Hallo,
ich habe mal eine Frage:
gehört es zu den Aufgaben einer SBV den schwerbehinderten Mitarbeiter zu unterstützen und zu beraten bzgl. seiner Schwerbehinderung? Also, wenn man z.B. Fragen hat wie zur SBV-Wahl, welche Richtlinen gelten ganz generell für schwerbehinderte Mitarbeiter, Unterlagen zu übersenden (wenn man z.B. arbeitsunfähig ist) usw.
Ich dachte immer das die SBV einem schwerbehinderten Mitarbeiter beratend und unterstützend zur Seite steht, aber das hab ich bislang leider noch nicht erfahren dürfen.
Wie könnte man da vorgehen?
Vielen Dank im voraus und viele Grüße
Alfonso
Aufgaben der SBV
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Aufgaben der SBV
Hallo,
1.
Falls es nicht nur eine rhetorische Frage war: Die Aufgaben der SBV sind überweigend in § 95 SGB IX beschrieben:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__95.html
Es ist allerdings leider das Risiko der "1-Personenvertretung", daß sich ein/e Gewählte/r hinterher als absolut ungeeignet bzw. unmotiviert entpuppt.
2.
Fragen zu Wahlen stellt man -je nach Wahlverfahren - entweder auf der Wahlversammlung oder aber dem Wahlvorstand.
3.
Die beharrliche Nichtwahrnehmung zentraler gesetzlicher Aufgaben stellt u. U. eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten iSd § 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX dar
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__94.html
und könnte Inhalt eines Antrages auf Amtsenthebung sein.
Ist dieser Weg nicht gangbar, bleibt nur noch, bei der nächsten Wahl selbst zu kandidieren und ggfs. zu zeigen, daß man es besser kann.
&Tschüß
Wolfgang
1.
Falls es nicht nur eine rhetorische Frage war: Die Aufgaben der SBV sind überweigend in § 95 SGB IX beschrieben:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__95.html
Es ist allerdings leider das Risiko der "1-Personenvertretung", daß sich ein/e Gewählte/r hinterher als absolut ungeeignet bzw. unmotiviert entpuppt.
2.
Fragen zu Wahlen stellt man -je nach Wahlverfahren - entweder auf der Wahlversammlung oder aber dem Wahlvorstand.
3.
Die beharrliche Nichtwahrnehmung zentraler gesetzlicher Aufgaben stellt u. U. eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten iSd § 94 Abs. 7 Satz 5 SGB IX dar
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__94.html
und könnte Inhalt eines Antrages auf Amtsenthebung sein.
Ist dieser Weg nicht gangbar, bleibt nur noch, bei der nächsten Wahl selbst zu kandidieren und ggfs. zu zeigen, daß man es besser kann.
&Tschüß
Wolfgang
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Aufgaben der SBV
Vielen Dank für die Antwort!
Mir erscheint die SBV völlig unfähig, aber sie wird immer wieder gewählt
Die Frage ist, ob man einfach mal ein Schreiben mit einem Anliegen über den Vorgesetzten laufen lässt, mit der Bitte um Weiterleitung, da man ansonsten keine Antwort erhält.
Vielleicht naiv gedacht?
Aber ich dachte wirklich, dass die einen unterstützen und beraten, aber davon ist rein gar nix zu merken.
VG
Mir erscheint die SBV völlig unfähig, aber sie wird immer wieder gewählt
Die Frage ist, ob man einfach mal ein Schreiben mit einem Anliegen über den Vorgesetzten laufen lässt, mit der Bitte um Weiterleitung, da man ansonsten keine Antwort erhält.
Vielleicht naiv gedacht?
Aber ich dachte wirklich, dass die einen unterstützen und beraten, aber davon ist rein gar nix zu merken.
VG
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AW: Aufgaben der SBV
Hallo,
Du kannst so viel "Schreiben" über die SBV-Arbeit an den "Vorgesetzten" schreiben wie du willst. Das ist genauso nachhaltig wie Wegemarkierungen im Treibsand, denn für das Amt als SBV gibt es keine "Vorgesetzten" außer dem Wahlvolk. Und wenn diese SBV immer wieder gewählt wird, dann ist das halt so. Demokratie beinhaltet auch immer das Recht auf Irrtum bzw. Dummheit.
Du kannst so viel "Schreiben" über die SBV-Arbeit an den "Vorgesetzten" schreiben wie du willst. Das ist genauso nachhaltig wie Wegemarkierungen im Treibsand, denn für das Amt als SBV gibt es keine "Vorgesetzten" außer dem Wahlvolk. Und wenn diese SBV immer wieder gewählt wird, dann ist das halt so. Demokratie beinhaltet auch immer das Recht auf Irrtum bzw. Dummheit.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Aufgaben der SBV
Die Abwahl der Vertrauensperson während der Amtszeit ist nicht möglich. Jedoch kann in Fällen grober Pflichtverletzungen, z. B. Verletzung der Schweigepflicht, Diffamierungen, Annahme von Vergünstigungen etc., der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt (§ 119 SGB IX) auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten nach § 94 Absatz 7 Satz 5 SGB IX das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson beschließen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Widerspruchsausschusses bleibt die Vertrauensperson im Amt.
Unfähigkeit oder auch einfaches "Nichtstun" ist (manchmal leider) kein Grund für ein Erlöschen des Ehrenamtes.
Rein rechtlich gilt: "Wer nichts macht, macht nichts falsch"
Unfähigkeit oder auch einfaches "Nichtstun" ist (manchmal leider) kein Grund für ein Erlöschen des Ehrenamtes.
Rein rechtlich gilt: "Wer nichts macht, macht nichts falsch"
AW: Aufgaben der SBV
Danke für die Erklärung!
So ganz untätig ist die SBV nicht, nämlich dann,
wenn es um die eigenen Belange geht und dies wohl sogar rechtswidrig ist oder sein kann.
Ich finde es ein Armutszeugnis, dass solche "Vertreter" scheinbar einfach nur warm und trocken sitzen wollen!
Viele Grüße!
So ganz untätig ist die SBV nicht, nämlich dann,
wenn es um die eigenen Belange geht und dies wohl sogar rechtswidrig ist oder sein kann.
Ich finde es ein Armutszeugnis, dass solche "Vertreter" scheinbar einfach nur warm und trocken sitzen wollen!
Viele Grüße!
AW: Aufgaben der SBV
Es ist leider so wie albarracin schreibt! Wenn das Handeln der SBV nicht in Richtung einer Straftat geht, dann müsst ihr das (bis längstens 30.11.2018) aushalten. Bleibt zu hoffen, dass die anderen Wahlberechtigten bis zur nächsten Wahl ausreichend sensibilisiert sind.Und wenn diese SBV immer wieder gewählt wird, dann ist das halt so. Demokratie beinhaltet auch immer das Recht auf Irrtum bzw. Dummheit.
AW: Aufgaben der SBV
Das ist die Frage.
Darf (solch) ein SBV der wiedergewählt werden will, die Schwerbehinderten (in der Wahlphase) privat anschreiben, um für sich selber zu werben?
Darf (solch) ein SBV der wiedergewählt werden will, die Schwerbehinderten (in der Wahlphase) privat anschreiben, um für sich selber zu werben?
AW: Aufgaben der SBV
zur genaueren Erklärung:
darf ein SBV über die Firma (Briefbogen, Porto) die schwerbehinderten Beschäftigten, an ihre private Anschrift anschreiben und für sich selber werben bzw. auffordern ihn doch bitte zu wählen?
darf ein SBV über die Firma (Briefbogen, Porto) die schwerbehinderten Beschäftigten, an ihre private Anschrift anschreiben und für sich selber werben bzw. auffordern ihn doch bitte zu wählen?
AW: Aufgaben der SBV
Was sagt denn der Arbeitgeber dazu? Wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, darf er das natürlich. Ich vermute hier aber eher, dass der Arbeitgeber keine Ahnung davon hat, was auf seine Kosten verschickt wird. Zu den vom Arbeitgeber zu übernehmenden Kosten nach § 96 Absatz 8 SGB IX zählt so etwas sicher nicht!