediglich die Systematik des Gesetzes verstehen.

§ 68 und § 84 (2) SGB IX würden sich m. E. rechtlich widersprechen.


Thomas
SBV Amazon Potsdam GmbH
CVedder
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Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

AW: Rechtsfrage § 68 i. V. m. § 84 (2) SGB IX

Beitrag von CVedder »

Hallo Thomas,

das mag zunächst mal so aussehen. Das SGB IX ist hier etwas unsauber geschrieben. Letztendlich hat das höchste deutsche Arbeitsgericht - das Bundesarbeitsgericht - aber bereits 2007 entschieden.
Urteil: Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

"Gericht: BAG, Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

Leitsätze: 1. Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen.

2. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.

3. Die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX stellt eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar."

Gruß
Christian Vedder
Ulrich.Römer

AW: Rechtsfrage § 68 i. V. m. § 84 (2) SGB IX

Beitrag von Ulrich.Römer »

Die Frage wurde bereits gerichtlich geklärt
LAG Hamm · Urteil vom 24. Januar 2007 · Az. 2 Sa 991/06
... § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern allgemein für Beschäftigte, die länger als sechs Wochen ununterbrochen und wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut der Bestimmung, denn den Arbeitgeber trifft die Verpflichtung, mit Zustimmung und Beteiligung des Betroffenen unter Einschaltung der zuständigen Interessenvertretung einen Klärungsprozess herbeizuführen, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann....
Auch die Rechtsprechung des BAG ist entsprechend. BAG, Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06
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